Inhaltsverzeichnis:





Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2009 seit 01.04.2010 in Kraft:



Das bis März 2010 geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde nun angepasst, da u.a. neue Regeln für den Umgang mit Verbraucherdaten und Auskunftsansprüche gegenüber Banken und Auskunfteien eingeführt wurden.

Hintergrund:

Zu den Scoring-Daten soll nun erheblich mehr Transparenz gegeben werden. Scoring-Daten enthalten Informationen, ob der Verbraucher (m/w) Schulden zurückzahlen kann. Diese Daten werden über eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Kreditinstitute und Auskunfteien ermittelt, wobei die Scoring-Daten bisher häufig falsch und unvollständig waren.

Zukünftig kann nun jeder wissen, womit eine Bank/Auskunftei rechnet, wenn sie z.B. bei einer Darlehensgewährung eingeschalten wird.

Jährlich kostenfreie Auskunft:

Es haben die nach dem BDSG betroffenen Personen gegenüber Banken und auch Auskunfteien einen detaillierten neuen Auskunftsanspruch über:

§ 34 Abs. 4 Satz 1 BDSG:



Nr. 1 -> welcher Scorwert an wen übermittelt wurde,

Nr. 2 -> wie der aktuelle Scorwert lautet,

Nr. 3 -> welche Datenarten für das Ergebnis genutzt wurden und

Nr. 4 -> wie der Scorwert zustande kam und welche Bedeutung dieser hat.



Quelle:

www.bundesregierung.de / Pressemitteilung vom 29.03.2010
Gesetz zu finden unter: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl109s2254.pdf%27]

Fazit:

Die Verbraucher haben nun weitergehende Rechte als früher, zu ihren Daten und Berechnungen Informationen zu kommen. Gerade für eine (geplante) Darlehensaufnahme ist diese Auskunft sehr wichtig und einmal pro Jahr auch kostenfrei. Diese Auskunft sollte genutzt werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl , 02.04.2010


Widerspruch oder Sammelwiderspruch gegen Google / "Street View":


Die Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner verkündete jüngst das Motto „Privates muss privat bleiben“. Die Ministerin betonte nochmals, dass die Bürger (männlich wie weiblich) das Recht haben, über die Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu entscheiden.

Es ist aber leider das große Problem aufgetreten, dass Google über ein speziell gebautes Kraftfahrzeug mit Videoaufnahmemöglichkeit Straßen in Deutschland abfahren lässt, wonach über ein Abfotografieren / Einscannen Häuser, Wohnungen, Gärten und Personen gespeichert werden können und später das Haus bzw. die Wohnung in Internet erscheinen soll.

Widerspruch:

Sie können hiergegen einen Widerspruch selbst einlegen oder über die Kanzlei beweissicher einlegen und Ihre Daten bei Google löschen lassen.

Nehmen Sie mit uns unverbindlich Kontakt auf. Wir stellen Ihnen das hier anfallende Honorar gerne dar.

Sammelwiderspruch:

Wir stellen Ihnen auch die bisher noch nicht so bekannte Möglichkeit dar, einen Sammelwiderspruch gegen das Vorgehen von Google einzulegen.

Wenn sich die Eigentümer / Bewohner eines Straßenzugs zusammenfinden, kann ein Sammelwiderspruch eingelegt werden, wobei nicht nur das einzelne Objekte, sondern der gesamte Straßenzug bei "Street View" unkenntlich gemacht werden muss.

Weitere Informationen bekommen Sie gerne bei uns oder auf staatlicher Seite über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, siehe Pressemitteilung 070 vom 30.04.10

http://www.bmelv.de/cln_182/SharedDocs/Pressemitteilungen/2010/070-AI-Widersprueche-Google-StreetView.html

Rechtsanwalt Robert Uhl, 06.05.2010





Keine Auskunftsverpflichtung des Forenbetreibers:


Fall:

Die Beklagte betreibt ein Forum, wobei ein gerügter Bericht aus diesem Forum entfernt wurde. Die Klägerin hat nun von der Beklagten Auskunft verlangt, dass die Kontaktdaten des Nutzers, der den Bericht ins Netz gestellt hat, Preis gegeben werden sollten.

Die Klägerin wollte diese Person dann auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.

Die Beklagte verweigerte aber diese Auskunftserteilung, wobei die Klägerin ein Klageverfahren anstrebte.

Urteil des Gerichts (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10):

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung.

Das Gericht sah die Beklagte als Veranstalterin eines Internetforums, wonach sie Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetztes (TMG) ist.

Dieses Gesetz kennt auch eine Auskunftsverpflichtung und zwar gem. § 14 Abs. 2 TMG.

Dort steht:



Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.




Die dort dargestellten Zwecke sind aber mit dem oben gewünschten Zweck, der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, nicht überein zu bringen.

Damit kann § 14 Abs. 2 TMG keine Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch liefern.

Da diese Norm nicht direkt anwendbar war, klärte das Gericht auch die Frage, ob unter Umständen eine analoge Anwendung greifen könnte.

Analoge Anwendbarkeit?

Doch diese analoge Anwendung scheidet deshalb aus, da § 14 Abs. 2 TMG eine Ausnahmeregelung darstellt, die keine Erweiterung des dort dargestellten Anwendungsbereichs ermöglicht.

Rückgriff auf Treu und Glauben:

Könnte evtl. wie bei Wettbewerbsverfahren (siehe hierzu Hefermehl u.a., Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 9 Rndr. 4.2) auf den Grundsatz von Treu und Glauben, gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen werden, wonach damit ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann?

Das Gericht verneinte auch hier den Anspruch auf Auskunftserteilung, da es sich bei der oben genannten Regelung im TMG um eine Spezialvorschrift zu diesem allgemeinen Anspruch gem. § 242 BGB handelt, womit ein Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben und den hier abgeleiteten Auskunftsanspruch nicht möglich ist.

Der Streitwert wurde auf 4.000.- € festgesetzt, da dies dem Interesse der Klägerin an den begehrten Auskünften entsprach.

Quelle:
openJur / die freie juristische Datenbank
http://openjur.de/u/84358.html


Fazit:

Die Forenbetreiber können ein wenig aufatmen, da zumindest in Bayern nun ein eindeutiges erstinstanzliches Urteil vorliegt, dass die Daten der Forennutzer nicht für privatrechtliche Unterlassungsverfahren herausgegeben werden müssen.

Dennoch hilft dies manchmal nicht, wenn schon aus dem Inhalt des Forenbeitrags der Urheber entdeckt werden kann.

Robert Uhl, Rechtsanwalt 10.03.2011



Google - 25 Klauseln aus deren Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen rechtswidrig:


Wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 19.11.2013 mitteilte, hat das Landgericht Berlin der Klage des vzbv derart stattgegeben, dass 25 Vertragsklauseln (Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen) des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt wurden.

Welche Klauseln genau betroffen sind, finden Sie auf der Homepage des vzbv unter

http://www.vzbv.de/12512.htm

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.11.2013 - 15 O 402/12 Recht gesprochen, wobei dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Google in Berufung gehen könnte.

Fazit:
Die Verbraucher (m/w) müssen wissen, welche Daten von ihnen durch Firmen erhoben und / oder weitergegeben werden. Auch der Riese „Google“ wird daran nicht vorbeikommen und wird die Datenschutznormen beachten müssen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt 20.11.2013

 





Datenkralle Schufa:



Wer ist „die Schufa“?                         
Die „Schufa“ bzw. exakt die SCHUFA Holding AG mit Sitz am Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten sammelt und speichert, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Welche Daten genau gespeichert werden, ist in Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Schufa ersichtlich.

Welche Auskünfte liefert die Schufa?

Die Schufa teilt auf ihrer Homepage (mit großen Buchstaben) mit, dass Sie folgende Auskünfte bekommen können:


1.) SCHUFA-Bonitätsauskunft
2.) SCHUFA-Auskunft online
3.) SCHUFA-Unternehmensauskunft
4.) SCHUFA-UpdateService
5.) SCHUFA-IdentSafe



Nachteil dieser Auskünfte:
Diese Auskünfte sind kostenpflichtig. Damit will sich die Schufa nicht nur von Kreditinstituten, Nicht-Banken und Inkassobüros für den Datenbestand von Bürgern (m/w) bezahlen lassen, sondern auch von der Gesellschaft, wenn diese persönlich Informationen einholen will.

Was ist kostenfrei?
Nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat aber jede Person das Recht auf eine kostenfreie Auskunft über die bei der Schufa über sie gespeicherten Daten.

Eine Datenübersicht kann jeder einmal im Jahr schriftlich beantragen.

Da das Formular mangels eines guten Hinweises nicht so einfach auf den Internetseiten der Schufa zu finden ist, wäre vorteilhaft, die Internetadresse an dieser Stelle darzustellen. Doch leider musste erkannt werden, dass dies nicht möglich ist, da sich die Internetadresse immer ändert. Deshalb wird der Weg dargestellt, wie Sie zu dem Formular kommen.
Bitte klicken Sie zuerst auf:

https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1

Dann wählen Sie das Bestellformular aus, indem Sie das deutsche Feld bzw. einen Ball mit den Deutschlandfarben auswählen. Mit Anklicken erscheint eine „PDF“ des Bestellformulars Datenübersicht nach § 34, welche Sie kostenfrei ausdrucken können.

§ 34 BDSG:
In diesem Zusammenhang muss der § 34 BDSG genau mit seinem Wortlaut mit seinem Absatz 1 dargestellt werden, da er neben der Schufaabfrage auch andere Möglichkeiten zeigt.
In Abs. 1 steht:


(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.



Dies bedeutet, dass die verantwortliche Stelle, die elektronische Datenverarbeitung betreibt, also jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder auf dem PC nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt, zur Auskunft gem. § 34 BDSG, notfalls gerichtlich, gezwungen werden kann.

Konsequenz:
Wenn Sie eine nicht nachvollziehbare Werbung oder Mahnschreiben bekommen haben, können Sie bei der Gegenseite gem. § 34 BDSG nachfragen, woher z.B. dieses Inkassobüro Ihre Daten hat und was damit geschehen soll.

Problem Schufa / Gerichtsverfahren:
Um das Problem mit der Schufa näher aufzuzeichnen, darf das aktuelle wichtige Verfahren, welches bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, mit Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen: VI ZR 156/13 (Fundstelle: openJur 2014, 4531) dargestellt werden.

Um was ging es?
Der Klägerin wollte einen Automobilkauf finanzieren lassen, wobei dies im Oktober 2011 keinen Erfolg hatte. Die Ursache war eine falsche Negativauskunft der Schufa als Beklagten.
Die Klägerin nahm mit der Beklagten Kontakt auf und wollte Ihre Bonitätsauskunft einsehen, wobei ihr diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 zugeschickt wurde. Der Auskunftsinhalt beschränkte sich aber auf die gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und einer Mitteilung, dass der Beklagten im Übrigen keine Informationen vorlägen.
Nachdem die Klägerin Stellungnahme zu der zunächst erteilten falschen Negativauskunft wollte, übermittelte diese der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz".

Neben den gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin und allgemeinen Informationen zur Beklagten sowie zum Scoringverfahren enthielt diese die Auflistung von Anfragen Dritter und die in Bezug auf die Klägerin im November und Dezember 2011 übermittelten sowie ihre aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte.
 
Diese Werte waren nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt, der zugehörige Branchenscore wurde ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller Wahrscheinlichkeitswerte erfolgte dabei mit dem jeweiligen Scorewert, der Ratingstufe, der prozentualen Erfüllungswahrscheinlichkeit, der Auflistung verschiedener Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt. Bei den Datenarten wurde jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet wurden. Im Fall der Verwendung erfolgte die Einordnung in eine, von fünf Risikostufen. Die Gesamtbedeutung wurde ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert.

Ausreichend?
Diese Informationen waren für die Klägerin nicht ausreichend, da nicht transparent. Für die Klägerin war nicht hinreichend nachvollziehbar, wie einzelne Branchen-Scorewerte zustande kamen. Diese stünden im Widerspruch zur hervorragenden Bonität der Klägerin. Aufgrund des Schufa-Eintrags bekam sie das Darlehen nicht. Die Klägerin wollte, dass die Beklagte die einzelnen Elemente, die in die Berechnung der Scores eingeflossen seien, offen legt. Nach Meinung der Klägerin muss die Beklagte Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die die Beklagte die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet hat.

Die Klage wurde vom Erstgericht und Berufungsgericht abgewiesen, wonach die letzte zivilgerichtliche Instanz, hier der BGH, die Sache überprüfen durfte.

Urteil des BGH:

Die Klage wurde grundsätzlich zu Recht von den ersten beiden Instanzen abgewiesen, wobei die Klägerin aber noch einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.

Aber trotz Schaffung einer größeren Transparenz über § 34 BDSG sind bei den Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, nach Ansicht der BGH-Richter zu schützen. Weitere Auskünfte hierüber musste die Beklagte damit nicht liefern. Als Begründung wurde die gesetzgeberische Intention des BDSG genannt.

Fazit:
Damit ist für die Klägerin, wie für uns als Gesellschaft festzustellen, dass es uns nicht ermöglicht wird, nachzurecherchieren bzw. zu überprüfen, warum die Scorewerte sehr schlecht sind und wir deshalb z.B. ein Darlehen nicht bekommen. Dies muss persönlich bedauert werden, da das Gericht die Transparenz des BDSG ansprach. Doch wieso die Transparenz aufhören soll, um vermeintliche Geschäftsgeheimnisse zu wahren, vermag den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen, da die Auskunfteien wohl ähnlich arbeiten und schützenswerte Geheimnisse fraglich erscheinen. Dennoch sollte das Wohl eines riesigen Datensammlers wie der Schufa nicht über das der Bürger (m/w) stehen.

Robert Uhl Rechtsanwalt, 28.02.2014


Bei Veröffentlichung eines Fotos: Auch den Datenschutz beachten:


War bisher bei der Veröffentlichung von Fotos das Urhebergesetz (UrhG) oder das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) wichtig, haben nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg und Verwaltungsgericht (VG) Hannover auf die Beachtung von datenschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

Fall:

Im Jahre 2014 führte der Kläger (hier Ortsverein einer Partei) eine öffentliche Veranstaltung in Form eines Ortstermins durch, bei der es um den Bau einer Ampelanlage über eine viel befahrene Straße ging. An dieser Veranstaltung nahmen insgesamt ca. 70 Personen teil. Unter den Teilnehmern waren auch die Eheleute F.. Über die Veranstaltung wurde auch in der örtlichen Presse mit Texten und Bildern berichtet, die teilweise immer noch im Internet verfügbar sind. Auf einem von einem Veranstaltungsteilnehmer aufgenommenen Foto, auf dem insgesamt ca. 30 bis 40 Personen zu sehen sind, sind u.a. Frau F. (frontal vom Kopf bis zu den Knien), Herr F. (frontal nur mit dem Kopf) sowie der Vorsitzende des Klägers (seitlich von Kopf bis Fuß) erkennbar. Der Vorsitzende des Klägers steht dabei in der Mitte eines aus den weiteren Personen geformten Halbkreises, wobei dieses Foto streitgegenständlich war.

Nachdem im Jahr 2018 mit dem Bau der Ampelanlage über die D. -Straße begonnen wurde, veröffentlichte der Kläger am 17.09.2018 auf seiner frei einsehbaren Fanpage bei Facebook, das streitgegenständliche Foto und ein aktuelles Lichtbild der D.-Straße.

Hierzu war auf der Fanpage noch zu lesen:

    „Zwischen den Fotos liegen vier Jahre, in denen die Anwohner die Hoffnung auf eine Realisierung der Ampel an der D. -Straße in C. nicht aufgegeben haben. Jetzt wird das Projekt endlich umgesetzt. Eine gute Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“

 

Kenntnis Herr F:

Herr F wurde von einem Kollegen auf das Foto bei Facebook dann aufmerksam gemacht, richtete sich an den Kläger und forderte den Kläger unter Verweis darauf, dass zur Veröffentlichung ein Einverständnis erforderlich sei, ihn zur Stellungnahme und zur Löschung des Fotos auf.

 

Reaktion des Klägers:

Hier wurde der Hinweis gegeben, dass das Foto seinerzeit von einer ihm unbekannten Person aufgenommen und bereits vor vier Jahren im Internet gepostet worden sei. Jetzt sei es lediglich erneut veröffentlicht worden. Da die Eheleute F. zusammen mit mehreren anderen Personen abgebildet und nicht besonders hervorgehoben oder abträglich dargestellt worden seien, dürfe das Foto auch weiterhin veröffentlicht werden.

Es sei ihm lediglich darum gegangen, das seit Jahren bestehende Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Realisierung der Ampelanlage aufzuzeigen. Dazu habe er das Foto auch verwenden dürfen. Dennoch wurde das Foto dann gelöscht.

Verhalten Herr F.:

Herr F. war diesbezüglich entsetzt und leitete eine datenschutzrechtliche Beschwerde (bei der zuständigen Aufsichtsbehörde), hier die Beklagte ein, wobei der maßgebliche Sachverhalt dargelegt wurde.

Nach Anhörung verwarnte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2019 und legte ihm dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf.

Begründung der Behörde:

Der Kläger hat am 17.09.2018 für unbestimmte Zeit ohne Wissen und Einverständnis der Eheleute F. ein Foto auf seiner Fanpage bei Facebook veröffentlicht, auf dem die Eheleute F. abgebildet waren. Damit hat der Kläger personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet und gegen Art. 5 Abs. 1 lit. (littera=Buchstabe) a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Er wurde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt. Mit weiterem Bescheid setzte die Beklagte die Kosten des Verfahrens auf 362,25 EUR fest.

Verfahrenslauf:

Der Kläger hat gegen beide Bescheide die Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, wobei der Kostenfestsetzungsbescheid ermäßigt und diesbezüglich der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Verfahren wurde aber nur in diesem Bereich eingestellt. Bezüglich der von der Klägerin angegriffenen Beschwerde wurde die Klage abgewiesen.

Berufung:

Dagegen versuchte der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu erreichen. Doch die Berufungszulassungsgründe liegen nach Darstellung des Berufungsgerichts nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden. Die Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19.01.2021 verweigert. Das Gericht machte sich mit der Begründung viel Mühe, wobei hier nur wenige Punkte aufgegriffen werden dürfen. Bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen gem.  Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wäre diese Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Berechtigtes Interesse?

Dies sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen. Über parteipolitische Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren fällt nach Darstellung des Gerichts unter dieses Interesse.

Aber:

Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos war nicht erforderlich gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Erforderlichkeit wäre zu bejahen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Da aber das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, hätte veröffentlich werden können, ist die Erforderlichkeit nicht gegeben.

Quelle:

OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 19.01.2021, 11 LA 16/20, https://rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE210000311&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Fazit:

Das Datenschutzrecht nimmt immer größere Bedeutung ein, wobei die Veröffentlichung von Bildern auch mit den Normen der DSGVO überein gebracht werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde dies nicht beachtet.

 

Robert Uhl, Rechtsanwalt

19.02.2021






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