
Infos zu § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Diskriminierung vor u. hinter der Kamera
Altersdiskriminierung in der Bundesliga?
Keine Entschädigung wegen fehlendem Vorstellungsgespräch
Schwerbehinderte Stellenbewerberin: Einladung zum Bewerbungsgespräch nötig
Deutschkenntnisse am Telefon
Wie die Internettplattform Migration in Germany am 28.01.2010 mitteilte, wurde am 26.01.2010 vom Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg ein interessanter Fall zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entschieden.
Das Gericht verurteilt die Deutsche Post AG zur Entschädigungszahlung von 5.400 € an einen 38 jährigen Sportlehrer aus der Elfenbeinküste.
Hintergrund:
Der Kläger, der seit 10 Jahren in Deutschland lebt, hatte sich drei Mal erfolglos bei der Deutschen Post AG als Beklagte beworben, die mehrere Monate lang Briefzusteller suchte. Den Ablehnungsgrund erfuhr der Kläger nach der dritten Ablehnung. Die Deutschkenntnisse wurden als nicht ausreichend für diese Position gehalten.
Klägeransicht:
Der Kläger war der Ansicht, dass seine Deutschkenntnisse sehr gut sind, wobei er als Beweise seine Bewerbungsunterlagen mit Arbeitszeugnissen darlegen konnte. Nach § 1 AGG dürfen kein Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gegeben sein.
Beklagtensicht:
Die Beklagte teilte aber mit, dass sie in einem Telefonat mit dem Kläger zu der Überzeugung gelangte, dass der Lehrer aus der Elfenbeinküste keine ausreichenden Deutschkenntnisse hatte.
Urteil:
Dieser Argumentation der Beklagten folgte das ArbG nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.400.- €. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Ein Rechtsmittel könnte gegen das Urteil auch noch eingelegt werden.
Fazit:
Die Arbeitgeber sind gut damit beraten, sich über das AGG einen umfassenden Überblick zu schaffen und auch die Mitarbeiter diesbezüglich schulen zu lassen.
Quelle:
http://www.migazin.de/2010/01/28/deutschtest-am-telefon-kann-diskriminieren/
Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.01.2010
„Wir suchen für unser junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen. Du telefonierst gern? Dann bist du genau richtig bei uns. Wir geben Dir die Möglichkeit sogar damit Geld zu verdienen. Du bist zwischen 18–35 Jahre alt und verfügst über gute Deutschkenntnisse und suchst eine Vollzeitaufgabe? …“
– dass zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts,
– dass zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
- Bis zum 29. Lebensjahr des Beschäftigten: 80 %
- Bis zum 39. Lebensjahr 90 %
- Ab dem 40. Lebensjahr 100 %
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes)
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
1.) Die Erwartung, die Mitarbeiterin würde für den Kläger ihre körperlichen Reize zur Schau stellen.
2.) Anzüglicher Vergleich in Bezug auf einen Zollstock
3.) Beim Mittagessen ansprechen auf das Sexualleben des Opfers
4.) Unterbreiten eines anzüglichen Angebots
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
"Sie sind motiviert, flexibel und zwischen 25 und 35 Jahre alt."
Nach § 20 haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, deren Höhe zwischen 60 und 90 % des durchschnittlichen Monatsentgelts beträgt.
Es führt das BAG auch weitere Mitarbeitergruppen auf, welche ebenso keine Sonderzahlung bekommen, aber keinen Rentenbezug haben. Dies sind beim Ausscheidetermin vor dem 01.12.:
-Beschäftigte, mit Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags
-Mitarbeiter wegen einer Eigenkündigung
-Arbeitnehmer mit arbeitgeberseitiger Kündigung
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 89/12; Urteil vom 12.12.2012, Az. 10 AZR 718/11;
Fazit:
Wenn nicht nur das Alter entscheidend ist, sondern auch andere Mitarbeitergruppen aus anderen Gründen den Anspruch dieses § 20 TVöD haben, bzw. nicht geltend machen können, kann eine Altersdiskriminierung nicht in Betracht kommen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.12.2012
„Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
Was ist unter Schuldverhältnisse gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG zu verstehen?
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
Für die Parteien war ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) streitgegenständlich, den der Kläger aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung in einem Bewerbungsverfahren vortrug.
Fall:
Ein beklagter Landkreis schrieb die Stelle eines/einer Projektmanagers/in aus. Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 %) und bewarb sich hierauf.
Die Beklagte ließ den Kläger anschreiben mit der Formulierung:
„…Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie trotz der geringen Erfolgsaussichten ein Bewerbungsgespräch wünschen und die doch längere Anreise auf sich nehmen…“
Da die Stelle später nicht mit seiner Person besetzt wurde, machte der Kläger eine Entschädigungszahlung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG in Höhe von 6.440,83 € geltend, da damit eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung gegeben sei.
Begründung des Klägers:
Der beklagte Landkreis habe ihn zwar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch müsse jedoch frei von jeglicher Diskriminierung erfolgen. Davon könne mit obiger Formulierung keine Rede sein.
Der Landkreis sah dies natürlich anders:
Der Hinweis sei nur aus Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfolgt. Die Verhaltensweise des Klägers lasse auch Zweifel aufkommen, ob dessen Bewerbung ernsthaft und wahrhaftig gewesen sei.
Urteil erster Instanz:
Das Arbeitsgerichts (ArbG) Pforzheim stellt nach § 82 Satz 2 SGB IX dar, dass ein öffentlicher Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen hat. Mit obiger Formulierung handelt es sich nicht um eine neutrale Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, in dem den schwerbehinderten Bewerber von Anfang an mindestens die gleichen Chancen eingeräumt wurden wie einem der anderen Bewerbern. Damit muss eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG bezahlt werden. Das ArbG hat die Entschädigungshöhe mit einem Bruttomonatsgehalt als angemessen bewertet und hat damit die drei Bruttomonatsgehälter, welche von dem Kläger beantragt wurden, reduziert.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Urteil zweiter Instanz:
Die Berufung des beklagten Landkreises ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat in erster Instanz zutreffend entschieden, dass der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung zusteht. Denn mit diesem Vorgehen hat die Beklagte den Schutzzweck des § 82 Satz 2 SGB IX unterlaufen. Dort steht:
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Schutzzweck der Vorschrift besteht nach Darstellung des Gerichts darin, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen muss, selbst wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Quelle:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2014, Aktenzeichen:1 Sa 13/14; http://openjur.de/u/756098.html
Fazit:
Zukünftig werden wohl die öffentlichen Arbeitgeber die Einladungen zu Bewerbungsgesprächen beachten und Benachteiligung wegen einer Behinderung vermeiden. Selbst wenn die fachliche Eignung des Schwerbehinderten zweifelhaft ist, muss sie/er eingeladen werden. Ansonsten muss eine Entschädigungszahlung geleistet werden.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 09.02.2015
Infos zu § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Der § 1 AGG beinhaltet sieben Gründe, welche für den/die Einzelne(n) keinen Nachteil gem. AGG darstellen darf: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Hier sind Diskriminierungen bzw. Ungleichbehandlungen verboten.
Das Merkmal der Rasse wird als Unterbegriff der ethnischen Herkunft angesehen. Eine Benachteiligung angesichts der Rasse liegt dann vor, wenn eine rassistisch motivierte Handlung des Ungleichbehandelnden gegeben ist. Dabei reicht die Benachteiligung einer Person aufgrund dessen Herkunft alleine nicht aus, wenn keine rassistisch motivierte Handlung vorliegt. Vielmehr muss ein Agieren aus rassistischen Theorien und Begründungssätzen bei dem Ungleichbehandelnden zum Vorschein treten.
Der Begriff der ethnischen Herkunft ist weit auszulegen. Unter dem Begriff fallen sowohl äußerliche Kriterien, als auch andere typische Kriterien, die die unterschiedliche Herkunft des Menschen erkennen lassen. Dabei ist wichtig, dass die Unterscheidungskriterien einen Bezug zu einer bestimmten Volksgruppe aufweisen und eine unterschiedliche Herkunft des Menschen annehmen lassen.
Auch die Abstammung des Menschen wird unter den Begriff der ethnischen Herkunft gesehen. Darunter fallen zum einen der nationale Ursprung und zum anderen das Volkstum. Beide weisen eine bestimmte Zugehörigkeit auf.
Um eine Ausschweifung zu vermeiden, verlangt es eine objektive Zusammengehörigkeit, worunter z.B. eine gemeinsame Sprache oder Religion fällt.
Ein weiteres Diskriminierungsmerkmal ist das Geschlecht. Darunter wird die objektive Geschlechtlichkeit des Individuums verstanden. Eine Unterscheidung findet nach der objektiven Geschlechtlichkeit statt, ob das Geschlecht männlich oder weiblich ist.
Die Religion und Weltanschauung wird als vierter Benachteiligungsgrund erwähnt. Die genaue Unterscheidung der Bezeichnungen ist nicht möglich, wird auch nicht als erforderlich angesehen.
Unter der Religion versteht man „den Glauben an eine umgreifende, sinnerfüllte Wirklichkeit mit einem transzendenten Bezug.“ Eine Verbundenheit des Gläubigen zur überdimensionalen Macht als Bezugspunkt, könnte z.B. durch religiöse Ausübungen oder Gebete gegeben sein.
Die Weltanschauung beschränkt auf sich innerweltliche Bezüge. Einen Verweis zu Gott, des Jenseits oder sonstige übersinnliche Bezüge gibt es nicht. Es zählt nur die immanente Wertung des Weltgeschehens. Hobbies, politische Einstellungen oder sonstige Überzeugungen zählen nicht zur Weltanschauung. Im Mittelpunkt stehen menschliche Fragestellungen, die die Persönlichkeit ausmachen.
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt eine Grenze dar. Religiöse Ansichten, welche anderen Religions- oder Personengemeinschaften das Recht auf Leben entziehen, sind daher nicht schutzwürdig.
Innere Einstellungen, ohne übersinnlichen Bezug, werden nicht unter Religion oder Weltanschauung subsumiert.
Die Behinderung ist ein weiteres Merkmal. Eine Behinderung liegt bei einer Person dann vor, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Bei der Bezeichnung „Behinderung“ kommt es nicht auf ein bestimmtes Maß an und ist deshalb weiter auszulegen als der Begriff der Schwerbehinderung. Eine Behinderung und somit auch eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand liegen z.B. bei extremer Fettleibigkeit oder im Einzelfall bei einer psychischen Beeinträchtigung vor.
Auch das Alter wird als Benachteiligungsgrund angesehen. Dieses Merkmal dient nicht nur zum Schutz älterer Menschen, sondern auch Personen, die die gesetzliche Altersgrenze überschritten haben, um eine Regelaltersrente zu beziehen. Auch der Schutz junger Menschen wird gewährleistet.
Es wird lediglich an einen Geburtstermin Bezug genommen und nicht an einem expliziten Lebensalter.
Das letzte Diskriminierungsmerkmal ist die sexuelle Identität. Nicht nur die verschiedenen sexuellen Neigungen werden hiervon erfasst, sondern auch die komplexe Zuordnung eines Individuums zum weiblichen oder männlichen Geschlechts. Es wird der Gefühlszustand der Person, aber nicht die sexuelle Auslebung, geschützt.
Andere Diskriminierungsgründe fallen nicht unter die Regelung und somit auch nicht unter den Schutz des AGGs, da der Katalog des § 1 AGG abschließend ist.
Quelle:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kommentar, C.H. Beck Verlag, von Bauer u.a.
Fazit:
Das AGG stellt genau dar, welche Bereiche geschützt und Benachteiligungen nicht (mehr) geduldet werden. Im Falle des Verstoßes können Klageverfahren mit z.B. Geldzahlungen drohen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 15.09.2015
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück durfte sich mit einer Entschädigungs- und Schmerzensgeld einer muslimischen Bürgerin auseinandersetzen, da ihr verboten wurde, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen.
Hintergrund:
Die Beklagte (Niedersächsische Landesschulbehörde) hatte im Jahr 2013 der Klägerin eine Einstellungszusage für den öffentlichen Schuldienst erteilt.
Als bekannt wurde, dass die Dame auch im Unterricht ein (muslimisches) Kopftuch tragen wollte, wurde diese Einstellungszusage zurückgenommen.
Sichtweise der Klägerin:
Die Klägerin sah sich damit aus religiösen Gründen diskriminiert und begründete ihre Klage auf die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hatte hier entschieden, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG) verletzt.
Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen. Zum einem wurde die Klägerin nicht wegen ihrer Religion benachteiligt, da die Beklagte gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes alle Bewerber gleich behandeln muss, wobei sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole verboten sind. Die staatliche Neutralitätspflicht musste beachtet werden.
Zum anderen ist zu beachten, dass selbst bei einer Verletzung der Rechte der Klägerin, dieses Vorgehen gerechtfertigt ist.
Denn für die Beurteilung des Falles kommt die Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zur Anwendung, da hier die Einstellungszusage zurückgenommen wurde.
Im Jahr 2013 hat sich die Beklagte auf die gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz berufen dürfen, da die neue Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 2015 noch nicht galt.
Quelle:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 24/16, http://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/presseinformation-052017-150299.html; noch nicht rechtskräftig
Fazit:
Die beklagte Behörde kann sich aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht und der Nichtanwendung der neuen BVerfG-Entscheidung in ihrem Vorgehen bestätigt sehen. Ob dies auch im möglichen Instanzenlauf bestätigt wird, bleibt abzuwarten.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 22.01.2017
Nach der Pressemitteilung Nr. 03/17 vom 01.02.2017 sprach das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin Recht, wonach die Klage einer ZDF-Reporterin wegen Geschlechterdiskriminierung bei der Vergütung abgewiesen wurde.
Was ist passiert?
Die Reporterin des ZDF trug vor, sie würde allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen bekommen. Sie wollte vom ZDF Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und wollte die Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Urteil des ArbG:
Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. Auch hätte die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würde.
Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.02.2017, Aktenzeichen 56 Ca 5356/15 https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.556652.php; nicht rechtskräftig
Fazit:
Das Verfahren wird wohl in die Berufung gehen, da kaum vorstellbar ist, dass eine Diskriminierungsklage erhoben wird, ohne Anhaltspunkte für eine geschlechterunterschiedliche Bezahlung zu liefern. Interessantes hierzu ist unter http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/arbg-berlin-ureteil-56-ca-5356-15-klage-zdf-journalistin-ungleiche-bezahlung-agg-geschlecht-diskriminierung/ zu lesen, dass der Anwalt der Klägerin von einer möglichen Befangenheit des Arbeitsrichters ausgeht. Denn dieser soll im Gerichtsprozess auf die Frage der Klägerin, warum Kollegen mit weniger Berufserfahrung mehr verdienten als sie, gesagt haben: "Weil die Kollegen besser verhandelt haben? Das nennt man Kapitalismus."
Rechtanwalt Robert Uhl, 06.02.2017
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Auslegung des § 22 AGG zur Beweislast befasst, wobei gem. § 22 AGG im Streitfall die mutmaßlich diskriminierte Partei nur Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermutet lässt.
Hier sieht nun das BAG bestimmte Anforderungen.
Fall:
Ein schwerbehinderter Kläger, mit einem Grad der Behinderung von 50, arbeitet bei einem beklagten Express-, Versand- und Transport-Service als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden.
Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere. Änderungsverträge wurden abgeschlossen. Sämtlichen Teilzeitmitarbeitern wurde der Wunsch auf Stundenerhöhung erfüllt, außer dem Kläger und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war.
Der Kläger wollte mit der Klage eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung mit Schadensersatzzahlung gem. § 15 Abs. 1 AGG, wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung.
Instanzenlauf:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die Beklagte hatte hiergegen Revision eingelegt.
Urteil BAG:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hatte den Fehler gemacht, dass die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG wegen eines in § 1 AGG stehenden Merkmals nur dann besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit ist nicht ausreichend.
Folge?
Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle:
BAG Urteil vom 26.01.2017, 8 AZR 736/15, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 5/17
Fazit:
Die Überzeugung des Gerichts von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem Benachteiligungsgrund und der Benachteiligung wurde schon vom BAG mit Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 112/03 als Vermutungsregelung im Sinne des § 292 ZPO angenommen, wonach das obige Urteil nur die konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung darstellt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.02.2017
Maßgebend für das gegenständliche Gerichtsverfahren in zweiter Instanz war die Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin. Die Bewerbung wurde damals abgelehnt, weil die Bewerberin und später Klägerin, ein muslimisches Kopftuch trägt.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin:
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte den § 2 Neutralitätsgesetz als verfassungsgemäß an, wonach das Land Berlin die Bewerbung ablehnen durfte.
Dagegen ging die Klägerin in Berufung ans Landesarbeitsgericht (LAG).
Urteil LAG:
Das Berufungsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin gemäß § 7 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.
Das Neutralitätsgesetz (hier Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) muss im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden.
Durch die erhebliche Bedeutung der Glaubensfreiheit ist ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung unzulässig. Eine konkrete Gefährdung legte die Beklagte auch nicht vor.
Konsequenz:
Die Beklagte ist zur Entschädigungszahlung von 8.680.- € (zwei Monatsgehälter der Lehrerstelle) verurteilt worden.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/17 vom 09.02.2017, Az. 14 Sa 1038/16; https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.559809.php; Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen
Fazit:
Das Urteil überrascht nicht, da das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit zum Tragen eines islamischen Kopftuchs gewährt hat, siehe obige Verfahren.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.02.2017
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg durfte sich mit dem Vorgehen der Fa. comtech im Internet befassen, wobei nach Abschluss eines Kaufvertrag nur eine teure Kundenservicenummer, hier eine 0180-Rufnummer, angeboten wurde, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt.
Die Kosten für Anrufe unter dieser sogenannten „geografisch nicht gebundenen“ Rufnummer sind aber höher als die für gewöhnliche Anrufe unter einer sogenannten „geografischen“ Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer. Die Kosten für Anrufe unter der 0180-Rufnummer von comtech betrugen 0,14 Euro/Minute aus dem Festnetz und 0,42 Euro/Minute aus dem Mobilfunknetz.
Dagegen ging die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nachfolgend Wettbewerbszentrale, vor. Sie machte gegen die Fa. comtech vor dem Landgericht Stuttgart einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Praxis geltend. Eine unlautere geschäftliche Handlung unter Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB wurde vorgetragen.
Gesetzestext, § 312a Abs. 5 BGB:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
In diesem Zusammenhang hat das deutsche Ausgangsgericht dem EuGH den Rechtsfall vorgelegt, wie § 312a Abs. 5 BGB im Lichte des maßgeblichen Art. 21 der Richtlinie 2011/83 im Rahmen der Rechte der Verbraucher (m/w) auszulegen ist.
Ergebnis:
Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein, als die Kosten für einen gewöhnlichen Anruf.
Der Begriff "Grundtarif" so auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Quelle:
Urteil des EuGH mit Urteil von 02.03.2017, Rechtssache C 568/15; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=188524&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Fazit:
Das Verhalten der Fa. Comtech wurde nicht gebilligt. Die Wettbewerbszentrale wie die Verbraucher (m/w) werden sich freuen. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Übel der zahlreichen kostenpflichten Telefon- und Faxnummern, welche teurer sind als der "gewöhnliche Anruf" abgeschalten werden, bzw. die Servicefreundlichkeit hier wieder zurückkehrt.
Nach dem EuGH ist dies nötig.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.03.2017
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) durfte sich mit folgendem Ausgangsverfahren befassen:
Die beklagte belgische Fa. G4S ist ein privates Unternehmen, das für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptions- und Empfangsdienste erbringt. Nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Achbita (nachfolgend: Klägerin) im April 2006 ankündigte, dass sie beabsichtige, künftig während der Arbeitszeiten das islamische Kopftuch zu tragen, bekam sie als Antwort, dass das Tragen eines Kopftuchs nicht geduldet werde, da das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen der von G4S angestrebten Neutralität widerspreche.
Am 12. Juni 2006 wurde Frau Achbita aufgrund ihrer festen Absicht, als Muslima am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen, entlassen.
Dagegen wehrte sich die Klägerin und verlor vor dem Arbeitsgericht und Arbeitsgerichtshof Antwerpen.
Dann wurde der Kassationshof in Belgien von der Klägerin angerufen, welcher das Verfahren aussetzte und dem Gerichtshof nachfolgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte:
Frage:
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 so auszulegen, dass das Verbot, als Muslima am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn die beim Arbeitgeber bestehende Regel es allen Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz äußere Zeichen politischer, philosophischer und religiöser Überzeugungen zu tragen?
Antwort des EuGH:
Obige Norm ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Aber:
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung nach obiger Norm darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.Quelle:
EuGH Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=kopftuch&docid=188852&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=129498#ctx1Fazit:
Der Kassationshof wird nun zu überprüfen haben, ob aufgrund der Neutralität des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinen Kunden das Kopftuchverbot rechtsgemäß ist. Wenn kein Kundenkontakt, anders als im vorliegenden Fall, vorhanden ist, könnte das Tragen des Kopftuchs erlaubt sein.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.03.2017
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen befassen müssen, wobei die angefochtene Entscheidung vom BGH hier aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Hintergrund:
Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Jahre 2008 einen Schlaganfall und befindet sich in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.
Patientenverfügung?
Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein Schriftstück "Patientenverfügung" unterschrieben, worin stand, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.
Weitere Beweise?
Zu nicht genauer festgestellter Zeit zwischen 1998 und ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe aber durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 konnte die Betroffene trotz Trachealkanüle sprechen, wobei sie bei dieser Gelegenheit zu ihrer Therapeutin sagte: "Ich möchte sterben."
Ablauf:
Der Sohn und Betreuer der Betroffenen will im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einstellen, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann, welcher ebenfalls Betreuer ist, lehnt dies ab.
Gerichtsverfahren:
Das Amtsgericht hat den Antrag des Sohns abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Entscheidung des BGHs:
Diesem folgte der BGH nicht. Die Aufhebung und Zurückverweisung war die Folge, wie oben dargestellt.
Allgemeine Ausführungen des höchsten deutschen Zivilgerichts:
1.) Der Widerruf der Einwilligung der ermöglichten künstlichen Ernährung bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht.
2.) Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber nicht überspannt werden. Wichtig ist nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Ob eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.
Zum Fall:
Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt hat, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Denn die Betroffene hat in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation u. a. an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Perspektive auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.
Mutmaßlicher Wille?
Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es erneut prüfen müssen, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht.
Quelle:
BGH Beschluss vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15; www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 40/2017
Fazit:
Hat der BGH mit seinem Beschluss vom letzten Jahr, hier 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 noch Unsicherheit mit hohen Anforderungen an der Konkretheit der Formulierungen in der Patientenverfügung verbreitet, so kommt nun der sehr sinnvolle Hinweis, dass eine konkrete Patientenverfügung vorliegt, wenn dies durch die Auslegung der Patientenverfügung zu erkennen ist. Selbst wenn dieser Wille nicht zu erkennen ist, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.03.2017
Die Kläger (Beamte des Landes Hessen) sind gegen die Bemessung ihrer Bezüge nach §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F. vor, wobei das Gesetz bis Ende Februar 2014 zur Anwendung kam.
Hintergrund:
Diese Vorschriften knüpften in der Besoldungstabelle an das Lebensalter an, wobei damit ein Verbot der Altersdiskriminierung nicht beachtet wurde.
Urteil:
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Land verurteilt, den Klägern für den Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2014 jeweils 100.- €/Monat (insgesamt 2 600.- €) zu zahlen.
Zeitraum maßgebend:
Für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), welches obiges Urteil in der Revision zu überprüfen hatte, war nicht die altersdiskriminierende Besoldungsbestimmung anzugreifen, sondern nur der Zeitraum.
Urteil:
Die Beklagte hat „nur“ die Verpflichtungen zur Zahlung von 100.- €/Monat auf den Zeitraum von November 2012 bis Februar 2014.
Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch ist erst für den Zeitraum ab Januar 2013 gegeben. Davor greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach die Frist von § 15 Abs. 4 AGG zu beachten ist, dort steht:
Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
Im Hinblick auf den maßgeblichen Zugang der Oktoberbezüge 2012, bereits am letzten Bankarbeitstag des Septembers 2012, war die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG zum Zeitpunkt des Widerspruchs der Kläger am 17. Dezember 2012 bereits abgelaufen. Damit konnte erst ab November 2012 die Zahlung verlangt werden.
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung, Nr. 25/2017, BVerwG 2 C 11.16, Urteil vom 06.04.2017, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=25
Fazit:
Die Beachtung von Fristen ist immer sehr wichtig. Neben obiger wichtiger Frist von zwei Monaten ist auch das Arbeitsgerichtsgesetz nicht zu vergessen, wonach gem. § 61b die Klage wegen Benachteiligung und Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, beim Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden muss.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 11.04.2017
Die Klägerin war als Einzelhandelskauffrau beschäftigt, wobei sie gerichtlich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber „aus personenbedingten Gründen“ vorging. In der Kündigungsschutzklage machte sie auch eine Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung geltend, da eine Körperbehinderung von 30 % bestand.
Maßgeblicher Sachverhalt nun:
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich, in dem eine Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.000 € vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Finanzamt:
Das beklagte Finanzamt erkannte diese Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Klägerin:
Sie ging von einer Steuerfreiheit aus.
Urteil:
Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und begründete die Entscheidung wie folgt:
Beim Vergleich vor dem ArbG wurde kein Ersatz für entstandene materielle Schäden gemäß § 15 Abs. 1 AGG (z.B. Arbeitslohn) geleistet, sondern dieser Betrag der 10.000 € soll einen Ausgleich immaterieller Schäden gem. § 15 Abs. 2 AGG, wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte, darstellen.
Eine solche Entschädigung, die nicht als Arbeitslohn darzustellen ist, ist steuerfrei. Der Arbeitgeber hatte damals die Benachteiligung zwar bestritten, aber gemäß dem Vergleichsschluss war er bereit, eine Entschädigung wegen (nur) der behaupteten Benachteiligung zu zahlen. Eine solche Einnahme hat keinen Lohncharakter und ist daher steuerfrei.
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2017, Az. 5 K 1594/14; https://fgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/mit-urteil-vom-21-maerz-2017-5-k-159414-hat-das-finanzgericht-rheinland-pfalz-fg-entschieden-d/
Fazit:
Nun hat das AGG auch ins Steuerrecht Einzug gehalten. Einfach ausgedrückt ist damit festzustellen:
-Schaden nach § 15 Abs. 1 AGG (Lohnausfall): Steuerpflichtig
-Immaterieller Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG (Diskriminierung): Steuerfrei
Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.04.2017
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes klärt über die Inhalte des AGGs (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf und zeigt in einem aktuellen Fall vom 15.05.2017 in anonymisierter Form die Problematik, dass eine Stellenbewerberin zu ihrem Familienstatus und ihrer Lebensplanung vom Arbeitgeber (m/w) im Einstellungsgespräch gefragt wurde.
Quelle: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Der_aktuelle_Fall/Geschlecht/Geschlecht_node.html
Wahrheitsgemäß berichtete die27-jährige Frau von ihrer glücklichen Ehe und einem baldigen Kinderwunsch.
Kurz darauf bekam sie eine Absage.
Diskriminierung!
Die Antidiskriminierungsstelle stellte diese Frage des Arbeitgebers (m/w) und dann die Absage als Diskriminierung gem. §§ 3 und 1 AGG dar, da eine Benachteiligung einer Frau aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft gegeben ist, unabhängig davon, ob die Schwangerschaft bereits besteht oder noch geplant ist.
Ein Rechtfertigungsgrund für diese Diskriminierung lag nicht vor, wonach sich der Arbeitgeber (m/w) rechtswidrig verhalten hatte und Ersatzansprüche gem. § 15 AGG für die Bewerberin möglich wären.
Ausweg beim Gespräch:
Das Recht auf Lüge! Die Bewerberin wäre nicht verpflichtet gewesen, richtig zu antworten. Selbst die Antwort hätte absichtlich falsch wiedergegeben werden dürfen, denn z.B. die Frage des Arbeitgebers (m/w) nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt gegen Gesetz, gem. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 6. 2. 2003, Az. 2 AZR 621/01
Quelle: lexetius.com/2003,901
Fazit:
Das AGG duldet keine Diskriminierungen und bestimmte Fragen bei der Einstellung sind nicht erlaubt und das „Recht auf Lüge“ besteht.
Näheres zum „Lügerecht“ unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_L%C3%BC
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.05.2017
Datenjournalisten vom Bayerischen Rundfunk und dem SPIEGEL recherchierten zur Wohnungssuche von Menschen mit Migrationshintergrund, wobei eine deutliche Benachteiligung festgestellt wurde.
Hintergrund:
Diese Journalisten haben in einem automatisierten Verfahren rund 20.000 Anfragen auf Online-Mietangebote im Internet verschickt und 8.000 Antworten erhalten. Die Testpersonen waren nahezu identisch, lediglich der Name variierte und ließ auf eine Herkunft aus Deutschland, Polen, Italien, der Türkei und dem arabischen Raum schließen.
Während der deutsche Mitbewerber zu einer Besichtigung eingeladen wurde, erhalten andere eine Absage oder gar keine Antwort. Besonders stark betroffen von dieser Art der Diskriminierung sind Bewerber mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund. Sie werden in jedem vierten Fall, in dem ein deutscher Interessent eine positive Rückmeldung auf seine Anfrage erhält, übergangen.
Hierzu wurde Lukas Siebenkotten vom Deutscher Mieterbund von den Journalisten befragt und antwortete:
"Der Vermieter ist ja frei darin, wem er seine Wohnung vermietet. Er kann ja nicht gezwungen werden, einer bestimmten Person, die Wohnung zu vermieten. Und wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass er jemanden mit ausländisch klingendem Namen nicht in die engere Wahl nimmt, dann ist das diskriminierend, aber ich weiß auch nicht, wie man das wirklich sanktionieren will."
Quelle:
http://www.br.de/nachrichten/wohnungssuche-diskriminierung-100.html
Fazit:
Zwar zeigt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf, dass gem. § 1 AGG eine Diskriminierung verboten ist. Dennoch ist über obige Auswertung zu erkennen, dass alleine schon der Name für gewisse Entscheidungen maßgebend ist. Besonders angespannt ist im Übrigen gemäß Bayerischer Rundfunk und SPIEGEL die Lage zum Wohnungsmarkt in München.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 23.06.2017
Es gibt Personen, die über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) versuchen, eine Geldeinnahmequelle zu eröffnen, indem sie viele Bewerbungen für offene Stellen versenden und dann, wenn sie die Stelle nicht bekommen, Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend machen. Diese Personen nennt man: AGG-Hopper.
Das Amtsgericht München zeigt gemäß Pressemitteilung 55/17 vom 21. Juli 2017 solch einen Fall auf.
Hintergrund:
Die Beklagte (Sportmarketingunternehmen) hatte in einem Münchner Wochenblatt im März 2016 folgende Stellenanzeige stehen: „
Nette weibl. Telefonstimme ges.! Akquise f. Sport Marketingagentur auf Provisionsbasis/Home Office.
In der Stellenanzeige zeigte die Beklagte nur eine Telefonnummer auf, wobei der Kläger dort anrief und die E-Mail-Adresse der Beklagten erfragt, da sich angeblich eine Freundin von ihm bewerben möchte.
Der Kläger bewarb sich aber am 31.03.2016 selbst auf diese Anzeige.
Am 05.04.2016 bekam der Kläger von der Beklagten eine Absage, da die Beklagte sich bereits für einen männlichen Mitarbeiter entschieden hatte.
Reaktion Kläger:
Der Kläger ging davon aus, dass diese Stellenanzeige geschlechtsdiskriminierend sei und verlangte 1.600 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG und 540 Euro nach § 15 Abs. 1 AGG, gesamt 2.140.- €.
Reaktion Beklagte:
Die Beklagte zahlte nicht. Der Kläger sei durch seine Überqualifizierung für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet. Ebenso sei die Bewerbung subjektiv nicht ernsthaft, vielmehr handele es sich beim Kläger um einen sogenannten AGG-Hopper.
Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen. Die Geeignetheit musste das Gericht nicht näher prüfen, obwohl der Kläger als gelernter Bankkaufmann offensichtlich für die Stelle überqualifiziert gewesen wäre. Denn es fehlt an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Der Kläger hatte die Bewerbung als eine Art Rundschreiben aufgebaut, wobei unstrukturiert aneinander gereihte Textbausteine zu finden waren. Der Kläger hatte bis jetzt zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt und ist dem Amtsgericht München bereits gerichtsbekannt, wobei auch weitere Klagen vor dem Arbeitsgericht vorhanden sind.
Mit Interesse hat das Gericht ein möglicherweise versehentlich eingereichtes Schreiben des Klägers vom 26.09.2016 wahrgenommen, worin der Kläger offenbar auf die E-Mail eines Herrn Rüdiger N. antwortete und dabei unter anderem ausführte, dass er mit seinen AGG-Klagen insgesamt 1.010.- Euro verdient habe und unter anderem davon gut leben könne.
Das Gericht wertete alle Umstände in ihrer Gesamtschau dahingehend, dass der Kläger gewerbsmäßig missbräuchliche AGG-Klagen einlegt, um damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Obwohl die Beklagte vorliegend gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat, stehen dem Kläger daher keine Ansprüche zu.
Quelle:
https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2017/05868/index.php; Urteil des Amtsgerichts München vom 24.11.2016, Aktenzeichen 173 C 8860/16 (Rechtskräftig: Die Berufung wurde vom Landgericht München I mit Endurteil vom 04.05.2017 zurückgewiesen.)
Fazit:
Grundsätzlich sollte sich bei den Unternehmern (m/w) herumgesprochen haben, dass die Stellenausschreibungen geschlechterneutral ausgeschrieben werden müssen. Die Beklagte konnte hier eine Entschädigungszahlung vermeiden, indem der Kläger als AGG-Hopper gerichtsbekannt und sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 24.07.2017
Das OLG Hamm durfte sich mit einer bisher ungeklärten Frage beschäftigen, ob das Erreichen von 60 Jahren, welches im Dienstvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart wurde, eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Denn dies könnte gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen
.
Hintergrund:
Der Kläger (März 1955 geboren) war seit 2005 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten. Die Beklagte ist ein Werkstoffhersteller. Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag, welcher bis zum ein 31.08.2018 befristet war. Es gab aber eine vertragliche Regelung, wonach jede Vertragspartei den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnte. Im Jahre 2015 rief die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 wurde gemäß dieser vertraglichen Regelung die Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2016 ausgesprochen.
Reaktion des Klägers:
Diese Kündigung hat der Kläger für unberechtigt gehalten, da unter anderem die gegenständliche Regelung des Dienstvertrages, aus Altersgründen gekündigt werden zu können, diskriminierend nach dem AGG sei. Er erhob die Feststellungsklage, dass diese Kündigung rechtswidrig sei und das Arbeitsverhältnis weiter laufen würde.
Urteil des Gerichts:
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist rechtsgemäß. Den Ausführungen des Klägers wurde nicht gefolgt. Für das OLG war schon unklar, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer überhaupt anwendbar sei. Denn höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob das AGG auf Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer greift. Doch selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehmen könnte, ist die gegenständliche Klausel wirksam.
Benachteiligung gegeben:
Dem Kläger ist nach den Ausführungen des Gerichts Recht zu geben, dadurch, dass das Kündigungsrecht der Beklagten an das Alter des Klägers knüpfe, stellt dies eine Benachteiligung dar.
Rechtfertigung?
Doch gemäß § 10 AGG stellt diese Regelung eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dar. Es muss aber gewährleistet sein, dass dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dies war vorliegend gegeben. Zudem wurde der Kläger hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Zu beachten gilt auch, dass die betriebliche Altersversorgung dem Kläger eine hinreichende soziale Absicherung bringt. Damit konnte der Vertrag zum 31.12.2016 beendet werden.Quelle:
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/index.php; Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19.6.2017, Az. 8 U 18/17 OLG Hamm; Pressemitteilung des OLG Hamm vom 02.08.2017; Urteil nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, welche auch schon erhoben wurde, gem. Az. BGH II ZR 244/17.Fazit:
Der BGH muss nun auch diesen Fall mit seinen Rechtsfragen eindeutig klären, damit zum AGG weitere Rechtssicherheit besteht.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 04.08.2017
Obwohl die Geschlechterdiskriminierung verboten ist, dies gemäß § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu verhindern oder zu beseitigen ist, verdienen Frauen gegenüber Männer immer noch rund 21 Prozent weniger. Dies hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Bezugnahme auf das Statistische Bundesamt 2017 in der Broschüre „Das Entgelttransparenzgesetz“ dargestellt.
Quelle: https://www.bmfsfj.de/blob/jump/117322/das-entgelttransparenzgesetz-informationen-zum-gesetz-zur-foerderung-der-entgelttransparenz-data.pdf
Zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen wurde nun das Entgelttransparenzgesetz verabschiedet und kommt zur Anwendung. Dieses Gesetz verfolgt ein klares Ziel:
Das Gesetz stellt klar, dass für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit Frauen wie Männer dasselbe Entgelt bekommen müsse.
Nähere zu diesem Gesetz finden Sie im oben dargestellten Link.
Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes?
1.) Es wird ausdrücklich das Gebot der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit geregelt.
2.) Es gibt einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte (m/w) in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten.
3.) Es gilt die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (m/w), ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen,
4.) Es besteht eine Berichtspflicht zum Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit für lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten.
Quelle: https://www.bmfsfj.de/blob/jump/117322/das-entgelttransparenzgesetz-informationen-zum-gesetz-zur-foerderung-der-entgelttransparenz-data.pdf
Fazit:
Wenn die Unternehmen die gleiche Bezahlung nicht freiwillig leisten wollen, muss der Gesetzgeber tätig werden.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Gesetz mit Leben gefüllt wird und was die Gerichte hierzu urteilen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.09.2017
Zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es wichtige Fristen zu beachten, die leider nicht immer bekannt sind. Damit aber Ansprüche wegen Diskriminierung rechtswirksam geltend gemacht werden können, sind diese Zeiträume unbedingt zu achten.
1.) Frist von 2 Monaten, gem. § 15 Abs. 4 AGG:
Die Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, außer Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
2.) Frist von 3 Monaten, gem. § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG):
Die Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Damit liegt der gesamte Fristenlauf höchstens bei 5 Monaten, wenn jeweils bei Ziffer 1 und 2 am letzten Fristtag der/die Ungleichbehandelte die Frist beachtet.
3.) Bisher wichtige Entscheidungen:
a) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) durfte sich mit Urteil vom 08.07.2010, Az. C‑246/09 mit der Zeitdauer der zwei Monate beschäftigen.
Quelle:
Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 08.07.2010, Az. C‑246/09
http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009J0246:DE:HTML
b) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte schon mit Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11 diese 2-Monats-Frist überprüft.
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/12 des BAG, www.bundesarbeitsgericht.de
Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11
c) Weiterhin hatte das BAG mit Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11 diese Frist im Lichte der Zustellung nach § 167 ZPO überprüft.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, Az. 8 AZR 662/13, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 25/14
Fazit:
Der/die Ungleichbehandelte sollte kurzfristig seine/ihre Ansprüche geltend machen und unbedingt die Klagefrist beachten.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 02.11.2017
Obwohl die Diskriminierung wegen des Glaubens bzw. Religion verboten ist, gemäß § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) besteht für zwei eingetragene Vereine kein Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.
Hintergrund:
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. machten den Anspruch auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen bis vor die zweiten Instanz, hier das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, geltend.
Diese beiden Vereine wollten diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat. Dieser Versuch endet im Sommer 2019. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht aber doch, da nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Urteil:
Die Berufungsinstanz urteilte am 09.11.2017, das kein Anspruch auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts besteht, da die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon 2005 vorgegeben Kriterien nicht erfüllt sind.
Welche Kriterien?
Es müsste ein Dachverband vorhanden sein, der in seiner Satzung mit Sachautorität und Sachkompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung haben muss.
Dies hatten nach Darstellung des OVGs die beide klagenden Islamverbände nicht, weshalb die Klage keinen Erfolg zeigte.
Quelle:
Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 09.11.2017, Az: 19 A 997/02; Pressemitteilung unter: http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/50_171109/index.php
Fazit:
Die vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht (BVerwG) geforderten Hürden hatten die Kläger nicht überspringen können, wonach die Klage keinen Erfolg hatte. Eine Diskriminierung ist damit aber nicht gegeben.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 10.11.2017
Das Landgericht (LG) Frankfurt / Main hatte einen Fall eines israelischen Staatsbürgers als Kläger gegen eine kuwaitische Fluggesellschaft (Beklagte) auf Beförderung sowie Diskriminierungsansprüche zur Überprüfung und Rechtsprechung.
Hintergrund:
Der Kläger buchte online bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt. Später stellt der Kläger der Beklagten seine israelische Staatsangehörigkeit dar, wonach der Flug storniert wurde.
Begründung:
Die Beklagte berief sich auf ein kuwaitisches Gesetz aus dem Jahr 1964, hier Einheitsgesetz zum Israel-Boykott. Danach war es verboten, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Es werden Verstöße dagegen mit Strafe bedroht.
Die Beklagte hatte daraufhin dem Kläger angeboten, ihn auf Kosten der Fluggesellschaft durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern.
Der Kläger wollte dies nicht. Er möchte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft selbst ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise begehrte der Kläger wegen einer Diskriminierung weiterhin, dass die Beklagte ihn entschädigen solle.
Urteil des LG:
Die Klage wurde abgewiesen.
Zum Vertragsschluss urteilte das Gericht, dass es der Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern. Begründung: Das Einheitsgesetz zum Israel-Boykott. Das Gericht stellte dar, dass es nicht beurteilen könne, ob dieses Gesetz sinnvoll sei und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte.
Zur Diskriminierung zeigte das Gericht auf, dass zwar eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vorliegen könne, doch das Antidiskriminierungsgesetz dieses Diskriminierungsmerkmal nicht im Gesetzestext enthält. Der Gesetzgeber habe damit keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen.
Quelle:
Landgericht Frankfurt / Main, Urteil vom 16.11.2017, Aktenzeichen: 2-24 O 37/17; Pressemitteilung vom 16.11.207 unter https://lg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/LG_Frankfurt_Internet?cid=74d02f95925f9afb90646534fa22727b
Fazit:
Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich, wobei geklärt werden könnte, ob ein deutsches Gericht deutsches Recht oder kuwaitisches Recht anzuwenden hat. Dem AGG ist zwar eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit unbekannt, doch könnte die Berufungsinstanz eine Benachteiligung aufgrund der Religion erkennen. Dies ist nach dem AGG verboten.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 17.11.2017
Gem. §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts verboten. Dies nahm ein Kläger zum Anlass, eine Kreisbehörde auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG zu verklagen, da von dort zwar die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben war. Diese Stelle bekam der Kläger jedoch nicht, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten und er als Mann deshalb nicht genommen wurde.
Der Kläger machte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren geltend.
Urteil der II. Instanz (LAG Schleswig-Holstein):
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab der Behörde Recht und wies die Klage ab. Zwar wurde der Kläger nach § 7 Abs. 1 AGG wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert, doch war die Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein, hier § 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen.
Nach Meinung des Gerichts ist das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten auch eine unverzichtbare Voraussetzung.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 02.11.2017, http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm118.html vom 11.01.2018
Fazit:
Als Gleichstellungsbeauftragte(r) könnte nur die Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern wichtig sein, wobei dies geschlechtsunabhängig sein könnte und damit diese Stelle von Frauen wie Männern besetzt werden könnte. Mit Spannung darf damit erwartet werden, ob nun dieses Urteil rechtskräftig oder weiter dagegen vorgegangen wird.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 11.01.2018
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Urteil vom 20.02.2018 gegen eine Diskriminierung wegen des Alters in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung ausgesprochen.
Hintergrund:
Die Klägerin wurde 1968 geboren. Ihr Ehemann 1950. Im Jahre 1995 wurde geheiratet Der Ehemann verstarb im Jahre 2011. Ihm war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach den Bedingungen dieser Versorgungsordnung setzt aber der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der/die Versorgungsberechtigte sind.
Darin sah die Klägerin eine Altersdiskriminierung, welche ungerechtfertigt sei. Sie begehrte die Hinterbliebenenversorgung.
Urteil des BAG:
Die Klägerin erzielte keinen Erfolg. Das BAG als höchstes deutsches Arbeitsgericht erkannte zwar die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, doch ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
Begründung:
Der verklagte Arbeitgeber hat bei dieser Hinterbliebenenversorgung ein Interesse daran, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Klausel ist auch erforderlich und angemessen. Im Wege der Abwägung teilte das Gericht mit, dass diese Klausel auch zu keiner übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer/innen führt, die von der Klausel betroffen sind. Denn bei einem Altersabstand über 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner/innen darauf angelegt, dass der/die Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehepartner/innen von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehegatten (m/w) den üblichen Abstand erheblich übersteigt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 43/17, Pressemitteilung Nr. 9/18, www.bundesarbeitsgericht.de
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Verfahren zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung kommt. Kann es tatsächlich sein, wenn ein älterer Partner/Partnerin geheiratet wird, dass der Lebenszuschnitt darauf angelegt ist, einen Teil des Lebens ohne den Ehegatten (m/w) zu verbringen? Sind die Unternehmen tatsächlich derart schutzwürdig, dass sie einen Altersabstand von 15 Jahren (wieso 15?) eingeben dürfen? Und…wie viele Fälle betrifft dies denn tatsächlich?
Rechtanwalt Robert Uhl, 21.02.2018
Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern (BayVGH) durfte einen Rechtsstreit entscheiden, ob ein Verbot gegenüber der Klägerin (gläubige Muslima) ausgesprochen werden durfte, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen.
Im Verlauf der Ausbildung wurde diese Auflage aufgehoben, nachdem eine derartige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr in Betracht kam. Die Klägerin hat ihren Vorbereitungsdienst aktuell abgeschlossen.
Urteil erster Instanz (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. Au 2 K 15.457):
Die Klägerin gewann mit ihrem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Verbots gerichtlich feststellen zu lassen.
Aktuelles Urteil zweiter Instanz (BayVGH, Urteil vom 07.03.2018, Az. 3 BV 16.2040):
Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde mit der Begründung aufgehoben, dass die Klage schon unzulässig ist. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage wäre ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was vorliegend unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist.
Kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin, keine Diskriminierung und keine Herabsetzung der Klägerin sind nach dem BayVGH zu erkennen.
Zudem stellt das Verbot, so Gericht, keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin hätte den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.
Quelle:
Pressemitteilung BayVGH, vom 07.03.2018, http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/; Urteil vom 07.03.2018, Az. 3 BV 16.2040; Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit:
Das Gericht kam nicht zur Prüfung ob das Verbot rechtmäßig war und ließ die Klage schon an der Unzulässigkeit scheitern. Hierzu gibt es noch eine andere wichtige Entscheidung. Gemäß Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2017 vom 04.07.2017 (Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-055.html) wurde auf den Beschluss vom 27. Juni 2017, Az. 2 BvR 1333/17 hingewiesen, wobei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Referendarin gegen das Kopftuchverbot im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen abgelehnt wurde.
Robert Uhl, Rechtsanwalt 09.03.2018
Das Amtsgericht (AG) München veröffentliche am 16.03.2018 die Pressemitteilung 21, wonach keine Erlaubnis einer Ratenzahlung für Ältere rechtsgemäß ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte (Teleshoppingsender in München) hat ein Onlinewarenhaus, wobei zahlreiche Produkte mit unterschiedlichen Bezahlmöglichkeiten (z.B. Teilzahlungen) angeboten werden. Die Klägerin (84jährig) bestellte bei der Beklagten im Herbst 2015 einige Schmuckstücke und wählte als gewünschte Zahlungsform „Teilzahlung in Raten“. Die Beklagte akzeptiert dies nicht und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreitet. Die Beklagte könnte aber die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte wählen.
Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters und verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000.- Euro.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, da es sich nach ihrer Ansicht nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG handeln würde. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Gläubiger ein wirtschaftliches Risiko eingehe.
Urteil des Amtsgerichts München (seit 09.01.2018 rechtskräftig):
Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unzulässiger Diskriminierung:
„Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da ja nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.“
Quelle:
Amtsgericht München mit Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen 171 C 28560/15; Pressemitteilung 21 vom 16.03.2018; https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/21.php; Das Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ist nach Rücknahme der Revision am 09.01.2018 rechtskräftig.
Fazit:
Ältere Persönlichkeiten könnten an Wilhelm Busch mit „Max und Moritz“ denken, wo steht: „Aber wehe, wehe, wehe! Wenn ich auf das Ende sehe!“
Robert Uhl Rechtsanwalt, 19.03.2018
Dürfen kirchliche Arbeitgeber bei ihren Stellenausschreibungen eine entsprechende Religionszugehörigkeit fordern? Damit durfte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen und Recht sprechen.
Sachverhalt:
Frau Vera Egenberger (Konfessionslos) bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) ausgeschriebenen Job. Hier eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Das Aufgabengebiet umfasste sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses.
Die Stellenausschreibung forderte vom Bewerber (m/w), dass dieser ein Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein muss.
Die Bewerberin wurde zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen, verklagte deshalb das Evangelische Werk auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 9.788,65 Euro, mit der Begründung der Benachteiligung aus Gründen der Religion.
Das Bundesarbeitsgericht legte den Rechtsstreit dem EuGH zur Überprüfung vor.
Rechtsprechung der EuGH:
Die deutschen Gerichte können das jeweilige Einstellungsverfahren der Kirchen überprüfen. Hier haben sie folgende Maßstäbe anzusetzen.
1.) Der Ethos auf religiöse Grundsätze oder Weltanschauungen einer Kirche oder entsprechenden Organisation ist gerichtlich nicht zu überprüfen. Die Kirchen dürften eine mit ihrer Religion / Weltanschauung zusammenhängende Anforderung stellen.
2.) Dies gilt aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit "eine wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigte“ berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche bzw. Organisation" darstellt.
Quelle:
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-414/16 vom 17.04.2018; Pressemitteilung Nr. 46/2018, https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_16799
Fazit:
Bei Einstellung eines Priesters wird sich damit nichts ändern. Aber: Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten wird nun der jeweilige kirchliche Arbeitgeber (m/w) bei der Einstellung ausschließlich die Qualifikation und Eignung zu berücksichtigen haben.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.04.2018
Das Arbeitsgericht Berlin hat zwei Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begehrten.
Sachverhalt:
Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen.
Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w) nicht getragen werden dürfen.
Urteil I Arbeitsgericht Berlin:
Mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 wurde die Klage abgewiesen, da das beklagte Land rechtsgemäß das Neutralitätsgesetz zur Anwendung brachte. Dieses Gesetz ist auch verfassungsgemäß. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen ist aber nach dem Gericht für die Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung, zumal es eine auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gibt.
Urteil II Arbeitsgericht Berlin:
Mit weiterem Urteil vom 24.05.2018, hier Az. 58 Ca 8368/17 wurde eine andere Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte. Denn gemäß § 15 Absatz 4 AGG muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Dies lag leider nicht vor.
Quelle:
Arbeitsgericht Berlin mit Pressemitteilung Nr. 10/18 vom 24.05.2018, https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.704480.php
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin (im Verfahren ohne Fristversäumung) ein Rechtsmittel einlegen wird und die Diskriminierung weiter überprüfen lässt, da sich der EuGH mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert hat.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 05.06.2018
Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Abschnitt 2 (hier die §§ 6 ff AGG) arbeitsrechtliche Normen darstellt, gilt im § 19 AGG ein allgemeines Verbot der Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich.
So stellt das AGG hier dar, dass eine Benachteiligung bei Massengeschäften nicht erlaubt ist, siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG:
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
ist unzulässig.
Was sind nun diese Massengeschäfte?
Dies sind Geschäfte, die typischer Weise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zu Stande kommen. Im Bereich der Konsumgüterwirtschaft, Telekommunikation, Restaurantbesuche und/oder bei Dienstleistungen, nicht aber im Bankenbereich, kommen diese Verträge zustande.
Gibt es hierzu auch Rechtsprechung?
Ja, zu den Einlasskontrollen bei Besuchern mit dunkler Hautfarbe gibt es neben mietrechtlichen Entscheidungen schon die ersten Erfahrungswerte, wobei dies z.B. auch für behinderte Personen gelten muss, denen der Eintritt zu Veranstaltungen verwehrt wird.
So wurde z.B. ein dunkelhäutiger deutscher Rechtsanwalt aus Hannover, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, in eine Disko aufgrund seiner Hautfarbe nicht eingelassen, wonach die Beklagte (Diskothekenbetreiber) 1.000.- € Entschädigung für die erlittene Diskriminierung gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zahlen musste.
Auch andere Gerichte (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.05.2012; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11; Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10) sahen hier Entschädigungszahlung für Diskriminierungen aufgrund der Hautfarbe vor.
Fazit:
Diskriminierungen sind nicht erlaubt und der/die Ungleichbehandelte kann auch neben dem arbeitsrechtlichen Bereich auch bei Massengeschäften, wie der Kaufvertrag im Supermarkt, das Haareschneiden im Frisörsalon oder der Discobesuch seine/ihre Rechte wahren und gegen Diskriminierungen klagen und Entschädigungen einklagen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 16.07.2018
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 07.08.2018 die Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei festgestellt.
Was war passiert?
Der Kläger wurde im Hauptbahnhof von Bochum von der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Der Kläger war der Ansicht, dass dies nur deshalb geschah, da er eine dunkle Hautfarbe hat bzw. dies zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei.
Das Gericht musste überprüfen, ob damit gegen das mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren „racial profiling“ gehandelt wurde.
Was bedeutet „racial profiling“?
Dies sind gleichheitswidrige Personenkontrollen die aufgrund der Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder nationaler Herkunft durchgeführt werden, aber nicht anhand von konkreten Verdachtsmomenten.
Urteil des OVG:
Zwar habe der Kläger aufgrund seines auffälligen Verhaltens Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben, doch die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.
Damit wurde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Andere Anhaltspunkte hat die Bundespolizei nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Quelle:
OVG Münster mit Urteil vom 07.08.2018, Az. 5 A 294/16; http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_180807/index.php;
Fazit:
Hat schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.04.2016 (Aktenzeichen: 7 A 11108/14.OVG) die nicht anlassbezogene Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug als Diskriminierung erachtet, so sieht auch das OVG Münster dieses Verhalten der Polizeibeamten am Bahnhof als grundrechtswidrig gem. Art. 3 Grundgesetz (GG) an.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.08.2018
Der europäische Gerichtshof (EuGH) durfte sich am 11.09.2018 mit Glaubensfragen auseinander setzen:
Fall:
Die vom Gericht als „IR“ geführte GmbH betreibt ein Krankenhaus und unterliegt der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln. Der Kläger “JQ“ ist katholischer Konfession und arbeitete im Krankenhaus seit 2000 als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“. Im Jahr 2005 trennte sich seine erste Ehefrau von ihm und im März 2008 wurde die Ehe geschieden. Im August 2008 heiratete „JQ“ seine neue Lebensgefährtin standesamtlich, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden war.
Das Krankenhaus kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis gegenüber JQ zum 30.09.2009, da er durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Die Loyalitätspflichten wurden damit erheblich verletzt.
Das Verfahren kam bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht, hier dem Bundesarbeitsgericht, welche die Kündigung als nicht gerechtfertigt sah.
Daraufhin rief die „IR“ das Bundesverfassungsgericht an, welche die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit davon abhängig macht, ob die von IR gegenüber JQ ausgesprochene Kündigung im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AGG zulässig ist.
Zu klären war, ob kirchliche Arbeitgeber bei Leitungspositionen an Angehörige der eigenen Kirche andere Maßstäbe anlegen dürfen als an Andersgläubige oder Personen ohne Glauben.
Da hier aber Europarecht betroffen ist, wurde das Verfahren dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt.
Das EuGH-Urteil stellte dann fest, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung grundsätzlich möglich ist. Dies muss aber Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können und liegt nicht im Belieben der entsprechenden Kirche. Weiterhin muss die Glaubenslehre eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche darstellen, was nun deutsche Richter (m/w) überprüfen müssen.
Quelle:
Urteil des EuGH vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=205521&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Fazit:
Nach den kritischen Worten des EuGH wird das angebliche Kündigungsrecht der Kirche wohl in einem neuen Lichte betrachtet werden müssen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.09.2018
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach am 25.10.2018 einer Klägerin 3.915,46 € als Entschädigung zu, da eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorhanden war.
Fall:
Die Beklagte (ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland) suchte per Stellenausschreibung einen Referenten/eine Referentin (60 %) wobei der Gegenstand der Tätigkeit sein sollte:
schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien.
In der Stellenanzeige stand ferner:
Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.
Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte besetzte dann die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Die Diskriminierung nach dem AGG wegen der Religion wurde vorgetragen.
Urteil des BAG:
Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos der Beklagten beeinträchtigt würde.
Die Höhe der Entschädigung wurde auf zwei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 53/18
Fazit:
Nachdem der europäischen Gerichtshof (EuGH) der einfachen Kündigung eines katholischen Chefarztes schon widersprach (Urteil des EuGH vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17) führt nun das BAG dies Linie fort, wobei der Ethos einer Religionsgemeinschaft nun eine sehr große Bedeutung zukommt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.10.2018
Nun ist das Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 18.06.2018, Az. 7 Sa 851/17 öffentlich zugänglich, wobei der Rechtsmissbrauch beim Kläger nicht festgestellt wurde.
Hintergrund:
Die beklagte Versicherung hat am 28.03.2009 (!) im Internet eine Stelle /Trainee-Programm für Absolventen verschiedener Wissenschaftsdisziplinen, darunter auch die Fachrichtung Rechtswissenschaft, ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung wurde u.a. auf einen Hochschulabschluss Bezug genommen, der nicht länger als 1 Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt.
Der Kläger hatte im Jahr 2001 seine zweite juristische Staatsprüfung in München abgelegt, hatte sich auf die Stelle beworben und war zum Zeitpunkt der Bewerbung bei der Beklagten arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I.
Da der Kläger diese Stelle nicht bekam machte er gegenüber der Beklagten wegen einer Diskriminierung wegen seines Alters Entschädigungsansprüche geltend.
Die Beklagte hatte im Klageverfahren behauptet, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben, außerdem sei der Kläger ein "AGG-Hopper" und ein Rechtsmissbrauch läge vor.
Allgemeine Information:
Die "AGG-Hopper" missbrauchen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um sich darüber über zahlreiche Bewerbungen und AGG-Verfahren eine Geldeinnahmequelle zu erschließen.
Der Kläger stellte nach seiner Sichtweise dar, dass er objektiv für die Stellenbesetzung geeignet gewesen sei und die eingestellten Mitbewerberinnen hätten keine besseren Examensnoten gehabt. Der Kläger sei auch ein subjektiv ernsthafter Bewerber gewesen.
Instanzenlauf:
Das Verfahren kam bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), welches den Rechtsstreit wegen der Auslegung der Diskriminierungsrichtlinien dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat, dieser die Vorlagefragen beantwortet hat und das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage seines Urteils vom 26.01.2017, Az. 8 AZR 848/13 den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen hat.
Wesentliches Urteil des LAG:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 14.000,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materielle Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen.
Begründung:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu. Dies ergibt sich sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe. Die in der Stellenausschreibung aufgestellte Anforderung, Bewerber/-innen "ohne nennenswerte Berufserfahrung" zu suchen, ist mittelbar im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG mit dem in § 1 AGG genannten Grund "Alter" verknüpft. Denn bei der Berufserfahrung handelt es sich um ein Kriterium, dass dem Anschein nach neutral im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist. Dem Bewerbungsschreiben des Klägers allein lassen sich keine hinreichenden objektiven Umstände entnehmen, die den Schluss auf ein rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers erlauben würden. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger habe zahlreiche Bewerbungen versandt, mit denen er sich auf Stellen mit unterschiedlichen Schwerpunkten bei verschiedenen Arbeitgeber im Bundesgebiet beworben habe, kann die Beklagte alleine daraus nichts herleiten. Ein solcher Umstand erlaubt nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Die für eine anderweitige Bewertung benötigten Beweise durch die Beklagte wurden nicht erbracht.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.06.2018, Az. 7 Sa 851/17, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8147598; Keine Revision zugelassen.
Fazit:
Die Arbeitgeber müssen nun bei mutmaßlichen AGG-Hoppern noch besser aufpassen und zahlreiche Beweise vortragen, da der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht einfach eingelegt werden kann, sondern hohe Hürden überspringen muss, damit er zur Anwendung kommen kann.
Rechtsanwalt Robert Uhl
Das Arbeitsgericht Berlin hatte einst die Klage mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 abgewiesen, da eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu zahlen sei. Hierüber haben wir berichtet.
Nochmals kurz der Sachverhalt:
Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass für sie das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen. Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w) nicht getragen werden dürfen.
Dieses Verfahren kam nun zum Landesarbeitsgericht (LAG), da die Berufung von der Klägerin eingelegt wurde.
Urteil LAG Berlin-Brandenburg:
Das Gericht hat das bisherige Urteil aufgehoben und hat der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen.
Begründung:
Eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen ist vom beklagten Land zu zahlen, da eine Benachteiligung gemäß § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Das Land Berlin kann sich nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen, da bei der Auslegung dieses Gesetzes das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10 –, 1 BvR1181/10 gebunden ist. Diesbezüglich müsste für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität vorhanden sein, wobei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 Sa 963/18 mit Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 27.11.2018; http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.761600.php (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte die Revision einlegen wird und die fehlende Diskriminierung belegen könnte. Denn es hat sich zu einem anderen Verfahren auch der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.12.2018
Vor dem Verwaltungsgericht (VerwG) München konnte am 23.01.2019 zu den Frauenparkplätzen eine gütliche Einigung gefunden werden.
Was war passiert?
Die beklagte Stadt Eichstätt hatte auf dem Park-and-Ride "Parkplatz Altstadt" Frauenparkplätze ausgeschildert, wobei die Kennzeichnung der Parkflächen durch die Beklagte mit einer Beschilderung „P“ für Parkplatz und „Nur für Frauen“ durchgeführt wurde. Der Hintergrund der Beschilderung war sehr traurig, da Anfang 2016 eine den Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts wurde.
Der Kläger ging gegen diese Beschilderung vor und rügte seine verletzte allgemeine Handlungsfreiheit und trug vor, dass er als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt werde. Zudem würden damit auch Frauen diskriminiert.
Ansicht des Gerichts:
Die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung ist unzulässig. Mit dem Schutz von Frauen ist zwar ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben. Aber diese Beschilderung ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf diesem "Parkplatz Altstadt", damit auf einer öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies kann zwar auf privat betriebenen Parkplätzen anders geregelt werden, doch war dies vorliegend nicht gegeben.
Lösung:
Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt des gegenständlichen Verkehrsschilds nur solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen ausspricht.
Ein Urteil musste damit nicht ergehen.
Quelle:
http://www.vgh.bayern.de/vgmuenchen/oeffentl/pm/index.php; VerwG München, Az. M 23 K 18.335.
Fazit:
Die Ungleichbehandlung wird und wurde in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten thematisiert, wobei Diskriminierungen wegen des Geschlechts nicht erlaubt sind, siehe § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Umstand, dass nun auch der Parkplatz, wo eine Gewalttat gegen eine Frau ursächlich war, nun Gegenstand der Geschlechterdiskriminierung wurde, ist nun neu und wurde zum Glück vom Gericht gütlich geregelt!
Rechtsanwalt Robert Uhl, 24.01.2019
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17 zur Anwendung bringen, wonach nun die Kündigung eines Chefarztes rechtswidrig ist.
Fall:
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und unterliegt der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln. Der Kläger “JQ“ ist katholischer Konfession und arbeitete im Krankenhaus seit 2000 als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“. Im Jahr 2005 trennte sich seine erste Ehefrau von ihm und im März 2008 wurde die Ehe geschieden. Im August 2008 heiratete „JQ“ seine neue Lebensgefährtin standesamtlich, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden war.
Das Krankenhaus kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis gegenüber JQ zum 30.09.2009, da er durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Die Loyalitätspflichten wurden damit erheblich laut Arbeitgeberseite verletzt.
Da hier aber Europarecht betroffen ist, wurde das Verfahren bis vor dem EuGH geführt, wobei der EuGH-Urteil feststellt hatte, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung grundsätzlich möglich ist. Dies muss aber Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein können und liegt nicht im Belieben der entsprechenden Kirche. Weiterhin muss die Glaubenslehre eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche darstellen, was nun deutsche Richter (m/w/d) überprüfen müssen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kam der Rechtsstreit zum BAG zurück, welches nun urteilte, dass der Chefarzt mit seiner Wiederverheiratung weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten verletzte. Die Vereinbarung im Dienstvertrag, soweit das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß dargestellt ist, ist unwirksam, gem. § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Diskriminierung ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2019, Az. 2 AZR 746/14, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 10/19 vom 20. Februar 2019
Fazit:
Das BAG musste hier dem EuGH folgen, wobei diese Entscheidung große Auswirkung auf kirchliche Arbeitsverhältnisse haben wird.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.02.2019
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt mit deren Mitteilung vom 13.03.2019 auf http://www.antidiskriminierungsstelle.de dar, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter wichtig ist und Arbeitgeber (m/w/d), welcher hierzu einen besonders positiven Einsatz zeigten, von der Bundesstelle zertifiziert werden können.
So sind mehrere Arbeitgeber (m/w/d) aktuell zertifiziert worden, da sie das Analyseinstrument Gleichbehandlungs-Check (http://www.gb-check.de) genutzt haben. Nach dem kommissarischen Leiter der Antidiskriminierungsstelle, Herrn Bernhard Franke „ Setzen die Unternehmen ein wichtiges Signal für Geschlechtergerechtigkeit“.
Was ist gb-check?
Dies ist ein Analyseinstrument, welches ein gleichstellungsorientiertes Personalmanagement fördert.
Es unterstützt Arbeitgeber (m/w/d) in Fragen der Gleichbehandlung der Geschlechter im Arbeitsleben.
So können z.B. im Paarvergleich zur Personalauswahl zwei Einzelpersonen verglichen werden, welche ein unterschiedliches Geschlecht haben, so etwa eine eingestellte und eine abgelehnte Person.
In der Pressemitteilung vom 13.03.2019 teilte die Antidiskriminierungsstelle mit:
„Zertifiziert werden in diesem Jahr die Stadt Mannheim, die Hochschulmedizin Dresden, die Investitionsbank Schleswig-Holstein sowie die Berufsgenossenschaft Holz und Metall.“
Hierzu Gratulation!
Rechtsanwalt Robert Uhl, 27.03.2019
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die geschlechtliche Identität schützt.
Was wird hier geschützt?
Jede geschlechtliche Identität wird geschützt, auch die, die sich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht zuordnen lässt.
Deshalb ist nun in Stellenanzeigen statt dem bisherigen „m/w“ für Männlich und Weiblich auch z.B. das „d“ für divers einzugeben, wobei nun „m/w/d“ genutzt werden sollte.
Was ist nun divers?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat hier unter:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Geschlecht/Dritte_Option/Dritte_Option_node.html
eine schönen Artikel eingestellt, wonach dieses „divers“ als „dritte Option“ erklärt wird. Dies bedeutet, dass dies die intergeschlechtlichen Menschen betrifft, die im Hinblick auf ihr Geschlecht medizinisch nicht eindeutig der Kategorie „männlich“ bzw. „weiblich“ zugeordnet werden können.
Das betrifft vor allem die Ausprägung der körperlichen (primären und sekundären) Geschlechtsmerkmale.
Fazit:
Das Geschlecht ist umfassend zu schützen, wobei die frühere Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Geschlecht nicht richtig ist und auch die intergeschlechtlichen Menschen beachtet und geschützt werden müssen. Dies zum Beispiel mit der Bezeichnung „m/w/d“ bei den Stellenausschreibungen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.06.2019
Das Arbeitsgericht Stuttgart durfte sich mit groben Beleidigungen des Arbeitnehmers auseinandersetzen und durfte überprüfen, ob damit eine außerordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin gerechtfertigt war.
Beleidigungen:
Der Kläger, ein schwerbehinderter Industriemechaniker arbeitet bei der Beklagten, wobei dort Verhaltensrichtlinien vorhanden sind, die insbesondere ein Diskriminierungsverbot wegen der Herkunft, Religion und Abstammung vorsehen.
Gegenständlich waren folgende Vorfälle, die eine Zeugin zum Kläger (hier Herr S.) dokumentierte:
„Der Spind von Herrn L. befindet sich im gleichen Umkleideraum wie der Spind von Herrn S.. In der Zeit, in der sich Herr L. und weitere Kollegen im Umkleideraum befanden, kamen Arbeitskräfte von Fremdfirmen hinzu, die an Samstagen Putz- und Instandhaltungsarbeiten durchführen. Diese Arbeitskräfte haben zum Teil eine dunkle Hautfarbe. In dieser Situation hat sich Herr S. wie folgt geäußert:
„Die elenden Stinker, die stinken wie ein Tier, dieses Dreckspack würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahe kommen die Knarre ziehen". Dabei machte Herr S. eine entsprechende Handbewegung, als wolle er eine Pistole ziehen und diese durchladen. Diese Äußerungen machte er lautstark in den Raum, ohne einen bestimmten Kollegen anzusprechen.
Nach dem Umziehen standen mehrere Kollegen zusammen an der Stempeluhr. Auch zu diesem Zeitpunkt betraten Arbeitskräfte von Fremdfirmen das Gebäude. Herr S. äußerte sich mit Worten wie „hier muss ja ein Nest sein von diesen scheiß Negern".
Herr L. und sein Kollege, Herr O. forderten Herrn S. auf, derartige Äußerungen zu unterlassen. Herr S. äußerte sich daraufhin auch nicht mehr in dieser Form“.
Mit Datum vom 12.06.2018 kündigte die Beklagte nach entsprechender Anhörung der Gremien das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristlos mit sozialer Auslauffrist.
Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.
Urteil des Gerichts:
Sowohl die ausgesprochene fristlose als auch die ausgesprochene fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist sind rechtsunwirksam. Es liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Zwar können grobe Beleidigungen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, aber vorliegend war die fristlose Kündigung rechtsunwirksam, da diese unverhältnismäßig war. Denn zuerst hätte eine Abmahnung erfolgen müssen. Gerade § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) belegt nach Meinung des Gerichts, dass auch rassistisch motivierte Äußerungen eines Mitarbeiters nicht zwingend eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen.
In § 12 Abs. 3 AGG steht:
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Für das Gericht wurde auch beachtet, dass die Äußerungen am Ende der Nachtschicht gefallen sind und hier eine gewisse mögliche Belastungssituation des Klägers vorhanden war und dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt hatte.
Dem Kläger steht damit der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch zu.
Quelle:
ArbG Stuttgart Urteil vom 7.2.2019, 11 Ca 3994/18, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=1&nr=28400&pos=14&anz=25
Fazit:
Auch bei groben Beleidigungen sollten Arbeitgeber (m/w) nicht sofort die außerordentliche Kündigung aussprechen, sondern an das mildere Mittel der Abmahnung denken.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.07.2019
Die Online-Ausgabe der Zeit stellt mit Artikel vom 15.08.2019 zur Diskriminierung dar: "Wenn du schwanger bist, bist du eh nichts mehr wert"
Rund 1.500 Frauen schilderten hier wie sie behandelt wurden, wobei der erschreckende Artikel unter
zu lesen ist.
Aber immer noch gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wo in § 1 als Ziel des Gesetzes steht, dass ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.08.2019
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg durfte das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG), hier den § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG überprüfen, ob dieser gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.
Inhalt des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG:
Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt gem. Nr. 2
mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.
Könnte dies mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht mehr vereinbar sein?
Fall:
Mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2016 forderten die Kläger das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg auf, dass festgestellt wird, dass ihre Ämter nicht mit Ablauf des Monats erlöschen, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, sondern darüber hinaus fortbestehen. Mit Schreiben vom 16.03.2016 lehnte das Ministerium diese Feststellung ab.
Verfahrenslauf:
Am 29.06.2016 hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Feststellungsklage (Fortdauer der Tätigkeit über die Höchstaltersgrenze hinaus) erhoben, die mit Urteil vom 11.10.2017 abgewiesen wurde. Die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Mit der Berufung verfolgten die Kläger ihren Antrag weiter.
Urteil des VGHs:
Die Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hatte damals die zulässigen Klagen zu Recht abgewiesen.
Obwohl der sachliche als auch der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet sind, eine Altersdiskriminierung vorliegt, ist die Benachteiligung nach § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Nach § 10 Satz 1 und 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Hier sind sozialpolitische Ziele, aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG. Das Gericht teilt hierzu mit, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG (auch) sozialpolitische Ziele in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch eine landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen verfolgt. Es erkennt ableitbare Anhaltspunkte für die Verfolgung des sozialpolitischen Ziels einer altersmäßigen Durchmischung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Davon unabhängig ist die Ungleichbehandlung auch nach Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht, wobei der VHG diese Voraussetzungen als gegeben ansieht.
Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 12). Diese Voraussetzungen dürften vorliegen. Hierzu führt das Gericht u.a. aus, dass ein generelles Höchstalter geeignet ist, Vermessungsingenieure, bei denen (inzwischen) altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben ist, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllen, aus dem Kreis der Vermessungsingenieure herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen.
Quelle:
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 26.2.2019, 9 S 2567/17; http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27982
Fazit:
Die Altersdiskriminierung umfasst viele Fälle, wenn aber ein Höchstalter vorhanden ist, um mögliche Gefahren von altersbedingten Pflichtverletzungen zu entgegnen, kann eine Begrenzung durchaus möglich sein. Im Detail muss immer der genaue Hintergrund überprüft werden, wobei z.B. einst Piloten dagegen vorgingen bei einer Fluggesellschaft mit 60 in Rente gehen zu müssen, wobei andere Gesellschaften mit 65 Jahren das Rentenalter vorsahen. Damals stellte diese 60-Jahres-Begrenzung eine Altersdiskriminierung dar.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.09.2019
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin veröffentliche mit Pressemitteilung Nr. 22/19 vom 02.10.2019 einen Fall, welcher mit Urteil vom 15.08.2019 entschieden worden ist.
Der Kläger als stellvertretender Ressortleiter eines Zeitungsverlags, wollte eine Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, da er von zwei Vorgesetzten wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sein sollte. Damit könnte eine Benachteiligung gemäß § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung gegeben sein.
Urteil des ArbG:
Die Klage wurde abgewiesen. Dem Kläger steht eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, da eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht vorhanden war. Denn Menschen mit ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Gericht ebenso abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, ca. 800.000.- EUR, aufmerksam gemacht hatte.
Quelle:
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.851883.php. Ob gegen das Urteil die Berufung eingelegt wurde ist nicht bekannt.
Fazit:
Der Umstand, dass die ostdeutschen Bürger (m/w/d) keine eigene Ethnie im Sinne des AGGs sind, wurde auch schon vom Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.04.2010 (17 Ca 8907/09) festgestellt. Hier fehlt es an Gemeinsamkeiten in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung und Ernährung, welche für eine eigene Ethnie nötig gewesen wären. Die ehemalige DDR hatte auch nach Darstellung des damaligen Stuttgarter Gerichts nur ein wenig mehr als eine Generation eine eigenständige Entwicklung genommen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
08.10.2019
Der Kläger, aus Burkina Faso stammend, lebt seit 2002 in München und suchte in Augsburg eine Wohnung.
Er fand hierzu auch eine Anzeige einer Ein-Zimmer-Wohnung, die der Vermieter und Beklagte im April 2019 veröffentlichte. Darin war der Vermerk, dass die Wohnung „an Deutsche“ vermietet werden solle. Der Vermieter hatte dann, so der Kläger, im stattgefundenen Telefonat gefragt, ob er Ausländer sei. Darüber war der Kläger perplex. Der Vermieter brach dann das Gespräch ab. Der Kläger bekam die Wohnung nicht.
Der Kläger hatte dann über eine Freundin mit deutschem Namen bei dem Vermieter angerufen lassen, wobei der Vermieter sagte, dass er froh sei, dass sie Deutsche ist und dass er keine ausländischen Mieter wolle.
Als die Freundin gegen diese Verallgemeinerung argumentierte, hatte auch sie eine Absage bekommen. Ähnlich ist es einem deutschen Bekannten gegangen, nachdem dieser erwähnt hatte, dass er im Bereich der Flüchtlingshilfe arbeitet, so der Klägervortag.
Ein weiterer Bekannter hatte keinen Migrationshintergrund und auch keinen Job in diesem Bereich und hat als Einziger einen Besichtigungstermin bekommen.
Der Kläger klagte nun beim Amtsgericht Augsburg, dass der Vermieter derartige Formulierungen künftig unterlässt und eine Entschädigung von 1.000,00 € zahlt. Der Kläger konnte im mündlichen Termin mit dem Beklagten keinen Vergleich schließen, wonach am 05.11.2019 das Gericht das Urteil verkünden wird.
Fazit:
Zum Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft eines Wohnungsmieters gibt es schon eine interessante Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, mit Urteil vom 19.12.2014, Az. 25 C 357/14; wonach wegen der Diskriminierung der Vermieter eine Entschädigung von 15.000.- € zahlen musste.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.10.2019
Der Kläger, aus Burkina Faso stammend, lebt seit 2002 in München und suchte in Augsburg eine Wohnung.
Er fand hierzu auch eine Anzeige einer Ein-Zimmer-Wohnung, die der Vermieter und Beklagte im April 2019 in der örtlichen Zeitung veröffentlichte. Darin war der Vermerk, wie folgt:
„… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …“
Es erfolgten danach Anrufe des Klägers und von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.
Der Vermieter vermietete die Wohnung an den Kläger nicht.
Urteil des Amtsgerichts Augsburg:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000.- € gem. §§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB. Nach dem Gericht hat der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt, siehe § 19 Abs. 2 AGG.
Der Beklagte hat sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter damit abgelehnt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kam im vorliegenden Fall zur Anwendung, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auch Unterlassungsanspruch:
Das Gericht hat den Beklagten auch zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, gibt es für die Zukunft die Gefahr, dass freiwerdende Wohnungen zur Vermietung „an Deutsche“ inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
Quelle:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/presse/2019/12.php; Pressemitteilung 12 vom 10.12.2019
Fazit:
Nun gab es eine Entschädigung in Höhe von 1.000.- € vom Amtsgericht Augsburg, wobei mit Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.12.2014, Az. 25 C 357/14) wegen Diskriminierung der Vermieter eine Entschädigung von 15.000.- € zahlen musste.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 12.12.2019
Die Beklagte als eine genehmigte Privatschule in Bayern sucht für ihre Mädchenklassen eine „Fachlehrerin Sport (w)“ und hatte damit die Stelle nur für weibliche Personen ausgeschrieben. Der männliche Kläger hatte sich im Juni 2017 darauf beworben, doch wurde er aufgrund seines Geschlechts nicht genommen. Dagegen ging der Kläger, der sich hier aufgrund seines Geschlechts diskriminiert sah, vor und machte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Instanzenweg:
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die entsprechende Entschädigungsklage abwiesen und folgten den Ausführungen der Beklagten, wonach die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig sei. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das BAG sah dies anders. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht den Vorgaben des AGGs und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG ist.
Höhe der Entschädigung?
Über die Höhe der Entschädigung konnte das BAG aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Damit wurde das Urteil der unteren Instanz aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 48/19
Fazit:
Auch männliche Sportlehrer dürfen in Mädchenklassen (und damit auch weibliche Lehrerinnen in Bubenklassen) den Sportunterricht, nun nach dem BAG entschieden, durchführen. Diesbezüglich müssen sich die Schulen anpassen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.12.2019
Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), durfte zur Stellenbewerbung einer schwerbehinderten Person am 23.01.2020 ein Urteil fällen:
Hintergrund:
Der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 und einer Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person bewarb sich Anfang August 2015 per eMail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Gerichtsvollzieher, hier als Quereinsteiger. Die Bewerbung hatte einen deutlichen Hinweis auf obige Behinderung. Der Kläger war auch für diese Stelle fachlich nicht offensichtlich ungeeignet, wurde aber zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen.
Dagegen erhob der Kläger die Diskriminierungsklage und begehrte vom beklagten Land eine Entschädigung von 7.434,39 Euro.
Äußerung der Beklagten:
Das beklagte Land teilte mit, dass die Bewerbung des Klägers aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt sei. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen seiner Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden.
Instanzenweg:
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage in I. Instanz abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage in II. Instanz teilweise stattgegeben und hat auf Zahlung einer Entschädigung von 3.717,30 Euro geurteilt. Dagegen ging die Beklagte zum BAG in Revision.
Urteil des BAG:
Die Revision ist erfolglos. Der Kläger hat in der zugesprochenen Höhe einen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus § 15 Abs. 2 AGG.
In § 15 Abs. 2 AGG steht:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Das beklagte Land hätte nach § 82 Satz 2 SGB IX alte Fassung (aF) den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.
In § 82 Satz 2 SGB IX aF steht:
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde.
Da dies nur eine Vermutungsregelung ist, hätte das beklagte Land diese Vermutung widerlegen können, was ihr aber nicht gelang.
Das beklagte Land konnte nicht erfolgreich vortragen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang angekommen Dass trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme der Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung wurde von der II. Instanz rechtsgemäß berechnet.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2020, Az. 8 AZR 484/18; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 5/20
Fazit:
Schwerbehinderte Personen sind schutzbedürftig und der SGB-Schutz (hier: § 82 Satz 2 SGB IX aF) muss auch die Behörde beachten. So hat das BAG auch schon mit Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10 einem schwerbehinderten Stellenbewerber eine Entschädigungsleistung nach dem AGG zugesprochen
Robert Uhl, Rechtsanwalt
30.01.2020
Grundsätzlich/Einführung:
Die Beklagte vermietet in Berlin zahlreiche Wohnungen, hier ca. 110.000 Objekte. Auf einer entsprechenden Internetseite werden die Wohnungsangebote aufgezeigt, wobei sich hier Interessenten online um einen Besichtigungstermin bewerben können.
Konkreter Fall:
Am 09.10.2018 bewarb sich der Kläger online bei der Beklagten, unter Angabe seines Namens und seinen Kontaktdaten, um einen Besichtigungstermin. Der Kläger bekam für die begehrte Wohnung den Hinweis, dass aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne.
Am gleichen Tag noch bewarb sich der Kläger mit einem fiktiven Namen um die Besichtigung derselben Wohnung, wobei er den Hinweis bekam, er könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint abholen.
Im November konnte genau dieses Verfahren wiederholt werden, dass mit dem eigenen Namen keine Wohnung besichtigt werden konnte, aber mit einem fiktiven Namen schon.
Der Kläger machte hier die Diskriminierung geltend, welche die Gegenseite nicht sah, da die Einladungen und Absagen zu einem Besichtigungstermin für ein Wohnungsangebot auf reinem Zufall beruhen würden. Danach musste die Klage erhoben werden.
Urteil des Gerichts:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Beklagte hat durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen. Es gibt hinreichende Indizien dafür, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte. Es ist der Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass sie sich rechtsgemäß verhalten hat.
Das vom Kläger durchgeführte sogenannte "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete erlaubt. Mithin sprechen die Indizien für eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft.
Zahlungshöhe?
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000.- Euro zu. Bei der der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke entsprechende Bemessungsfaktoren dar.
Quelle:
AG Charlottenburg mit Urteil vom 14.01.2020, Az. 203 C 31/19; http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/8rx/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE201212020&documentnumber=1&numberofresults=13496&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
Fazit:
Erst jüngst musste der Vermieter dem Mietinteressenten und Kläger, welcher aus Burkina Faso stammte, eine Entschädigung in Höhe von „nur“ 1.000.- € zahlen, da der Vermieter rechtswidrig „nur an Deutsche“ vermieten wollte, siehe Amtsgericht Augsburg, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/presse/2019/12.php; Pressemitteilung 12 vom 10.12.2019.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 17.02.2020
Sachverhalt:
Im Jahre 2014 untersagten Ärzte einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis einer blinden weiblichen Person, die Praxisräume mit ihrem Blindenführhund zu betreten. Sie forderten die behinderte Person auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Als sie erneut die Praxisräume durchqueren wollte, wurde ihr der Durchgang verweigert.
Dagegen ging die Dame gerichtlich vor.
Instanzenweg:
Das Landgericht Berlin wies in erster Instanz die Klage ab. Die zulässige Klage war nach diesem Gericht unbegründet. Weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), hier gem. §§ 21, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wären gegeben.
In der zweiten Instanz wies das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Unter anderem wurde dort ausgeführt, dass die Untersagung, die Praxis unter Mitführung des Hundes zu durchqueren, eine Maßnahme sei, die zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen, mithin verhältnismäßig sei.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
Gegen obige Urteile ging die blinde Person als Beschwerdeführerin beim BVerfG vor und rügte ihre, nach ihrer Ansicht, verletzten Persönlichkeitsrechte und Gleichbehandlungsrechte in der Behindertenposition, hier Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Entscheidung des BVerfG:
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet, zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ob eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt, wofür gem. Ausführung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die enge Verbindung zwischen einer blinden Person und ihrem Führhund sprechen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei dem Durchgangsverbot, wenn § 3 Abs. 2 AGG im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt wird, um eine mittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Beschwerdeführerin. Das scheinbar neutrale Verbot, Hunde in die Orthopädische Gemeinschaftspraxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Denn das Durchgangsverbot verwehrt es ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne weiteres möglich ist. Das Durchgangsverbot ist damit unverhältnismäßig und benachteiligt die Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise.
Konsequenz:
Die Streitsache wurde zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Quelle:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.01.2020, Az 2 BvR 1005/18; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200130_2bvr100518.html
Fazit:
Obwohl behinderte Menschen nicht diskriminiert werden dürfen, zeigt obiger Fall, dass teilweise ein jahrelanger Kampf nötig ist, um die Behindertenrechte durchzusetzen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.03.2020
Die Pandemie hält die Gesellschaft wie auch die Wirtschaft im Griff, wobei zahlreiche neue Rechtsnormen versuchen, die verschiedensten Rechtsbereiche zu regeln. Da zahlreiche wichtige Grundrechtsnormen betroffen sind, ist dies ein sehr schwieriger Bereich.
Doch eine Regelung bzw. Gesetz besteht unverändert und muss auch in diesen schweren Zeiten beachtet werden:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilte am 06.05.2020 hierzu leider mit, dass die Zahl der Diskriminierungsfälle im Zusammenhang mit COVID-19 steigt.
Seit Beginn der Pandemie hat diese Behörde mehr als 100 Anfragen zu Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erhalten.
So hatte sich als erste bei der Behörde Ende Januar 2020 eine Frau gemeldet, die wegen ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum vereinbarten Kontrolltermin in die Arztpraxis kommen sollte. Dabei war sie nach eigenen Angaben seit Monaten nicht mehr in China gewesen!
Quelle / Nähere hierzu lesen Sie unter:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Aktuelles/DE/2020/20200406_Diskriminierungserfahrungen_Corona.html;jsessionid=DC26BB093ADE635D647EFDDCC8D5D599.2_cid369
Hier finden Sie auch eine „pdf“ mit dem Inhalt „Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise“. Dort können Sie z.B. die Verteilung der Beratungsanfragen auf AGG-Merkmale überprüfen.
Fazit:
Gem. § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dies gilt natürlich auch seit Beginn der Pandemie in Deutschland, wonach z.B. Chinesen, nur aufgrund ihrer Herkunft (aber ohne Ansteckungsgefahr) nicht benachteiligt werden dürfen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.05.2020
Ausgangssituation:
Ein Arbeitskollege und Betriebsratsmitglied (nachfolgend Beteiligter) hat seiner Kollegin, mit der er ein gemeinsames Büro teilte, am 22.11.2016 zwei eindeutig pornografische Videos auf ihr Smartphone übermittelt. Diese beiden Videodateien degradierten und erniedrigten Frauen zu reinen Sexualobjekten und waren ekelerregend und abstoßend.
Nach Aufarbeitung der Vorkommnisse führt die Arbeitgeberin mit dem Beteiligten ein Personalgespräch, wobei auch der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats anwesend war. Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde diskutiert, wobei der Beteiligte eine Aufhebung des Arbeitsvertrags ablehnte.
Beim Betriebsrat wurde die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten begehrt.
Zeitliche Schiene:
Der Betriebsrat versagte seine Zustimmung wegen der Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Gesetzestext § 626 Abs. 2 BGB:
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Begründung Betriebsrat:
Der Prokuristin des Unternehmens seien bereits am 23.11.2016 alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, aber erst am 16.12.2016 fand ein Personalgespräch der Arbeitgeberin mit dem Beteiligten satt.
Am 23.12.2016 hat die Arbeitgeberin das gerichtliche Verfahren eingeleitet und den Beteiligten freigestellt. Er nahm nur noch Betriebsratstätigkeiten wahr.
Entscheidung erster Instanz:
Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten ersetzt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag vor, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung benötigt wurde. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wurde beachtet
Dagegen ging der Beteiligte vor.
Entscheidung zweiter Instanz:
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu Recht ersetzt. Der Beteiligte hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in schwerwiegender Weise verletzt. Es dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden, siehe §§ 1 und 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine solche Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder durch andere Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten, gem. § 7 Abs. 3 AGG. Diese ist "an sich" als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, hängt von den jeweiligen Umständen ab, u. a. von Umfang und Intensität der sexuellen Belästigung.
Der Beteiligte hat seine Arbeitskollegin in schwerwiegender Weise sexuell belästigt, indem er ihr zwei eindeutig pornografische Videos auf ihr Smartphone übermittelte.
Zur Kündigungserklärungsfrist:
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (Arbeitgeberin) von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Arbeitgeberin hatte aber erst mit Anhörung des Beteiligten Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt, wonach die Frist beachtet wurde.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Beschluss vom 05.03.2020, 5 TaBV 9/19; http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE200005370&st=ent
Fazit:
Schon alleine die unerwünschte Zusendung eines Pornos an einen Arbeitskollegen (m/w/d) ist als Grund "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wie der Belästiger sein Verhalten selbst sieht, ist unerheblich. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 18.06.2020
Darf ein Wellnesshotel den Zutritt von Kindern mit ihren Eltern verbieten?
Diese interessante Frage durfte der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden:
Fall:
Die Mutter von fünf Klägern (alle unter 16 Jahren) wollte bei der Beklagten (hier ein Wellness- und Tagungshotel) im Dezember 2016 ein Angebot für die Übernachtung der Kläger und ihren Eltern im Zeitraum vom 30.01.2027 – 03.02.2017. Die Beklagte teilte hierzu mit, dass es ihr aufgrund der Altersbeschränkung (nur Gäste ab 16 Jahren) nicht möglich sei, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
Die Klage wurde hiergegen eingelegt, mit der die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, hilfsweise zur Zahlung in Höhe von 500 € pro Kläger, begehrten.
Instanzenweg:
Nachdem die Kläger in der ersten und zweiten Instanz verloren hatten, durfte sich der BGH im Rahmen der Revision damit beschäftigen.
Urteil / BGH:
Die Kläger wurden wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt, gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
Für diese unterschiedliche Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor, wonach das Verhalten gerechtfertigt ist, siehe § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Ob ein sachlicher Grund tatsächlich besteht, ist anhand einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Maßstäben von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu beurteilen. Im Rahmen der hier maßgebenden wertenden Feststellung sind die aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergebenden Umstände, wie auch die aus der Sphäre der am Geschäft Beteiligten, zu berücksichtigen.
Hier sei der sachliche Grund nach dem BGH gegeben und die Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Der BGH bezog sich auf grundrechtliche Werte und stellte unter anderem dar, dass die Berufsausübungsfreiheit die Teilhabe am Wettbewerb sichert, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit. Sie umfasst aber das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Die Verweigerung eines Vertragsschlusses war nach dem BGH auch angemessen.
Quelle:
https://openjur.de/u/2241870.html; BGH-Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 401/18
Fazit:
Dieses Urteil wird Eltern mit Kindern (unter 16 Jahren) nicht erfreuen. Zum Glück gibt es aber noch genügend andere Hotels, welche Kinder herzlich willkommen heißen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.07.2020
Fall:
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei die eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war.
Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf beide Stellen.
Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch (hier Stelle in Berlin) eingeladen. Er bekam den Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs auch für das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers waren aber erfolglos.
Dagegen ging der Kläger vor und begehrte die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er sich aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft diskriminiert fühlte. Die Beklagte habe ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX alte Fassung (aF) nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen.
Instanzenweg:
1.) Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
2.) Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.
3.) Das Bundesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht, wonach die Beklagte nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verurteilt wurde.
Begründung:
Grundsätzlich gilt, dass ein öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss.
Dieser Verpflichtung ist aber die Beklagte dadurch nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25.06.2020, Az. 8 AZR 75/19; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 18/20
Fazit:
Hier durfte das BAG die „Einladung“ auslegen und erkannte, dass der gleiche Inhalt von einer gleichen Personen bewertet werden sollte und auch wurde und deshalb eine Einladung ausreichend war.
Rechtanwalt Robert Uhl, 13.08.2020
Das Arbeitsgericht Berlin hatte einst die Klage mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 abgewiesen, da eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu zahlen sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 Sa 963/18) hatte das bisherige Urteil aufgehoben und hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.159,88 € zugesprochen. Hierüber haben wir berichtet. Nun durfte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Nochmals kurz der Sachverhalt:
Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass für sie das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen. Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w/d) nicht getragen werden dürfen.
Urteil BAG:
Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann gem. § 15 Abs. 2 AGG die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.159,88 € verlangen.
Begründung:
Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Das beklagte Land kann sich nicht auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, da es hier zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundsgesetz gekommen ist.
Der hier maßgebliche § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Falle einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder der staatliche Neutralität gilt.
Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land nicht dargetan.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19, mit Pressemitteilung Nr. 28/20; http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=24471
Fazit:
Nicht nur das höchste deutsche Arbeitsgericht sieht das Kopftuchverbot als rechtswidrig an. In einem anderen Verfahren hat sich auch schon der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 24.09.2020
Das Amtsgericht (AG) Memmingen durfte sich einer Untergruppe der Stadtbachfischer widmen, welche keine Frauen in die Fischergruppe aufnehmen wollten. Dagegen klagte eine Frau und gewann das Verfahren.
Hintergrund:
Die Klägerin verklagte die Beklagte, sie in der Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen. Die Beklagte hatte auch die Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Stadtbaches am sogenannten Fischertag ausgeschlossen, wogegen sich die Klägerin weiterhin mit der Klage wehrte.
Darstellung der Beklagten:
Die Beklagte berief sich auf § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung, wo steht: „Zur Wahrung der jahrhundertealten Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, die mindestens seit 5 Jahren ihren ersten Wohnsitz in Memmingen haben, unter Beachtung von § 1 Abs. 1 der Ordnung für das Ausfischen des Stadtbaches und die Erlangung der Königswürde das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches. Dieses Recht behalten die Mitglieder auch nach Aufgabe des 1. Wohnsitzes in Memmingen. Sie müssen Mitglieder der Gruppe der Stadtbachfischer sein…“
Klägerin:
Die Klägerin fühlte sich diskriminiert, wobei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 18 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), hier Mitgliedschaft in Vereinigungen, vorgetragen wurde.
Urteil:
Die Klägerin hat gemäß § 826 i. V. mit § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 3 Abs. 2 GG, § 18 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer bei der Beklagten. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte die Klägerin nicht aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbaches ausschließen darf, ist ebenso begründet.
Das Gericht erkannte eine überragende Machtstellung der Beklagten im sozialen Bereich, wobei ein grundlegendes Interesse der Klägerin an der Mitgliedschaft gegeben war. Eine ausreichende Rechtfertigung für den Ausschluss der Klägerin als Frau ist nicht gegeben.
Quelle:
AG Memmingen, Endurteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-21087?hl=true,
Weiterer Verlauf:
Über https://www.kurierverlag.de/memmingen/memmingen-fischertagsverein-legt-vorsorglich-berufung-ein-90056386.html konnte mit Hinweis vom 29.09.2020 gelesen werden, dass der beklagte Fischerverein gegen dieses Urteil die Berufung einlegte.
Fazit:
Da eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mehr möglich ist, das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 auch das dritte Geschlecht schützt, wird mit Interesse nun der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen gesehen.
Rechtanwalt Robert Uhl, 28.10.2020
Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe durfte sich mit folgendem Fall beschäftigen:
Die Beklagte suchte für das Büro der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin und damit anfallenden Sekretariatsarbeiten zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.
In der Stellenbeschreibung stand unten:
Bewerberinnen und Bewerber wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen "unter Angabe der Konfession" an den evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe, Personalverwaltung, zu senden.
Bewerbung der Klägerin:
Die Klägerin stellte der Beklagten dar, dass sie konfessionslos (Atheistin) sei, wurde auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bekam aber die Stelle nicht.
Danach machte sie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.000.- € geltend, gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sie sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt fühlte und ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vortrug.
Bei der ausgeschriebenen Sekretariatstätigkeit handelte es sich ausschließlich um administrative, rein verwaltungstechnische und somit verkündigungsferne Tätigkeiten. Eine Religionszugehörigkeit als wesentliche berufliche Anforderung wurde von der Klägerin nicht gesehen.
Reaktion der Beklagten:
Die Beklagte stellte u.a. dar, dass weder eine Konfessionszugehörigkeit noch der Glaube an Gott bei der Auswahl der Bewerber seitens der Beklagten eine Rolle gespielt hätte.
Urteil des Gerichts:
Die Beklagte wurde zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, in Höhe von 5.037,00 Euro verurteilt. Dies entspricht 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Die Klägerin wurde von der Beklagten entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion durch die Stellenausschreibung diskriminiert. Eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. Denn es liegen nach dem ArbG sogenannte verkündigungsferne Sekretariatstätigkeiten vor, die nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung zu beeinträchtigen.
Die Beklagte konnte die durch die Stellenausschreibung begründete Vermutung, dass die Klägerin wegen ihrer Konfessionslosigkeit und damit wegen der Religion benachteiligt wurde, nicht widerlegen.
Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsvergütungen für angemessen.
Quelle:
Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2020, Az. 1 Ca 171/19; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/218344
Fazit:
Das Gericht stellte wie das Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17, auf die wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche bei der Stelle ab und kam zum Ergebnis, dass bei Sekretariatsarbeiten der verkündungsnahe kirchliche Bereich nicht gegeben ist.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 18.11.2020
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigte auf ihrer Homepage https://www.antidiskriminierungsstelle.de eine interessante passrechtliche Problematik auf, wonach eine Diskriminierung aufgrund der Religion gegeben war.
Sachverhalt:
Frau S. war bei der zuständigen Behörde und beantragte ihren deutschen Pass, wobei alle erforderlichen Unterlagen, z.B. biometrisches Lichtbild, mitgebracht wurden. Die Behörde weigerte sich dennoch den Pass auszustellen, da die Antragstellerin ein Passbild vorgelegt hatte, auf dem sie ein Kopftuch trug.
Begründung des Amts:
Die Behörde berief sich auf die einschlägigen Vorschriften, wonach auf dem Foto für die Passbeantragung grundsätzlich keine Kopfbedeckung getragen werden dürfe. Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sei zwar zulässig, dafür müsste dies Dame jedoch eine Bescheinigung ihres Imams vorlegen, aus der sich ihre Religionszugehörigkeit ergebe würde. Diese Bescheinigung hatte die Antragstellerin nicht dabei. Das Begehren der Behörde bezüglich dieser Bescheinigung akzeptierte Frau S. nicht.
Rechtlicher Hintergrund:
Die „einschlägigen Vorschriften“ sind hier mit § 5 Passverordnung gemeint, wo steht:
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Könnte damit das Amt richtig gehandelt haben, da als Ausnahme nun die Bescheinigung ihres Imams gefordert wurde?
Diese Behördenpraxis hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eindeutig für unzulässig erklärt.
Schon die Glaubensfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) gibt ein Anspruch auf Zulassung eines Fotos für den Reisepass (wie auch Führerschein) mit Kopfbedeckung, ohne Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Die Antidiskriminierungsstelle zeigte hierzu auch einige wichtige Urteile, wie z. B. Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 04.02.2004, Az.: 3 G 1916/03; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.03.1991, Az.: 1 B 21.89 und Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.07.1984, Az.: VI/1 E 596/82), auf.
Ende des Verfahrens:
Die Antidiskriminierungsstelle nahm Rücksprache bei der Behörde und bat diese um eine Stellungnahme, worauf sich die Behördenleitung für dieses Vorgehen entschuldigte und den Pass ohne diese zuerst geforderte Bestätigung ausstellte.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Der_aktuelle_Fall/Religion/Religion_Behoerde_Ausweis.html; aktueller Fall 25.11.2020
Fazit:
Auf § 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf neben dem GG hingewiesen werden, wo steht:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Diese vorhandene Diskriminierung mit der begehrten Vorlage einer Bescheinigung das Imams wurde nun abgestellt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 16.12.2020
Fall:
Am 16.10.2019 besuchte die klagende Person den Internetauftritt der beklagten Person, um einen Vertrag zu schließen. Doch während des Kaufvorgangs, wie auch bei der Registrierung als Kunde konnte die Klagepartei nur zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechtsneutrale Anredeoption war nicht verfügbar, wobei diese klagende Person aber eine nicht-binärer Person ist. Damit ist diese Person weder ausschließlich männlich noch weiblich. Der Bestellvorgang konnte hier auch nicht abgeschlossen werden.
Die klagende Person sah sich darin diskriminiert und forderte die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000.- € auf, gemäß § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und §§ 249, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Urteil des Gerichts:
Der Unterlassungsanspruch hatte Erfolg. Die zwingende Anrede (hier Auswahl) als Herr oder Frau war rechtswidrig, wobei sich der Anspruch aber nicht aus § 21 AGG ergibt. Das Gericht gab der beeinträchtigten Person ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog.
§ 21 AGG käme zur Anwendung wenn gem. § 19 AGG eine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags vorhanden gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall, da die klagende Person vom Kauf an sich nicht ausgegrenzt wurde.
Aber zu den in § 823 BGB genannten sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, siehe Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz (GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Einzelnen zwar keine Gewähr, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Dieses Recht schützt aber unter anderem auch die geschlechtliche Identität. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung, wobei die Anrede „Herr“ einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede „Frau“ einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben wird. Die selbstempfundene geschlechtliche Identität wurde in diesem Rechtsstreit nicht anerkannt.
Geldentschädigung?
Auf eine Entschädigung in Geld hat die klagende Person aber keinen Anspruch, da § 21 AGG nicht zur Anwendung kam, weil keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung und Beendigung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses gegeben war.
Die Abmahnkosten waren auch nur teilweise erstattungsfähig und richten sich nach dem Gegenstandswert der Abmahnung. Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung sind sie nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Hier in diesem Fall nur in Höhe von 492,54 €.
Quelle:
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210004; LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 03.12.2020, Az. 2-3 O 131/20
Fazit:
Die Programmierer und/oder Inhaber (m/w/d) von eShops sollten nun auf die zwingende Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ verzichten. Hier könnte beispielhaft eine geschlechtsneutrale zusätzliche Auswahlmöglichkeit sinnvoll sein. Nur die Anrede mit „Guten Tag“ oder auch ein freies Textfeld, worin eine eigene Wahl getroffen werden kann, wären eine Lösung. Jedenfalls sollte zukünftig die zwingende Anredewahl von entweder „Herr“ oder „Frau“ nicht mehr genutzt werden.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 15.01.2021
Nach dem Prinzip gleicher Lohn für gleiche Leistung ging die Klägerin gegen die Arbeitgeberin vor und klagte die Differenz zu einem Vergleichsentgelt ein. Dieses Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).
Was war geschehen?
Eine Frau klagte auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gemäß Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 3 Abs. 1 und § 7 Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG).
Nachdem die Klägerin die Auskunft von der Arbeitgeberin zum Vergleichsentgelt der Arbeitsstelle ihrer Position begehrte, bekam sie auch das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Mitarbeiter genannt.
Dieses durchschnittliche monatliche übertarifliche Grundentgelt sowie der übertariflichen Zulage, hier als Median-Entgelte dargestellt, lag aber über dem Einkommen der Klägerin.
Damit sah die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben, und begehrt die Differenzzahlung für die Monate August 2018 bis Januar 2019.
Instanzenlauf:
Die I. Instanz, hier das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Aber das Landesarbeitsgericht (LAG) als II. Instanz hat die Klage abgewiesen, da schon keine ausreichenden Indizien gem. § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen würden, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin aufgrund des Geschlechts die Entgeltbenachteiligung bekam.
Urteil der III. Instanz (BAG):
Das BAG konnte der Ansicht des LAG nicht folgen. Wenn das Entgelt geringer ist als das von der Arbeitgeberin gemäß EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt, dann wird vermutet, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts gegeben ist. Aber die Arbeitgeberin kann diese Vermutung widerlegen.
Damit wurde die Entscheidung des LAG aufgehoben und eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ans LAG erfolgte.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19, www.bundesarbeitsgericht.de Pressemitteilung Nr. 1/21
Fazit:
Nun muss die Arbeitgeberin genau darstellen, warum die Klägerin (als Frau) weniger Gehalt bekam, als die männlichen Kollegen. Ob ihr dies gelingt, ist fraglich.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.01.2021
Die Pandemie hält die Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin im Griff, wobei zahlreiche neue Rechtsnormen versuchen, die verschiedensten Rechtsbereiche zu regeln, wobei aber niemand nach §§ 1 ff Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert werden darf.
Die Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung machte auf die Attestproblematik im Zusammenhang mit COVID-19 aufmerksam, wobei die Leidensgeschickte einer Asthmatikerin erzählt wurde. Hier mussten sich aber nicht die Gerichte mit diesem Fall beschäftigen, da eine gütliche Lösung erzielt werden konnte, siehe:
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuerstenfeldbruck/olching-baeckerei-ffp2-maske-asthma-1.5198221
Was war geschehen?
Eine Asthmatikerin war per Attest vom Tragen einer FFP2-Maske befreit, wobei sie ohne Maske in einer Bäckerei erschien und dem Laden verwiesen wurde. Dennoch konnte eine gütliche Lösung gefunden werden, da die Kundin vor der Ladentür bedient wurde.
Rechte der Bäckerei?
Zu Beginn ist rechtlich zu fragen, ob die Bäckerei tatsächlich die Kundin aus der Backstube verweisen durfte?
Die Unternehmen wie auch das Handwerk denken sofort an ihr Hausrecht und könnten vortragen, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen und die Kunden verweisen dürfen, da sie sich, das eigene Personal und die anderen Kunden schützen müssen.
Doch das AGG schützt auch Kunden mit einem Handikap, die wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen. Hier hat die Kundin eine chronische Erkrankung und könnte sich auf den Behindertenschutz und damit Zugang zur Bäckerei berufen.
Die Bäckerei könnte dagegen § 20 AGG vortragen, wobei ein sachlicher Grund für den Nichteinlass und damit Diskriminierung vorliegen würde, der in der Vermeidung von Gefahren bzgl. Ansteckung mit dem Corona-Virus gegeben sein könnte.
Dies wäre zwar nachvollziehbar, doch in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist unter § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zu lesen:
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen gilt:
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Damit gibt selbst der Gesetzgeber Ausnahmen von der Maskenpflicht vor, wobei im entsprechenden Einzelfall die Angemessenheit und Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zu überprüfen ist.
Hier musste weder der Bäckerei mit Klage gedroht, noch ein Gerichtsverfahren angestrengt werden, da Waren der Kundin verkauft werden konnten und der Bäcker den Aufwand mit der Bedienung vor der Ladentüre erfreulicherweise nicht scheute.
Fazit:
In diesem Fall konnte eine sinnvolle Einigung erzielt werden, wobei der / die Einzelhändler(in) vor Ort, einfach den Zugang wohl nicht verweigern könnte.
Denn gem. § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 24.02.2021
Diskriminierung vor u. hinter der Kamera
:
Das Bündnis Vielfalt im Film organisierte im Zeitraum Mitte Juli bis Ende Oktober 2020 eine Online-Umfrage zu Diskriminierungen in der Filmbranche, wobei über 6.000 Filmschaffende mit 440 Berufen teilnahmen, siehe https://vielfaltimfilm.de/.
Das Ergebnis war erstaunlich und kann unter https://vielfaltimfilm.de/ergebnisse/ vollständig gelesen werden.
Hieraus darf zur sexuellen Belästigung (Seite 16) zitiert werden:
Sexuelle Belästigung ist wie allgemeine Diskriminierung ein branchenweites, strukturelles Phänomen
Quelle:
https://vielfaltimfilm.de/ergebnisse/
Fazit:
In diesem Bereich muss wohl verstärkt auf § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hingewiesen werden, wo steht:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die sexuelle Identität ist zu schützen und Angriffe in diesem Bereich müssen verhindert werden. Sei es durch Auftraggeber, Produzenten und/oder Kollegen (m/w/d) etc..
Rechtsanwalt Robert Uhl, 30.03.2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.05.2021 festgestellt, dass die Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung aufgrund des Alters keine Diskriminierung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist.
Fall:
Der damals 44-jährige Kläger wollte im Jahre 2017 in ein Open-Air-Event der Beklagten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, wobei ein Vorverkauf nicht vorhanden war. Das Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle gekauft erworben werden, wobei dem Kläger und seinen Begleitern (damals 36 und 46 Jahre) der Einlass verwehrt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass die Zielgruppe der Veranstaltung Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen wären.
In der Verweigerung des Zutritts erkannte der Kläger eine Altersdiskriminierung und machte einen Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG geltend. Er begehrte die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 €.
Da der Gesetzestext des § 19 Abs. 1 AGG wichtig ist, darf dieser dargestellt werden:
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
Damit muss ein Massengeschäft vorliegen.
Entscheidung des BGHs:
Der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung ist kein "Massengeschäft".
Was ist ein Massengeschäft?
Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Bei öffentlich zugänglichen Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich kann § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zur Anwendung kommen, da es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird. Da es den Veranstaltern wegen des Vorverkaufs nicht wichtig ist, wer die Leistung entgegennimmt.
Aber:
Bei Party-Event-Veranstaltungen werden durch die Interaktion der Besucher geprägt, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommt. Auch nach der Verkehrssitte hat nicht jedermann Eintritt. Auch ein massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis liegt nicht vor. Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägt deren Charakter prägen und stellt ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers dar, hierauf Einfluss zu nehmen. Er darf als Veranstalter sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richten. Diese Willensentscheidung ist nach dem BGH hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal "Alter" betroffen ist, steht dies nicht entgegen.
Quelle:
BGH- Urteil vom 05.05.2021, Az. VII ZR 78/20, www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 091/2021, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021091.html
Fazit:
Damit können sich aber nicht alle Veranstalter zurücklegen und altersdiskriminierende Maßnahmen durchführen. Wichtig ist, dass überprüft werden muss, ob ein Vorverkauf stattgefunden hat. Nur für den Fall, dass dieser nicht vorhanden war, kann dieses BGH-Urteil zur Anwendung für den / die Veranstalter(in) kommen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 07.06.2021
Altersdiskriminierung in der Bundesliga?
:Ein ehemaliger Schiedsrichter (Kläger) der Fußball-Bundesliga hat den Deutschen Fußball-Bund (DFB) wegen Diskriminierung verklagt. Hier geht es nicht um Geschlecht oder Herkunft, sondern um Altersdiskriminierung.
Hintergrund:
Nach § 4 Satz 1 der DFB Schiedsrichterordnung werden die Schiedsrichter durch die zuständigen Schiedsrichterausschüsse nach ihrer Leistungsfähigkeit in die einzelnen Spielklassen eingeteilt.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schiedsrichtern in die DFB-Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen finden sich in § 13a DFB Schiedsrichterordnung wieder, wobei fachliche und persönliche Eignungen gegeben sein müssen. Ein Höchstalter steht dort nicht.
Voraussetzungen des Klägers:
Der Kläger hatte diese Voraussetzungen für eine Wiedereinteilung für die Saison 2021/2022 erfüllt, doch er verstieß gegen eine Regelung, dass im Elitebereich Schiedsrichter, die das 47. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr für die folgende Spielsaison aufgestellt werden.
Dagegen geht nun der Kläger vor, da er sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlt. Ein Verstoß gegen die Normen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) könnte gegeben sein. Die Beklagte beruft sich auf die hohen Anforderungen an die körperliche und geistige Fitness von Schiedsrichtern und sieht die Altersgrenze als rechtsgemäß an.
Fazit:
Mit Interesse darf dem Urteil entgegen gesehen werden, wobei das zuständige Gericht wohl auch den Lufthansa-Fall kennt, wobei der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09, Prigge u.a. mitgeteilt hat, dass die Altersgrenze auf 60 Jahre, wonach Piloten danach als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dargestellt wurden, gegen Europarecht verstieß.
Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/; Urteil vom 13.09.2011, C-447/09
Rechtsanwalt Robert Uhl, 28.07.2021
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein durfte sich innerhalb eines Rechtsstreits der Parteien damit auseinandersetzen, ob die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) in einer Stellenausschreibung eine Diskriminierung gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.
Sachverhalt:
Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für
Diplom-Sozialpädagog*innen,
Diplom-Sozialarbeiter*innen,
Diplom-Heilpädagog*innen
ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und erhielt eine Absage. Daraufhin klagte sie nach dem AGG und machte Entschädigungsansprüche geltend.
Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX nicht geschlechtsneutral sei.
Verfahrenslauf:
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000.- € zugesprochen, wobei in der Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe von der Klägerin beantragt wurde. Hier erfolgte die Begründung, dass die Entschädigung aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000.- € betragen müsse.
Das Landesarbeitsgericht, als Berufungsgericht in zweiter Instanz, hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung zeigt keine Diskriminierung gegenüber mehrgeschlechtlich geborenen Menschen.
Das Gericht führt hierzu aus:
Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
Quelle:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm121.html; Pressemitteilung vom 06.07.2021, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Entscheidung vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21; Rechtskräftig.
Fazit:
Das sogenannte Gendersternchen darf genutzt werden und stellt keine Diskriminierung dar. Vorliegend hat die beklagte Partei sogar noch im Ausschreibungstext einen Zusatz „m/w/d“ (für Männlich/Weiblich/Divers) genutzt, womit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts nicht zu erkennen ist.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 17.08.2021
Urteil:
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Versorgungsregelung mit der angegriffenen Altersgrenze stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Diese Regelung ist nach § 10 AGG gerechtfertigt, wobei das BAG dies auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB (Sozialgesetzbuch) VI sieht. Denn mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich, so das BAG. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Dies begründet das Gericht so:
Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2021, Az. 3 AZR 147/21, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/anspruch-auf-betriebliche-altersversorgung-wirksamkeit-einer-altersklausel-in-einer-versorgungsordnung/
Fazit:
Zur Altersdiskriminierung gibt es auch schon eine interessante Rechtsprechung des BAG mit Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 43/17 wonach eine Klausel der Hinterbliebenenversorgung ebenso erforderlich und angemessen war und keine angreifbare Diskriminierung darstellte.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.10.2021
Keine Entschädigung wegen fehlendem Vorstellungsgespräch:
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
1.) Zwar wurde der Kläger durch dieses Vorgehen des potentiellen Arbeitgebers unmittelbar gem. § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt, dass er von der Beklagten im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde. Denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das BAG gab hier auch noch den Hinweis, dass es nicht darauf ankommt, ob es andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat.
2.) Aber der Kläger verlor trotzdem sein Verfahren, da:
Zwischen der Benachteiligung und dem Grund der Benachteiligung, hier der Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung fehlt der Kausalzusammenhang. Der Umstand, dass der Kläger kein Einladungsschreiben der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hat, begründet nicht die Vermutung gemäß § 22 AGG, dass er die Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung erfahren hat. Hierzu führte das BAG aus:
„Vorliegend hatte die Beklagte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang des Einladungsschreibens zu bewirken. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, der Bürgermeister habe den Kläger in Abstimmung mit dem Amtsleiter Zentrale Dienste und einem Mitglied der Personalvertretung für ein Vorstellungsgespräch ausgewählt. Sie – die Beklagte – habe den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2018, unterzeichnet vom Bürgermeister, unter der angegebenen Postfachanschrift zu einem Vorstellungsgespräch am 21. Februar 2018 um 10:30 Uhr ins Rathaus, Zimmer des Bürgermeisters, eingeladen. Die Sekretärin des Bürgermeisters habe das Schreiben zur Post gegeben. Zwar ist der Kläger diesem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten; für sein gegenteiliges Vorbringen ist der Kläger, den im Hinblick auf die die Kausalitätsvermutung begründenden Indizien iSv. § 22 AGG die Darlegungs- und Beweislast traf, allerdings beweisfällig geblieben. Anders als der Kläger meint, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger das Einladungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen.“
Quelle:
BAG, Aktenzeichen 8 AZR 297/20, Urteil vom 01.07.2021, veröffentlicht: 19.11.2021; https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-297-20/
Fazit:
Wenn das Einladungsschreiben der/die Bewerber(in) nicht erhält, bedeutet dies nicht, dass das Dokument nicht verschickt wurde. Die Behörde muss kein Einschreiben für den Nachweis nutzen, sondern muss aufzeigen, ob sie alles Mögliche und Zumutbare veranlasst hatte, wobei von der Behörde u.a. dargestellt wurde, dass die Sekretärin des Bürgermeisters das Schreiben zur Post gegeben hatte.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 30.11.2021
Corona-Diskriminierungserfahrungen
Zentrale Anlaufstelle zu den Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese Behörde hat zur Corona-Krise mit Stand: 31.10.2021 rund 3.717 Beratungsanfragen.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/Corona_node.html
Die Rechtslage für die ungeimpften Personen stellt die Antidiskriminierungsstelle ausführlich dar und zeigt auf, dass das maßgebende Antidiskriminierungsgesetz, hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht die Entscheidung schützt, sich nicht impfen zu lassen.
Hierzu schreibt die Behörde:
Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, ist keine nach dem AGG geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.
Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außerdem in den Fällen, in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen, bspw., weil sie Impfungen generell ablehnen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzweifeln, nicht impfen lassen.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/Corona_node.html
Doch die Antidiskriminierungsbehörde zeigt auch auf, unter welchen Umständen eine Diskriminierung nach den AGG gegeben sein könnte. Hier zählt die Behörde drei medizinische Fälle auf, wonach die Impfung nicht möglich sein könnte und sich negativ auswirken würde:
Diskriminierung aufgrund
1.) des Alters (Kinder für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt),
2.) einer Behinderung (oder chronischen Krankheit),
3.) dem Geschlecht (insbesondere einer Schwangerschaft)
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/projekte/Corona/Corona_node.html
Fazit:
Auch im Bereich der Covid-19 Pandemie sind Diskriminierungsfälle nach dem AGG vorstellbar, wonach sich der/die Betroffene wehren könnte.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 17.12.2021
Mitnahme des Bürostuhls ins Homeoffice kein Kündigungsgrund
Die seit dem Jahre 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigte Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht wurde am 22.07.2021 von der Arbeitgeberin gekündigt. Gegen setzte sich die Juristin mit der Klage gegen diese Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr.
Interessanter Hintergrund:
Die Kündigung wird mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls begründet.
Fall:
Die Beklagte hatte damals wegen Corona der Arbeitsmöglichkeit im Homeoffice Vorrang eingeräumt. Die dafür notwendige Ausstattung wurde aber kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt. Deshalb hatte die Klägerin zu Beginn der Corona-Pandemie ihren Bürostuhl mit ins Homeoffice genommen.
Die Beklagte ließ im Gerichtstermin vortragen, dass es sich bei dem Bürostuhl um einen „Gegenstand von durchaus erheblichem Wert” handelte und die Mitnahme „illegal” gewesen sei. Es wurde noch hingewiesen, dass kein einziger Bürostuhl in Corona-Zeiten mit nach Hause genommen werden durfte.
Dies konnte die Klägerin nicht nachvollziehen.
Urteil des Gerichts:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde für unwirksam bewertet. Das Arbeitsgericht sah zwar eine Pflichtverletzung, wenn man nicht abgesprochen das Eigentum der Arbeitgeberin nach Hause mitnimmt. Aber dies hat unter Beachtung der Corona-Pandemie nicht ausgereicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Quellen:
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/12_01_2022_/index.php, Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen 16 Ca 4198/21 und https://www.ksta.de/politik/bistum-unterliegt-im-streit-um-kuendigung-wegen-buerostuhl-39389666?cb=1642588700066&; noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht z.B. mit Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03, bestätigt, dass der Diebstahl bzw. die Unterschlagung selbst geringwertiger Sachen der Arbeitgeberseite grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt. Doch dies lag vorliegend nicht vor.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 19.01.2022
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe durfte sich mit einem Rechtsstreit befassen, wonach die Klägerperson mit einer nichtbinären Geschlechtsidentität, beim Online-Shopping nur die Anreden "Frau" oder "Herr" zur Verfügung gestellt bekam. Wegen Geschlechterdiskriminierung und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde der eShop-Betreiber, hier ein Bekleidungsunternehmen, verklagt.
Rechtsprechung:
Dieses Verfahren ging bis zum OLG, wobei das Gericht urteilte, dass eine unmittelbare Benachteiligung bezüglich des Geschlechts gegeben ist. Als Begründung wurde genannt, dass die Klägerperson, anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht, den Kaufvorgang nicht abschließen kann, ohne falsche Geschlechtsangaben zu treffen. Damit wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität, verletzt.
Aber:
Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen dieser Rechtsverletzung ist nicht gegeben. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus, so das OLG. Hierzu müsste die Verletzung eine gewisse Intensität erreichen, welche vorliegend nicht gegeben ist, da sich die Benachteiligung nur auf den privaten Bereich bezog und das Verschulden des Unternehmens gering war.
Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-karlsruhe-24u1921-herr-frau-anrede-diskriminierung-aber-keine-entschaedigung/ und https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-diskriminierung-durch-auswahlmoeglichkeit-von-nur-zwei-geschlechtern-beim-online-shopping; Urteil OLG Karlsruhe, 14.12.2021, Az. 24 U 19/21
Fazit:
Die Geldzahlung muss nicht geleistet werden, trotz Persönlichkeitsverletzung. Vor ca. einem Jahr hat dies das Landgericht Frankfurt a.M. in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 03.12.2020, Az. 2-3 O 131/20 (https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210004) genauso gesehen und hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne Geldentschädigung erkannt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 27.01.2022
Schwerbehinderte Stellenbewerberin: Einladung zum Bewerbungsgespräch nötig:
Fall:
Die 1984 geborene schwerbehinderte Klägerin bewarb sich auf die Stelle einer Bürosachbearbeiterin bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Die Klägerin verfügt über die Fachhochschulreife im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung sowie über eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie.
Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte die beklagte Behörde der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung im laufenden Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt werden könne, da sie die erforderliche berufliche Qualifikation nicht nachweisen könne.
Die Klägerin erkannte damit auf eine unmittelbare Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft. Sie erhob die Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, zu leisten.
Urteil vom 28.01.2022:
Das VG verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der für die ausgeschriebene Stelle, hier 2.417,74 €. Die Entschädigungsleistung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist angefallen.
Zur Darstellung der erforderlichen beruflichen Qualifikation stellte das Gericht sehr genau dar, dass eine ersichtliche Nichteignung für die ausgeschriebene Stelle mit Blick auf die Vorbildung der Klägerin als Fachfrau für Systemgastronomie nicht angenommen werden kann. Zwar lautet diese Berufsbezeichnung nicht auf Kauffrau, wobei dies aber nur ein formaler Aspekt ist. Wichtiger ist, dass die Ausbildung nach Auskünften von Industrie- und Handelskammern und in den einschlägigen Berufskreisen als kaufmännische Ausbildung angesehen wird. Unstreitig wurde auch festgehalten, dass auch die betreffende Ausbildungsordnung kaufmännische Inhalte aufweist. Handelt es sich demnach bei der von der Klägerin absolvierten Berufsausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie um eine kaufmännische Ausbildung und sind auch die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen fachlicher Art gegeben, fehlt es der schwerbehinderten Klägerin nicht evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle, so das Gericht.
Durch die Nichteinladung hat sich die Beklagte rechtswidrig verhalten und die Zahlung muss geleistet werden.
Quelle:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28. Januar 2022, 4 K 1036/20.MZ; https://vgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/schwerbehinderte-bewerber-duerfen-bei-stellenvergabe-nicht-benachteiligt-werden/
Fazit:
Die öffentlichen ArbeitgeberInnen könnten bei Bewerbungen von behinderten Persönlichkeiten „sensibler“ vorgehen und ein Vorstellungsgespräch ermöglichen. Da aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.06.2020, Az. 8 AZR 75/19; Pressemitteilung Nr. 18/20 in einem Spezialfall die Nichteinladung einer schwerbehinderten Person als unkritisch sah, bleibt abzuwarten, ob im obigen Verfahren die Behörde ein Rechtsmittel einlegt bzw. evtl. schon eingelegt hat.
Rechtanwalt Robert Uhl, 16.02.2022
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte am 17.02.2022 folgendes Verfahren in der eigenen Rechtsdatenbank zur Verfügung:
Fall:
Die Klägerin machte zu ihren Überstundenzuschlägen eine Zeitgutschrift geltend, wobei sie auch vortrug, dass sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit. Deshalb stünde ihr auch eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah zwar bei der Entgeltzahlung wegen des Geschlechts eine Benachteiligung, doch erkannte das Gericht auf keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil dies unangemessen wäre. So lägen nach dem LAG Umstände vor, die es rechtfertigten, von einer Entschädigung vollständig abzusehen.
Das LAG hat u.a. bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zulasten der Klägerin und zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Werte im Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind.
Urteil des BAG:
Diesem konnte das BAG nicht folgen. Ein Absehen von einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bzw. die Festsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf „Null“ kommt nicht in Betracht. Unter anderem teilte das höchste deutsche Arbeitsgericht mit, dass das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass ein immaterieller Schaden (nach dem AGG) durch einen materiellen Schadensersatz, hier Lohn nach Arbeitszeitkonto, (teilweise) ausgeglichen werden könne.
Quelle:
BAG Urteil vom 28.01.2021, 8 AZR 371/20; https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-371-20/
Fazit:
Der Entschädigungsanspruch nach dem AGG ist damit immer zu beachten. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin aber dennoch keine weitere Zahlung nach dem AGG erhalten, da sie im Vorfeld einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.02.2022
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf gab am 25.02.2022 eine Pressemitteilung von einem an diesem Tag stattgefundenen Gütetermin kund.
Fall:
Eine transsexuelle Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, welche ein Wohn- und Pflegezentrum betreibt. Das Arbeitsverhältnis sollte die Erbringung von Pflegetätigkeiten als Inhalt haben.
Ein Bewerbungsgespräch und ein Probearbeiten im November 2021 fanden statt. Dann bekam die Klägerin eine Absage, da sich einige Bewohner aufgrund der "Neigung“ der Klägerin nicht von ihr pflegen lassen wollten.
Reaktion der Klägerin:
Die Klägerin sieht sich wegen ihrer sexuellen Identität diskriminiert und machte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von etwa vier Gehältern geltend. Die genaue Höhe stellte sie aber ins Ermessen des Gerichts.
Reaktion der Beklagten:
Der Rechtsanwalt der Beklagten erklärte, dass die Beklagte die Klägerin nicht benachteiligen wollte. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die Wünsche ihrer Kunden zu berücksichtigen, wonach die Stellenabsage gerechtfertigt gewesen sein sollte. Die Beklagte bot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung an. Hierzu sollen noch außergerichtliche Einigungsversuche erfolgen. Ein neuer Gerichtstermin wurde noch nicht angesetzt.
Quelle:
ArbG Düsseldorf, Az. 3 Ca 600/22 mit Güteverhandlung vom 25.02.2022; https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/25_02_2022_/index.php
Fazit:
Eine gütliche Lösung könnte sinnvoll sein, da nach §§ 1 und 7 AGG niemand wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Unter die sexuelle Identität fällt die Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 02.03.2022
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll reformiert werden, wobei ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AGGs (BT-Drucksache 20/1332) schon vorhanden ist und am 25.04.2022 mit der 10. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung hierzu stattfand.
Nun soll das AGG nicht zu den Diskriminierungsmerkmalen präzisiert oder Klagebefugnisse ausgeweitet werden, sondern es betrifft die angestrebte Wahl der Leitung dieser Antidiskriminierungsstelle. Dies soll nun überarbeitet werden, da nach dem bisherigen Besetzungsverfahren für dieses Amt, bei dem bislang die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die/den Leiterin/Leiter auf Vorschlag der Bundesregierung ernennen konnte, in der Vergangenheit zu Konkurrentenklagen geführt hatte.
Nun soll die Wahl der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch den Bundestag erfolgen.
Bei dieser Anhörung bezeichnete Prof. Dr. Gregor Thüsing, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht an der Universität Bonn, zwar diese Neuausrichtung des Besetzungsverfahrens als einen „Irrweg“, wobei aber andere Experten/Expertinnen diesem nicht folgen und durchaus obiger Gesetzentwurf bald verabschiedet werden könnte.
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier:
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-889366
Die Stellungnahmen der Sachverständigen (m/w/d) und die erste Lesung des Gesetzentwurfes können Sie erkennen unter:
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-891350
Fazit:
Leider ging es nur um Besetzungsfragen, wobei andere AGG-Anpassungen wie z.B. statt „Rasse“ die „rassistisch motivierte Benachteiligung“ ausblieben.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 26.04.2022
Leider sind Diskriminierungsfälle keine Einzelfälle.
Hier eine aktuelle Statistik:
Nach einer aktuell veröffentlichten Befragung, welche im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durchgeführt wurde, teilten 41 % der Eltern und 27 % der Pflegepersonen mit, dass sie am Arbeitsplatz aufgrund der Elternschaft oder Kinderbetreuung bzw. der Pflege von Angehörigen nach ihrer eigenen Wahrnehmung Diskriminierungen erfahren haben.
Näheres zu dieser Studie finden Sie unter:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2022/20220524_Caregiverstudie.html;jsessionid=F1437DEB4CF03F170756D7DEEBAC4F71.intranet222
Den Abschlussbericht „Diskriminierungserfahrungen von fürsorgenden Erwerbstätigen im Kontext von Schwangerschaft, Elternzeit und Pflege von Angehörigen“ können Sie hier herunterladen:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/schwanger_eltern_pflege.html?nn=305458
Die Datei ist als „PDF“ hinterlegt, hat eine Dateigröße von 3 MB und 191 Seiten.
Fazit:
Dieser Bericht ist interessant zu lesen und gibt auch Lösungsansätze wieder, wie z.B. den Diskriminierungskatalog des § 1 AGG um das Merkmal „familiäre Fürsorgeverantwortung“ zu ergänzen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 30.05.2022
Fall:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Hausmeister angestellt. Seit dem 11.02.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ende März/Anfang April 2018 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis.
Neben der Kündigungsschutzklage, die mit einem Vergleich erledigt wurde, machte der Kläger eine Zahlungsklage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten, wobei der vortrug, dass die Beklagte ihm wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt hätte.
Begründung für die Diskriminierung:
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen Vorschriften verstoßen hätte, die Verfahrens- bzw. Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten.
Denn eine Zustimmung des Integrationsamts vor Erklärung der Kündigung erfolgte nicht. Zwar war zum Kündigungszeitpunkt noch kein Nachweis seiner Schwerbehinderung durch eine behördliche Feststellung vorhanden und der Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderte Person war auch noch nicht gestellt worden. Doch sei seine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung offenkundig gewesen. Er habe am 11.02.2018 einen Schlaganfall erlitten und mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen. Dies wurde dem Beklagten auch mitgeteilt.
Instanzenlauf:
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) haben die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG liegt nicht vor.
Der Kläger hat zwar durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Aber er hat nicht dargelegt, dass die Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfolgte.
Zwar gibt es die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung gem. § 22 AGG, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich für die Benachteiligung sein könnte. Doch hat der Kläger einen Verstoß des Beklagten gegen diese Bestimmung nicht schlüssig dargetan.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht teilte hierzu noch mit, dass selbst für den Fall, dass die dargestellten Erkrankungen stimmen würden, damit aber keine Umstände vorliegen würden, nach denen im Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen gewesen wäre.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022, Az. 8 AZR 191/21, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entschaedigung-nach-dem-agg-benachteiligung-wegen-der-schwerbehinderung-kuendigung-ohne-vorherige-zustimmung-des-integrationsamts/
Fazit:
Obwohl die Behindertenrechte eine hohen Stellenwert haben, hat hier das BAG keine Ansprüche des Klägers gesehen, da der ehemaliger Arbeitgeber und Beklagter bei Kündigungsausspruch nicht von einer Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ausgehen musste.
Nach § 2 Abs. 1 SGB (Sozialgesetzbuch) IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. In § 2 Abs. 2 SGB IX steht zu schwerbehinderten Personen, dass Menschen im Sinne des Teils 3 schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 08.06.2022
Fall:
Die klagende Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität und ist Inhaberin einer BahnCard. Diese Person wird diesbezüglich in Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der unzutreffenden Bezeichnung „Herr“ bezeichnet. Auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten ist es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen. Diesbezüglich machte diese Person Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € gegen die Beklagte geltend, da sie sich diskriminiert fühlte.
Das Landgericht hatte in erster Instanz den Unterlassungsansprüchen der klagenden Person stattgegeben, aber Entschädigungsansprüche abgewiesen.
Die Berufungsinstanz hat die Unterlassungsansprüche der klagenden Person bestätigt, dabei allerdings der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsgebots bezüglich der Nutzung von Angeboten der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt. Auch eine Entschädigung, aber hier in Höhe von 1.000 €, wurde der klagenden Person zugesprochen.
Begründung:
Wegen einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr kann die Unterlassung rechtsgemäß verlangt werden. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses ist hier weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasst auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gezwungen würden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen.
Das Gericht hat der klagenden Person auch noch wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € zugesprochen. Die klagende Person hat durch die Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten. Sie erlebt „die Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens der Beklagten als Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führt. Die Entschädigung in Geld ist auch angemessen, da sie der klagenden Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschafft.
Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022, Az. 9 U 92/20; Pressestelle des OLG Frankfurt am Main vom 21.06.2022, Nr. 50/2022; https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterlassungs-und-entsch%C3%A4digungsanspruch-einer-person-nicht-bin%C3%A4rer
Fazit:
Am besten sollte die Anrede weggelassen und auch auf ein Dropdown-Feld zur Auswahl Herr bzw. Frau verzichtet werden. Ähnliche Rechtsausführungen, wie oben, haben auch schon andere Gerichte, wie z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil, 14.12.2021, Az. 24 U 19/21 gemacht, wobei es damals aber zu keiner Geldentschädigung kam, da die gewisse Intensität einer Verletzung fehlte. Diese ist nun im vorliegenden Fall gegeben.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 24.06.2022
Der Kläger entdeckte eine in eBay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige mit dem Inhalt:
„Sekretärin gesucht!
Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort….
Der Kläger antwortete dem Unternehmen (später: Beklagte) über die Chat-Funktion und bewarb sich als Mann auf diese Stelle.
Das Unternehmen antwortete:
„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“
Klageverfahren:
Der Kläger machte gegenüber der beklagten Firma eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend, da eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen würde. Das Arbeitsgericht I. Instanz sah keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Dieser Rechtsstreit ging ans Berufungsgericht als II. Instanz.
Urteil Landesarbeitsgericht (II. Instanz):
Der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist gegeben. Auch eine Bewerbung über die eBay-Kleinanzeigen-Chatfunktion ist möglich und erlaubt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erkannte das Gericht nicht. Das Gericht ging von einem monatlichen Bruttogehalt von 2.700.- € aus, wonach die Klagesumme in Höhe von 7.800.- € (drei Gehälter je 2.600.- €) angemessen war und die Beklagte dies zahlen muss.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22; Revision nicht zugelassen; https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LAG/Presse/PI/prm522.html
Fazit:
Es sind Stellenanzeigen geschlechtsneutral zu formulieren, wobei die Bezeichnung „m/w/d“ sehr oft zu lesen ist. Da die Beklagte nur eine Frau suchte und dies auch schriftlich so kommunizierte, ist die Diskriminierung gegeben und bis zu drei Bruttomonatsgehälter sind zu zahlen. Das Berufungsgericht ging von drei Gehältern, also damit der Höchstzahl, aus.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.07.2022
Am 16.08.2022 stellte die neue Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman den Jahresbericht 2021 vor und musste feststellen, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Diskriminierungen in Deutschland auf einem hohem Niveau bleibt.
Als Zahlen wurden genannt:
2021 wurden der Antidiskriminierungsstelle des Bundes insgesamt 5.617 Fälle gemeldet, die mit einem im AGG genannten Diskriminierungsgrund zusammenhingen. Davon bezogen sich 37 Prozent der Fälle auf rassistische Diskriminierung. An zweiter Stelle folgte mit 32 Prozent das Merkmal Behinderung und chronische Krankheiten. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts machten 20 Prozent der Anfragen aus, aufgrund des Alters 10 Prozent. 9 Prozent bezogen sich auf den Merkmalsbereich Religion und Weltanschauung und 4 Prozent auf die sexuelle Identität.
Quelle mit Jahresbericht der Behörde:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2022/20220816_Jahresbericht_2021.html;jsessionid=B3C8A5FF612D042A8E6F24E4D9CBA9C3.intranet241
Fazit:
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, wie aber auch die Anwälte und Gerichte, werden weiterhin einiges zu tun haben, da es immer noch viele Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gibt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 25.08.2022
Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig durfte am 15.09.2022 nach erfolgter Verhandlung ein Urteil zu folgender Fragestellung fällen?
Darf ein Mitarbeiter von der evangelisch-lutherischen Landeskirche gekündigt werden, wenn dieser sich Pläne offengehalten hatte, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen?
Denn die Arbeitgeberin nahm diesen Vorfall im Wesentlichen zum Anlass, den Kirchenmusiker außerordentlich fristlos vom 22.03.2022, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2022 zu kündigen.
Dagegen ging der Musiker gegen die Arbeitgeberin mit der Kündigungsschutzklage vor.
Urteil des ArbG:
Die Klage hatte Erfolg. Sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wurden für unwirksam erklärt. Der Kläger muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bei der Beklagten weiter beschäftig werden.
Begründung:
Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten ist kein direkter Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht gegenüber der Landeskirche. Indem der Kläger mitteilte, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, hat er nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen.
Quelle:
ArbG Braunschweig mit Urteil vom 15.09.2022, noch nicht rechtskräftig; https://arbeitsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/kundigungsschutzklage-eines-kirchenmusikers-der-evangelisch-lutherischen-landeskirche-in-braunschweig-urteil-215359.html
Fazit:
Bisher wurde nur die Pressemitteilung veröffentlicht, welche nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erwähnte, doch könnte dies auch eine Bedeutung für den Fall gehabt haben. Denn auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten, siehe §§ 1, 9 AGG. Eine Schwangerschaft ist untrennbar mit dem Benachteiligungsverbot „Geschlecht“ verbunden, siehe Bauer u.a., AGG Kommentar, § 1 Rndr. 57.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 19.09.2022
Der Kläger erhielt in der II. Instanz eine Entschädigung von 7.800,00 € zugesprochen, wobei eine geschlechterdiskriminierenden Stellenausschreibung der Hintergrund war.
Wie war der Sachverhalt?
Die Beklagte (familiengeführter Kleinbetrieb) stellte im Internetportal eBay-Kleinanzeigen am ...04.2021 eine Anzeige ein, welche folgenden Inhalt hatte:
„Sekretärin gesucht!
Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.
Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen.
Standort: 2…. B.“
Der männliche Kläger bewarb sich hierauf und bekam eine Ablehnung, da die Beklagte mitteilt, dass sie eine Dame als Sekretärin suchen würden.
Mit Schreiben vom 27.05.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte einen Entschädigungsanspruch. Diesem Schreiben war ein vorformulierter Vergleichsvorschlag mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 3.500,00 € beigefügt. Zu einer Vereinbarung kam es nicht.
Mit Klage vom 11.06.2021 beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er trug vor, dass er als Bewerber wegen des Geschlechts diskriminiert wurde und einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.800,00 € hätte.
Diese Betrag errechnete der Kläger derart, dass er mitteilte, dass er eine Durchschnittsbruttomonatsverdienst von 2.600,00 € gehabt hätte. Er habe keine andere Anstellung gefunden und beziehe Arbeitslosengeld. Dieser Betrag wurde gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG mit drei multipliziert, wonach sich die 7.800,00 € ergaben.
Urteil I. Instanz:
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2021 abgewiesen, da es der Ansicht war, der Kläger sei kein „Bewerber“ gemäß dem AGG. Das Gericht führte hierzu u.a. aus:
Der Kläger habe - unstreitig - lediglich über die Chat-Funktion der ebay-Kleinanzeigen-App Kontakt aufgenommen und ein nachfolgendes Telefonat geführt. Er habe über seine Nachfrage hinaus, ob die Beklagte nur eine Frau suche, konkret ein weiterführendes Bewerbungsbegehren nicht (mehr) ausgebracht. Er habe sich nicht bei der Beklagten im Sinne des persönlichen Geltungsbereichs des AGG beworben. Dies setze nach Auffassung der Kammer zumindest voraus, dass sich der Stellensuchende als Person konkretisiert/vorstellt, also hinsichtlich seiner Person und Qualifikation in Bezug auf die Stelle ein Mindestmaß an Informationen übermittelt, die zumindest Bewerbungsverfahren ermöglichten. Dieses Mindestmaß sei im Falle des Klägers nicht erreicht. Es handele sich letztlich um eine Kontaktaufnahme, im Ergebnis nicht um eine Bewerbung im Sinne des AGG.
Hiergegen legte der Kläger die Berufung ein und begehrte weiterhin seine Entschädigung.
Urteil II. Instanz:
Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die 7.800,00 € kann der Kläger gem. der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG) rechtsgemäß geltend machen.
Wie war nun hier die Begründung? Das Berufungsgericht teilt u.a. mit:
Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger sich nicht im Sinne des persönlichen Geltungsbereiches des AGG beworben habe, da er hinsichtlich seiner Person und Qualifikation nicht ein Mindestmaß an Informationen übermittelt habe, welches ein Bewerberverfahren ermögliche und es sich lediglich um eine Kontaktaufnahme gehandelt habe. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein. Dies war der Fall. Der Kläger hat seinen Namen „M. W.“ und seine Qualifikation als Industriekaufmann angegeben. Er hat durch mehrmalige Bitte um eine Rückmeldung sein Interesse an der Stelle bekundet. Er hat ausdrücklich erklärt, sich zu bewerben. Die Beklagte hat sich selbst für eine Ausschreibung auf dem Internetportal Ebay-Kleinanzeigen entschieden. Sie musste damit rechnen, dass Bewerbungen über den Antwortbutton von Ebay-Kleinanzeigen erfolgen. Dies ist der übliche Weg einer Kontaktaufnahme und Bewerbung, wenn der Weg einer digitalen Ausschreibung gewählt wird.
Auch die Höhe der drei Bruttomonatsentgelte sah das Landesarbeitsgericht als rechtsgemäß an.
Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022, 2 Sa 21/22; online seit: 11.10.2022; https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20220146
Fazit:
Die Arbeitgeber (m/w/d) mögen auf allen Plattformen (auch in eBay-Kleinanzeigen) beachten, dass eine Stellenanzeige immer geschlechtsneutral gehalten wird, um eine Entschädigungszahlung, welche bis zu drei Bruttomonatsentgelte betragen kann, zu vermeiden. Statt einer Sekretärin sollte z.B. eine Fachkraft im Sekretariat (m/w/d) gesucht werden!
Robert Uhl Rechtsanwalt, 13.10.2022
Die Klägerin machte eine Entschädigungszahlung in Höhe von 7.500,00 € geltend, da der Beklagte sie wegen ihres Geschlechts, konkret wegen ihrer Schwangerschaft, benachteiligt haben solle, indem er ihr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mutterschutz gekündigt haben sollte.
Sie trug weiter vor, dass einer nicht schwangeren und nicht von einem Beschäftigungsverbot betroffenen Mitarbeiterin des Beklagten vermutlich nicht gekündigt worden wäre.
Instanzenlauf:
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entschädigungszahlung abgewiesen. Das Berufungsgericht (Landesarbeitsgericht / LAG) urteilte nun:
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch, gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Leistung einer Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern.
Grundsätzlich führte das LAG aus, wenn eine benachteiligende Maßnahme in einer Kündigung bestehen würde, kann sich daraus (ungeachtet der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung) ein Entschädigungsanspruch ergeben.
Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal "Schwangerschaft/Geschlecht" ist auch bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Schwangerschaft anknüpft oder durch diese motiviert ist.
Der Beklagte hatte gegen die Schutzvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verstoßen, wobei diese Missachtung des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung einer Kündigung eine Benachteiligung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts indiziert.
Besteht damit die Vermutung einer Benachteiligung, trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist.
Der Beklagte konnte hier darlegen, dass die Kündigung der Klägerin ihre Ursache nicht in der Schwangerschaft hatte, sondern der Beweggrund für die Kündigung die der Klägerin zugeschriebene Löschung von Verfahrensdaten in dem elektronischen Mandatsverwaltungssystem war. Der Beklagte durfte von einer erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses zur Klägerin ausgehen und damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen.
Quelle:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2022 - 5 Sa 6/22; https://openjur.de/u/2451951.html
Fazit:
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor, doch vorliegend war nicht die Schwangerschaft, sondern der Datenverstoß maßgebend.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.11.2022
Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll reformiert und „Mängel“ beseitigt werden.
Wir dürfen gespannt sein, was das Jahr 2023 bringen wird.
Zum Beispiel könnte sehr gut vorstellbar sein, dass der Begriff der sog. „Rasse“ gestrichen und besser die „rassistische Diskriminierung“ gem. § 1 AGG dargestellt wird.
Einen sinnvolles Positionspapier hat hier z.B. der Deutsche Gewerkschaftsbund dargestellt, welcher sich vertiefend mit dieser Thematik auseinander gesetzt hat.
Quelle vom 06.12.2022,
DGB sieht Reformbedarf beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/recht/++co++14e1d62c-757f-11ed-832f-001a4a160123
Es geht in einem 7-Seitigen pdf-Dokument unter anderem darum, den Begriff der "Rasse" zu ersetzen und die Privilegierung kirchlicher Arbeitgeber zu streichen. Die Rechte der Beschäftigten und der kollektive Rechtsschutz sollen ausgebaut und Arbeitgeberpflichten konkretisiert werden.
Quelle vom 06.12.2022,
DGB sieht Reformbedarf beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/recht/++co++14e1d62c-757f-11ed-832f-001a4a160123
Fazit:
Das relativ junge Gesetz vom Jahre 2006 könnte verbessert werden, wenn eine politische Einigung zu erzielen wäre.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 11.01.2023
Fall:
Am 14.06.2021 wollte die Klägerin, eine Sinteza, Mitglied eines Fitnessstudios (später Beklagte) werden und wollte sich dort anmelden. Sie stellte sich mit ihrem Familiennamen "...", der in N. als ein Familienname deutscher Sinti verbreitet und bekannt ist, vor und begehrte die Anmeldung.
Sie bekam dann als Information, dass die Aufnahme nicht möglich sei, denn die aktuelle Corona-Verordnung erlaube nur eine begrenzte Mitgliederzahl.
Die Klägerin verließ das Studio und erkundigte sich danach telefonisch bei mehreren anderen Fitnessstudios, ob sie dort aufgenommen werden könne. Weil diese ihr allesamt Aufnahmebereitschaft signalisierten und auf ihre Nachfrage mitteilten, dass die aktuelle Corona-Landesverordnung keine Obergrenze für Mitglieder in Fitnessstudios aufstelle, ging sie erneut in die Räumlichkeiten der Beklagten. Selbst auf den Hinweis, dass sie vollständig gegen COVID19 geimpft sei, ein Gehalt beziehe und entsprechende Nachweise bei sich führe, bekam Sie erneut die Auskunft, dass die Aufnahme nicht möglich sei.
Nachdem die Klägerin kurz nach dieser Begebenheit erfahren hatte, dass bereits Verwandte, die ihren Familiennamen tragen, als Mitglieder auch abgelehnt wurden, ging sie dagegen vor. Da eine außergerichtliche Lösung nicht zu erzielen war, erhob Sie Klage auf Zahlung von 1.000.-€ bzgl. dieser Diskriminierung.
Urteil des Gerichts:
Der Entschädigungsanspruch der 1.000.- € steht der Klägerin gem. §§ 21 Abs. 2, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
Eine plausible Erklärung für die Ablehnung der Klägerin hat die Beklagte nicht abgegeben, wonach eine unzulässige Benachteiligung vorhanden ist. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung hat die Klägerin aus § 21 Abs. 2 AGG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.- €.
Quelle:
Amtsgericht Neumünster, Urteil vom 18.11.2022, Az. 39 C 305/22; https://openjur.de/u/2459863.html
Fazit:
Wenn für das Gericht keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass einem potentiellen Mitglied (m/w/d) der Zugang allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verwehrt wurde, ist eine Schadensersatzzahlung zu leisten. 1.000.- € wurde hier für angemessen erkannt.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 05.02.2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt wie ein Mann für gleiche oder gleichwertige Arbeit hat, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert auch nach Darstellung des BAGs nichts, wenn der männliche Kollege durch Verhandlungsgeschick ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Zum Fall:
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug zu Beginn 3.500,00 € brutto. Zwei weitere männliche Außendienstmitarbeiter waren noch beschäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Die Beklagte hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt von 3.500,00 € brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte. Er verlangte für die Zeit bis zum Einsetzen einer zusätzlichen leistungsabhängigen Vergütung, ein höheres Grundentgelt von 4.500,00 € brutto. Die Beklagte war damit einverstanden. Diese Werte änderten sich später.
Als die Klägerin dies erfuhr, machte sie die Zahlung der rückständiger Vergütung in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro brutto, bzw. der entstandenen Differenzen, geltend. Sie begründete dies derart, dass die Beklagte ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen müsse, wie ihrem fast zeitgleich eingestellten und vergleichbaren männlichen Kollegen. Die Beklagte sah dies nicht so. Die Klägerin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und machte auch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 6.000,00 Euro geltend.
Instanzenlauf:
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LArbG) verlor die Klägerin, wobei sie ihre Ansprüche beim BAG weiter verfolgt.
Urteil des BAGs:
Die Revision der Klägerin hat fast überwiegend Erfolg. Die Beklagte hat die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, da obwohl die gleiche Arbeit verrichtet wurde, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt wurde. Die Vermutung der Benachteiligung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) konnte die Beklagte nicht widerlegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 3 Abs. 1  und § 7 Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Daneben hat sie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, wobei das Gericht aber statt 6.000,00 € hier 2.000,00 € als angemessen erkannte.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21; https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltgleichheit-von-maennern-und-frauen/
Fazit:
Schon im Jahre 2014 hatte z.B. das LArbG Mainz mit Urteil vom 14.08.2014, Aktenzeichen, 5 Sa 509/13 in einem anderen Verfahren festgestellt, dass der Grundsatz „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ zu beachten ist. Damals wurde die angemessene Entschädigungszahlung in einer Höhe von 6.000.- € gesehen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 03.03.2023
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz durfte mit Urteil vom 25.01.2022 Recht bezüglich einer angeblichen Altersdiskriminierung mit Entschädigungsansprüchen befassen.
Was war hier maßgebend?
Der im Jahre 1965 geborene Kläger war im Zeitraum Ende 2017 bis Mitte 2020 bei der Beklagten als Projektleiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.500.- Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2020 durch Arbeitgeberkündigung, aufgrund von betriebsbedingten Gründen. Im Zeugnis wurden die Leistungen stets zur vollen Zufriedenheit bewertet.
Der Kläger bewarb sich am 21.12.2020 auf eine Stellenanzeige der Beklagten, welche zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen "Projektleiter (m/w/d)" suchte.
Der Kläger bekam am 18.01.2021 die wie folgt begründete Absage.
"Nach Durchsicht aller eingegangenen Bewerbungen müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass wir Sie nicht in den engeren Kreis der für die o. g. Position in Frage kommenden Kandidaten aufnehmen konnten. Bitte sehen Sie darin keine Abwertung Ihrer Person, Kenntnisse oder Qualifikation. Unsere Entscheidung beruht auf dem spezifischen Anforderungsprofil für diese Aufgabenstellung."
Am 08.04.2021 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf angemessen Entschädigung wegen vermuteter Altersdiskriminierung nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz).
Er begründete dies derart, da er die in der Stellenausschreibung vom 17.12.2020 geforderten Qualifikationen ohne weiteres überdurchschnittlich erfülle. Im Übrigen hatte er die dort beschriebenen Aufgaben während seiner früheren Tätigkeit für die Beklagte bereits jahrelang ausgeübt. Er war weiterhin der Ansicht, dass wegen seines Alters und wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der angeblich betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Stellengesuchs die Vermutung bestehe, dass er wegen seines Alters im Rahmen des Einstellungsprozesses benachteiligt worden sei. Denn sein Alter von 56 Jahren könne jedenfalls bei einem Arbeitgeber, der einen Bewerber nicht persönlich kenne, die Vermutung erwecken, dass dieser möglicherweise wegen seines Alters in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könne.
Der Kläger machte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern à ca. 4.500,00 Euro geltend. Die erste Instanz wies die Klage ab, wobei sich nun das LAG (II. Instanz) mit dem Fall beschäftigen durfte.
Urteil der Berufungsinstanz (LAG):
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht jede Ungleichbehandlung erfasst, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Kläger hat aber keine Indizien im Zusammenhang mit der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass er wegen seines Alters diskriminiert wurde. Er hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, warum in einer Gesamtschau aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen sein könnte, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Alter des Klägers der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang bestanden hat. Damit war das Begehren des Klägers abzuweisen.
Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2022, Az. 6 Sa 267/21; https://openjur.de/u/2395527.html
Fazit:
Zwar liegt die Beweislast bei AGG-Verstößen beim Arbeitgeber (m/w/d), doch nur wenn der Arbeitnehmer/Interessent (m/w/d) Indizien beweist (siehe § 22 AGG), die eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen. Dies war vorliegend nicht vorhanden.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 13.04.2023
Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, teilte am 02.05.2023 auf ihrer Homepage mit, dass sie aufgrund der aktuellen Berichterstattung über die Vorfälle am Film-Set von Til Schweiger erkennt, dass es ein extrem großes Machtgefälle zwischen Figuren wie ihm, aber auch Intendant*innen oder Regisseur*innen und den Menschen, die für sie arbeiten, gäbe.
Sie gab den Hinweis, dass für freiberuflich Arbeitende das Diskriminierungsverbot im AGG nicht existiert. Mit anderen Worten zeigte Frau Atamann auf: Kulturschaffende sind rechtlich nicht vor Diskriminierung geschützt. Dieser rechtsfreie Raum gehöre nach ihrer Darstellung abgeschafft. Bei einer Reform des AGGs soll dieser AGG-Schutz auch auf Selbstständige ausgeweitet werden.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2023/20230502_Aktionsplan_Kulturwandel_Medienbranche.html
Fazit:
Die Behördenleiterin bezieht sich auf § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), welches das Benachteiligungsverbot enthält. Dort steht, dass Beschäftigte (und damit nicht Selbständige) nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. Mit Interesse darf nun entgegen gesehen werden, wie hier die Selbständigen in den Gesetzestext einbezogen werden sollen.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 10.05.2023
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat am 27.06.2023 ihren Jahresbericht für das Jahr 2022 veröffentlicht.
Insgesamt 8.827 Beratungsanfragen zu Diskriminierungsfällen gingen bei der Behörde ein. Im Vergleich zum Jahr 2021 sind die Anfragen um 14 % gestiegen, verglichen mit 2019 haben sie sich mehr als verdoppelt!
Den Jahresbericht können Sie unter https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2022.html?nn=305458 herunterladen und lesen.
Dort ist z.B. der Fall des Mario N. zu lesen, welcher an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und einen Assistenzhund hat. Beim Besuch einer Hautärztin und ihrer Aufforderung, den Hund vor der Praxis anzuleinen hört Herr N., dass er den Hund „ja nicht wirklich brauche“. Herr N. ging darauf ohne Behandlung nach Hause. Die Antidiskriminierungsstelle informierte dann die Arztpraxis über die Rechtslage, wonach eine chronische Beeinträchtigung als Behinderung im Sinne des AGG gilt.
Fazit:
Die Diskriminierungsfälle, bzw. die gemeldeten Fälle, nehmen zu, wobei auf das Diskriminierungsverbot gem. § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hingewiesen werden darf. Gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist sogar eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung bei einer Nichteinstellung in Höhe bis zu drei Monatsgehälter vorgesehen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
05.07.2023
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes legte aktuell ein Grundlagenpapier zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor.
Dieses können Sie sich unter nachfolgender Adresse anschauen bzw. herunterladen:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/Sonstiges/20230718_AGG_Reform.html?nn=305458
Die Behördenleitung, Frau Ataman, hat hier folgende Vorschläge:
1. Mehr Menschen vor Diskriminierung schützen – Diskriminierungsmerkmale erweitern
2. Schutz vor Diskriminierung auf staatliche Stellen ausweiten
3. Schutz vor sexueller Belästigung stärken
4. Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz ins AGG aufnehmen
5. Menschen mit Behinderungen besser vor Diskriminierung schützen
6. Schutz vor Diskriminierung bei allen Arten von Arbeit
7. „Kirchenklausel“ europarechtskonform gestalten
8. Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters stärken
9. Rechtsklarheit für Unternehmen schaffen – Mindeststandards für Beschwerdestellen etablieren
10. Vielfalt in öffentlichen Stellen des Bundes fördern
11. Schutz vor Diskriminierung im Geschäftsverkehr stärken – Beschränkung auf Massengeschäfte streichen
12. Diskriminierungsschutz auf dem Wohnungsmarkt stärken
13. Diskriminierungsschutz bei Versicherungsverträgen verbessern
14. Frist zur Rechtsdurchsetzung verlängern
15. Nachweis von Diskriminierung erleichtern
16. Entschädigungen wirksam und abschreckend gestalten
17. Betroffene entlasten – Verbandsklagerecht einführen
18. Rechtssicherheit schaffen – altruistisches Klagerecht einrichten
19. Gerichte entlasten – Schlichtungsverfahren einführen
Zu jedem einzelnen Punkt können Sie in diesem Grundlagenpapier noch nähere Hinweise lesen.
Fazit:
Die Antidiskriminierungsbehörde will nun das AGG ausweiten, wobei z.B. durchaus nachvollziehbar ist, den Diskriminierungsschutz auch auf staatliche Stellen ausweiten. Die politische Diskussion wird sich damit nun befassen müssen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 20.07.2023
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.08.2023 festgestellt, dass die Altersgrenze für Notare keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Hintergrund:
Ein Anwaltsnotar (Kläger) und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er machte geltend, dass die bestehende Altersgrenze bei den Notaren rechtswidrig sei.
Allgemeiner Hinweis:
Nach § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.
Begründung:
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Weiterhin: Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.
Nachdem der Kläger beim Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte, ging er mit der Berufung an den BGH.
Urteil des BGHs:
Der Senat für Notarsachen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die rechtsgemäße Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen.
Der BGH nimmt auf ein Gutachten Bezug, wonach sich aus den ausgeschriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie Verteilung der Notarinnen und Notare in Altersgruppen ergibt, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewerberüberhang herrscht.
Die Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund auch im Anwaltsnotariat nach wie vor erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zu erreichen.
Quelle:
BGH Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ(Brfg) 4/22, www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 145/2023 vom 23.08.2023
Fazit:
Die Notare (m/w/d) können somit nicht länger als das 70. Lebensjahr in ihrem Beruf arbeiten. Ob der Kläger noch beim europäischen Gerichtshof vorstellig wird ist unbekannt.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 31.08.2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte sich zur Diskriminierung mit folgendem Fall befassen:
Der Kläger (Studium der Wirtschaftswissenschaften) bewarb sich mit Schreiben vom 14.08.2019 auf die von der Beklagten im Internet ausgeschriebene Stelle als "Scrum Master Energy (m/w/d)".
Im Bewerbungsschreiben wies er auch auf seine Schwerbehinderung hin.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 22.08.2019 eine Absage erteilte, machte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2019 gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Die Beklagte sah keine Diskriminierung und machte die fachliche Ungeeignetheit geltend.
Der Kläger bat daraufhin die Beklagte, ihm nachzuweisen, dass sie ihn im Hinblick auf ihre Auswahlkriterien sämtliche Bewerber gleichbehandelt hat. Darauf reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er war der Ansicht, die Beklagte hat ihn entgegen den gesetzlichen Vorgaben wegen der Schwerbehinderung benachteiligt. Die Beklagte hatte nach Meinung des Klägers verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX, u.a. die Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verletzt, den bei ihr eingerichteten Betriebsrat über seine Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten. Als angemessen wurde eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro gesehen.
Instanzenlauf:
Das Arbeitsgericht (I. Instanz) hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (II. Instanz) hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Urteil des BAG (III. Instanz):
Der Rechtsdarstellung dieser beiden unteren Instanzen war falsch. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.500,00 Euro, gem. § 15 Abs. 2 AGG.
Der Kläger wurde dadurch unmittelbar benachteiligt, dass er von der Beklagten im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde. Denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nach Darstellung der BAGs nicht an.
Die Benachteiligung ist auch wegen der Schwerbehinderung gegeben.
Für eine unmittelbare Benachteiligung ist nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Der Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt.
Hierzu ist zu beachten, dass § 22 AGG für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vorsieht. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das BAG stellte dann genau dar, dass die Beklagte die Vermutung, dass der Kläger eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen der Schwerbehinderung erfahren hat, nicht widerlegt hat. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere Gründe als die Schwerbehinderung zu der ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten konnte dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden.
Quelle:
BAG, Urteil vom 14.06.2023, Az. 8 AZR 136/22; https://openjur.de/u/2474799.html
Fazit:
Es ist nicht ausreichend, dass von ArbeitgeberInnenseite die Darstellung der Ungeeignetheit kommt, um eine schwerbehinderte Person nicht einzustellen. Vielmehr sind in einem Bewerbungsverfahren die Vorgänge transparent darzustellen, wie die Auslese funktionierte, um Diskriminierungsvorwürfe zu vermeiden und auch später ggf. zu beweisen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 12.10.2023
Gleichstellungsbeauftragte kann auch „divers“ sein
Die beklagte Behörde hatte ein „Gleichstellungsbeauftragte“ ausgeschrieben, ohne den Hinweis auf „divers“ zu geben, wonach sich diese Stellenanzeige nur an weibliche Bewerbungspersonen gerichtet hatte.
Die klagende Person, welche weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, hatte sich beworben, hat auch an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen, hat aber diese Stelle nicht bekommen.
Es wurde dann u.a. die Geschlechterbenachteiligung vorgetragen und die Diskriminierungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhoben.
In der ersten Instanz (Arbeitsgericht Elmshorn) wurde eine Diskriminierung gesehen und eine Entschädigung in Höhe von 3.600,00 Euro der klagenden Person zugesprochen.
Dann ging die Beklagte in Berufung zur zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein), wobei das Gericht urteilte:
Wenn eine Behörde eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen aber nicht für Personen ausschreibt, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, kann dies im Einzelfall eine Entschädigung nach § 15 AGG rechtfertigen, wobei vorliegend eine Zahlung von 3.600,00 Euro als angemessen anerkannt wurde. Die beklagte Seite hat die Vermutung der Diskriminierung nicht widerlegt, da die geschlechtsspezifische Besetzung zumindest Teil des Motivbündels für die Auswahlentscheidung war.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 14.06.2023, Az. 4 Sa 123 öD/22, https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LAG/Presse/PI/prm1018.html; Entscheidung nicht rechtskräftig. Revision wurde beim Bundesarbeitsgericht unter Az. 8 AZR 214/23 eingelegt.
Fazit:
Eine Stellenausschreibung sollte immer geschlechtsunabhängig, mit z.B. „m/w/d“ angegeben werden.
Hier war die Besonderheit, dass die Behörde hätte erkennen müssen, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch eine Person des dritten Geschlechts sein könnte, wobei das „divers“ bei der Stellenausschreibung benötigt wird.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.11.2023
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) durfte zu einer deutschen Firma AP Assistenzprofis, die Beklagte des Ausgangsverfahrens war, eine rechtliche Bewertung machen. Diese AP Assistenzprofis ist eine Gesellschaft, die für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung ihres Alltags Assistenz- und Beratungsdienstleistungen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) IX erbringt.
Gegenständlich war:
AP Assistenzprofis veröffentlichte im Juli 2018 ein Stellenangebot, wonach die 28?jährige Studentin A. zu ihrer Unterstützung in allen Lebensbereichen des Alltags persönliche Assistentinnen weiblichen Geschlechts suchte, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt“ sein sollten.
J. M. P., die 1968 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens, bewarb sich auf dieses Stellenangebot und erhielt von AP Assistenzprofis eine Absage. Nach ergebnisloser außergerichtlicher Geltendmachung ihrer Ansprüche erhob J. M. P. beim Arbeitsgericht Köln Klage gegen AP Assistenzprofis auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer Altersdiskriminierung.
Die Klägerin machte u.a. geltend, dass die Stellenausschreibung, welche ausdrücklich an Personen im Alter „zwischen 18 und 30 Jahren“ gerichtete ist, die Vermutung erlaube, dass sie im Bewerbungsverfahren nur wegen ihres Alters nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte trägt vor, dass eine evtl. vorhandene Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt sei. Die Tätigkeit der persönlichen Assistenz bestehe in einer höchstpersönlichen Alltagsbegleitung, die eine ständige Abhängigkeit der assistenznehmenden Person bedeute, wonach das Erfordernis eines bestimmten Alters gegeben ist. Dieser Rechtsstreit wurde später dem EuGH vorgelegt.
Entscheidung des EuGHs:
Der Gerichtshof überprüfte im Ausgangsverfahren die maßgeblichen Vorschriften, hier § 8 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 SGB I, wonach bestimmt wird, dass bei der Entscheidung über Leistungen der persönlichen Assistenz und deren Ausführung (womit die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gefördert werden soll) den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird. Diese müssen aber angemessen sein, wobei auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen wird.
Bei der Gestaltung der persönlichen Assistenz für Menschen mit Behinderungen und ihren gesetzlich zu beachtenden individuellen Wünschen, müssen die betreffenden Personen in der Lage sein, selbst zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben.
Damit ist die Berücksichtigung der Bevorzugung eines bestimmten Alters, die die Person mit Behinderung, die Leistungen der persönlichen Assistenz erhält, geeignet, die Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts bei der Erbringung dieser Leistungen der persönlichen Assistenz zu fördern.
Für den EuGH lässt sich damit vernünftigerweise erwarten, dass jemand, der derselben Altersgruppe wie die Person mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt.
Damit ist trotz Beschränkung der Bewerberauswahl auf eine gewisse Altersgruppe die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
Quelle:
Urteil des Gerichtshofs vom 07.12.2023, Rechtssache C?518/22; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=3B6A5198EAD8DF7394EDC8626EAF1718?text=&docid=280433&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=619492
Fazit:
Obwohl zu Beginn von einer Altersdiskriminierung ausgegangen werden konnte, geht das europäische Gericht bei Menschen mit Behinderung auf deren näheres Umfeld gem. SGB IX ein, wobei bei der persönlichen Assistenz eine entsprechende Altersgruppe zum Wohle dieser Personen gesucht werden darf.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.12.2023
www.raau.de oder
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden als Beschäftigte ArbeitnehmerInnen und die zur Berufsausbildung Beschäftigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AGG geschützt, wobei PraktikantInnen im Gesetzestext nicht ausdrücklich zu lesen sind.
Vorliegend durfte das höchste deutsche Arbeitsgericht, hier das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage entscheiden, ob auch Praktikanten gem. § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Diskriminierungen nach dem AGG geschützt werden. 26 BBiG sieht andere Vertragsverhältnisse vor.
Urteil:
Der Kläger ist tatsächlich auch als Praktikant gem. § 26 BBiG ein Beschäftigter gem. § 6 Abs. 1 AGG. Denn Ziel einer europäischen Richtlinie, hier 2000/78/EG ist dies, dass gesichert sein soll, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt wird. Damit fallen unter den Begriff der Berufsbildung nach dem AGG nicht allein Personen, die eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen, sondern auch Personen gem. § 26 BBiG, die als Praktikanten eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.
Damit ist diese Auslegung der beschäftigten Person weit zu erkennen, wonach der Kläger hier grundsätzlich geschützt ist.
Der Kläger verlor dennoch sein Verfahren und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (mindestens 5.000.- €) nach § 15 Abs. 2 AGG. Denn er hatte keine Indizien gem. § 22 AGG dargelegt, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde.
Quelle:
BAG, Urteil vom 23.11.2023 - 8 AZR 212/22; https://openjur.de/u/2480744.html
Fazit:
Der Schutzbereich bei Diskriminierungen im Arbeitsrecht ist damit weit zu sehen, wobei nicht die zur Berufsausbildung direkt beschäftigten Leute, sondern auch Personen, die an Maßnahmen der Berufsbildung teilnehmen (um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben), geschützt sind.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 08.02.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss der Frage nachgehen, ob bei Verhinderung des Bewerbers zum Vorstellungsgespräch ein Ersatztermin von der potentiellen Arbeitgeberseite anzubieten ist.
Gegenständlich war die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Personen zu einem Vorstellungsgespräch, gem. § 165 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
Wenn ein bewerbender schwerbehinderter Mensch seine Verhinderung zu dem vorgesehenen Vorstellungstermin mitteilt, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber auferlegt ist, einen Ersatztermin anzubieten.
Hintergrund:
Per E-Mail vom 16.09.2019 bewarb sich die Klägerseite unter Angabe der Schwerbehinderung auf eine Stellenausschreibung der beklagten Stadt, mit der diese für ihre Ausländerbehörde "Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht" suchte und dabei mitteilte, dass "schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber" gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt behandelt würden.
Am 6.11.2019 teilte die klagende schwerbehinderte Partei per E-Mail auf den Termin eines Vorstellungsgesprächs mit, dass sie am Montag, den 18.11.2019, "schon einen anderen Termin in Brandenburg" habe, weshalb sie um einen Ersatztermin bitte. Dieser wurde nicht angeboten.
Mit E-Mail vom 07.012020 erkundigte sich die gefühlt diskriminierte Seite bei der Beklagten nach dem Sachstand und reichte noch am selben Tag unter Bezugnahme auf ihre Nichteinstellung eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von mindestens 5.000,00 € ein.
Nachdem die klagende Partei in der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg hatte, wurde das BAG angerufen, dass unter anderem klären musste, ob die beklagte Stadt einen Ersatztermin hätte anbieten müssen.
Urteil BAG:
Trotz entsprechender Bitte der klagenden Partei für einen Ersatztermin war die Beklagtenseite nicht verpflichtet gewesen einen Ersatztermin anzubieten.
Aus dem Hinweis der klagenden Seite "anderen Termin in Brandenburg" zu haben, wurde nichts zur Bedeutung und Verschiebbarkeit dieses Termins angegeben. Die Interessen der Beklagten am Festhalten an dem vorgesehenen Termin für das Vorstellungsgespräch überwogen den Interessen der klagenden Partei an der Ermöglichung eines Ersatztermins.
Ob die Arbeitgeberseite einen Ersatztermin anbieten muss, hängt vom Gewicht des Verhinderungsgrundes und der Organisation des Auswahlverfahrens ab. So ist beispielhaft bei einer kurzfristigen Erkrankung der Klägerseite eine Verschiebung der Vorstellung bei organisatorischer Machbarkeit regelmäßig zumutbar. Gleiches gilt, falls der Bewerber (m/w/d) seine Verhinderung mit Ortsabwesenheit oder einer zeitlichen Kollision mit einem anderen Termin begründet und belegt. Das BAG nannte hier als Beispiele die gebuchte Urlaubsreise oder den Arztbesuch.
Dies konnte die klagende Partei nicht vortragen und belegen, wonach die Interessen der beklagten Stadt überwogen.
Quelle:
BAG, Urteil vom 23.11.2023 - 8 AZR 164/22, https://openjur.de/u/2480822.html
Fazit:
Die Behindertenrechte sind vielfältig und sind auch bei Einladungen zu Bewerbungen zu beachten. Doch auch die Behörden müssen hier Termine planen, wonach Abwägungen bei der Überlegung von Ersatzterminen eine große Rolle spielen. Ist die klägerische Seite zum Zeitpunkt der Einladung krank und kann dies auch beweisen, spricht wohl einiges dafür, dass ein Ersatztermin angeboten werden muss. Teilt aber die Klagepartei nur mit, dass eine Terminskollision gegeben ist, reicht dieser Vortrag alleine nicht aus, um einen Ersatztermin bekommen zu müssen. Damit ist keine Diskriminierung verbunden.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 23.02.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Klärung vorgelegt, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt.
Hintergrund:
Der beklagte Verein ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.
Zu den Vereinsaufgaben gehört die Beratung von schwangeren Frauen.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem Jahr 2006 in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Von Juni 2013 bis zum 31.05.2019 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Die Klägerin erklärte im Oktober 2013 vor einer kommunalen Behörde ihren Austritt aus der katholischen Kirche.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit am 01.06.2019 außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019. Zuvor hatte der Beklagte erfolglos versucht, die Klägerin zum Wiedereintritt in die katholische Kirche zu bewegen.
Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Beklagte in der Schwangerschaftsberatung vier Arbeitnehmerinnen, die der katholischen Kirche und zwei Arbeitnehmerinnen, die der evangelischen Kirche angehörten.
Verfahrenslauf:
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben beide Kündigungen für unwirksam gehalten. Eine Diskriminierung wegen des Merkmals „Religion“ war vorhanden, gem. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit verstößt die Kündigung gegen § 7 Abs. 1 AGG. Die ungleiche Behandlung ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Das BAG hat die Revision des Beklagten ausgesetzt und dem EuGH um europäische Klärung gebeten.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2024, Az. 2 AZR 196/22 (A); https://www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung 3/24
Fazit:
Ein im Jahr 2022 eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren mit einem ähnlichen Gegenstand ist durch ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin gegenstandslos geworden, wobei nun „die Kirche“ wohl eine gerichtliche Entscheidung begehrt.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 22.03.2024
Ein 88-jähriger Kläger (Richter am Bundesarbeitsgericht in Pension) beantragte im September 2022 bei der Beklagten über deren Internetportal eine Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € und unbefristeter Laufzeit. Seine Pension beträgt mehr als 6.400,00 € monatlich.
Mit eMail vom 10.10.2022 wies die Beklagte den Antrag zurück. Als Begründung wurde genannt, dass die Prognose der Rückzahlung eines über eine Kreditkarte gewährten Kredites im Hinblick auf das Alter des potentiellen Kreditnehmers ungünstig sei.
Der Kläger sah sich wegen des Altes diskriminiert und klagte auf eine angemessene Entschädigung, welcher er mit dem Betrag von 3.000,00 € bezifferte.
Urteil des Gerichts:
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), da die Ablehnung des Abschlusses eines Kreditkartenvertrages mit dem Kläger durch die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG verstößt.
Die Beklagte hatte sich diskriminierend verhalten, wobei die begehrte Entschädigungsbetrag von 3.000,00 € auch angemessen war. Das Gericht stellte u.a. dar, dass der Kreditkartenvertrag ein Massengeschäft ist, wonach das AGG zur Anwendung kommt. Der streitgegenständliche Sachverhalt zielte darauf, dass alle Angehörigen der (Alters-)Gruppe des Klägers vom Abschluss eines Kreditkartenvertrages ausgeschlossen werden. Dies stellt eine Diskriminierung nach dem AGG dar.
Quelle:
Amtsgericht Kassel, Urteil vom 07.09.2023, Aktenzeichen: 435 C 777/23; https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230005179
Fazit:
Hier lag nach Darstellung des zuständigen Gerichts ein Massengeschäft vor und unterscheidet sich vom Bundesgerichtshof - Urteil vom 05.05.2021, Az. VII ZR 78/20, welches dort kein Massengeschäft sah, darin dass die Beklagte mit jedem Kreditkartenverträge abschließen wollte, der über eine hinreichende wirtschaftliche Solvenz verfügt.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
23.04.2024
Fall:
Eine ehrenamtliche Richterin (Schöffin) erklärte gegenüber dem Gericht, aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch zu tragen und hierauf auch in der gerichtlichen Verhandlung nicht verzichten zu können. Es wurde von Seiten des Jugendschöffenausschusses eine gröbliche Amtspflichtverletzung erkannt, mit Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW, wonach die von 2024 bis 2028 gewählte Hauptjugendschöffin ihres Amtes nach entsprechendem Antrag enthoben werden sollte.
Die Schöffin erklärte, dass sie mit dem Kopftuch keine religiöse oder weltanschauliche Auffassung zum Ausdruck bringen wolle, sondern das Tragen des Kopftuchs als religiöse Pflicht verstünde.
Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Hamm:
Der Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin wird abgelehnt, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellt.
Vorliegend geht es nicht um ein für die Amtspflichtverletzung benötigtes Fehlverhalten der Schöffin, sondern um eine Kollision der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit mit dem staatlichen Neutralitätsgebot bei Ausübung des Schöffenamtes.
Doch die Schöffin könnte aufgrund ihres Verhaltens aus der Schöffenliste gestrichen werden. Denn hier liegt eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor. Hier ist aber für diese Streichung nicht das OLG, sondern der / die Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses, zuständig. Dessen Entscheidung ist dann auch unanfechtbar.
Quelle:
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 - 5 Ws 64/24, https://openjur.de/u/2487364.html
Fazit:
Obwohl der Antrag auf Amtsenthebung abgelehnt wurde, kann die Schöffin aus der Schöffenliste gestrichen werden, wobei hiergegen kein Rechtsmittel zulässig ist. Eine Benachteiligungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung gem. § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurde nicht erkannt.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 13.05.2024
Der Kläger machte eine Entschädigungszahlung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, jedoch 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, geltend, da eine Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben wurde. Als Mann fühlte er sich damit diskriminiert.
Nach Darstellung des Klägers wurde von der Gegenseite eine Stellenanzeige für eine Sekretärin in Potsdam bei „Indeed“ (dies ist eine Jobbörse im Internet) veröffentlicht. Der Kläger hat dann behauptet, er habe sich mit einem Bewerbungsanschreiben auf die ausgeschriebene Stelle beworben.
Die Gegenseite stellte dar, dass keine Anzeige auf „Indeed“ geschaltet wurde. Sie habe dort nicht einmal einen Account. Mit der Stellenanzeige auf „Indeed“ habe die Beklagte nichts zu tun.
Urteil des Berufungsgerichts:
Neben einigen prozessualen Fragen kam das Landesarbeitsgericht (LAG) zum Ergebnis, dass der Kläger in dem behaupteten Bewerbungsverfahren keinen Bewerberstatus erlangt hatte, so dass er nicht als Beschäftigter im Sinne des AGG gelte und damit keine Entschädigungszahlung verlangen kann.
Außerdem wird dem Kläger Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB vorgeworfen. Ohne eine Absage des Beklagten zu erhalten und ohne dass sich der Kläger nach dem Stand des Bewerbungsverfahren erkundigte, war kein ernsthaftes Interesse des Klägers an einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle zu erkennen.
Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023, Aktenzeichen: 7 Sa 210/23; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001573964;
Fazit:
Dem Kläger wurde von der Gegenseite der Vorwurf des AGG-Hoppers gemacht, wonach rechtswidrig eine Zahlungen aufgrund einer Diskriminierung erlangt werden sollte. Unstreitig führte der Kläger vor mehreren Arbeitsgerichten in ganz Deutschland eine Vielzahl von (mindestens 11) Verfahren. Dies sollten potentielle Arbeitgeber beachten und eine Stelle gleich richtig bei der Stellenausschreibung darstellen und mit der Abkürzung „m/w/d“ ausschreiben.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 26.05.2024
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentliche am 25.06.2024 ihren Jahresbericht 2023, wobei die Beratungsanfragen auf Rekordhoch angestiegen sind.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2024/20240625_Jahresbericht_2023.html
Die Zahl der Anfragen, die sich auf einen Diskriminierungsgrund nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bezogen, sind um über 1.600 Fälle (im Vergleich zum Vorjahr) angestiegen. Hier ist eine Steigerung von 25 Prozent vorhanden, wobei dieser Bericht nur die gemeldeten Fälle bei der Behörde aufzeigt und gerichtliche Verfahren, z.B. vor dem Arbeitsgericht, nicht einschließt.
Anzahl der AGG-Fälle im Jahre 2023:
Religion und Weltanschauung: 620
Sexuelle Identität: 347
Geschlecht: 1.954
Ethnische Herkunft, Rassismus und Antisemitismus: 3.429
Behinderungen: 2.039
Alter: 1.161
Mehrere konkrete Fälle wurden von der Bundesbehörde hierzu auch aufgezeigt, wobei ein Sachverhalt als Beispiel dargestellt werden darf:
Dies betraf eine Trans* Person welche von ehemaliger Arbeitgeberseite verlangte, ein Arbeitszeugnis auf den geänderten Namen zu erhalten. Als die Arbeitgeberin hierzu darstellte, dass der Vertragspartner nun einmal die Hälfte ihrer Anstellung „als Mann“ gearbeitet habe und die Änderung abgelehnt wurde, wurde auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens der Arbeitgeberin hingewiesen, die dann das Arbeitszeugnis geändert hatte.
Dieser Fall ist auf Seite 12 des 60-seitigen Berichts zu lesen.
Fazit:
Die Arbeitgeber (m/w/d) sollten sich und die Mitarbeitenden zum AGG schulen lassen, damit Diskriminierungen und ggf. arbeitsgerichtliche Klagen vermieden werden können.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 26.06.2024
Der kobinet e.V. setzt sich für mehr Barrierefreiheit ein und versucht, Druck hier auf die politischen Parteien zu machen. Hier soll auch eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stattfinden.
Quelle:
https://kobinet-nachrichten.org/2024/06/16/aktive-und-aktionen-fuer-mehr-barrierefreiheit-gesucht/
Fazit:
Wenn Sie auch bei dieser Aktion mitmachen wollen, dann zeigt Ihnen obige Quelle, wie dies geht.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 01.08.2024
Das Berufungsgericht in Berlin durfte zu nachfolgendem Fall ein Urteil sprechen:
Der Kläger ging gegen die Beklagte wegen Diskriminierung vor und begehrte Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Der Anspruch wurde mit einer Weigerung der Beklagten (Vermieterin) begründet, dem gewünschten Bau einer Rampe für den vom Kläger (Mieter) benötigten barrierefreien Zugang zum Wohnhaus zuzustimmen.
Instanzenlauf:
Die erste Instanz (Amtsgericht) hat die Klage u.a. abgewiesen, da weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG vorliegen solle.
Urteil des Landgerichts Berlin (II. Instanz):
Der Kläger hat in seiner Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 21 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG in Höhe von 11.000.- €. Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor, wobei beim gegenständlichen Mietverhältnis auch ein massenähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG gegeben ist. Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung des Klägers lag nicht vor, siehe § 20 Abs. 1 S. 1 AGG. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mehr als 74.000 Wohnungen hat, ist die hier zuerkannte Höhe der Entschädigung auch geeignet und erforderlich, um eine Genugtuungsfunktion zugunsten des Klägers und eine abschreckende Wirkung gegenüber der Beklagten zu erzielen.
Quelle:
LG Berlin II 66. Zivilkammer, Urteil vom 30.September 2024 , Az: 66 S 24/24; https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001587641.htm
Fazit:
Auch im Mietbereich müssen die Vermieter (m/w/d) wie im Arbeitsbereich die Arbeitgeber (m/w/d) die Diskriminierungsverbote nach dem AGG beachten. Siehe z.B. auch die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg, Pressemitteilung 12 vom 10.12.2019, wonach eine Vermietung „nur an Deutsche“ eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000.- € als Folge hatte.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.10.2024
Maßgebend war eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzte. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, wenn teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte Personen behandelt werden, dann verstößt dies gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Personen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, welche nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt war.
Zum Fall:
Der Beklagte ist ein ambulanter Dialyseanbieter und hat mehr als 5.000 ArbeitnehmerInnen. Die Klägerin ist dort als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 % eines Vollzeitbeschäftigten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Manteltarifvertrag statt, wobei ein Zuschlag von 30 % für Überstunden bezahlt wird, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (m/w/d) geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können.
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Beklagte hat der Klägerin weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen.
Nachdem sich das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 29. Juli 2024, C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation eV]) damit beschäftigt hat, hat nun das BAG Recht gesprochen:
Der gegenständliche Tarifvertrag ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam, da er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht.
Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung sah das höchste deutsche Arbeitsgericht auch nicht.
Durch die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung war ein Anspruch der Klägerin auf die eingeklagte Zeitgutschrift gegeben. Daneben muss auch eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bezahlt werden. Durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung hat die Klägerin auch eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren. In der Gruppe der beim Beklagten in Teilzeit Beschäftigten, die dem persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags unterfallen, sind zu mehr als 90 % Frauen vertreten. Als Entschädigung wurde ein Betrag von 250,00 Euro festgesetzt.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-ueberstundenzuschlaegen/
Fazit:
Auch bei teilzeitbeschäftigte Personen dürfen keine Diskriminierungen vorhanden sein, wobei hier das abgerechnete Stundenmodell angegriffen werden konnte. Neben der Vergütung musste auch eine Entschädigung bezahlt werden.
Robert Uhl
Rechtsanwalt
Vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sind zu obigen Fall folgende Leitsätze zu lesen:
1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.
Fall:
Die Beklagte hatte eine diskriminierende Äußerung der Bauinteressentin akzeptiert und hatte sich nicht als Arbeitgeberin schützend vor die Klägerin als Arbeitnehmerin gestellt. Hier hätte die Bauinteressentin ggf. überzeugt werden können, dass eine Frau als Beraterin gleich oder sogar besser qualifiziert sein kann als ein männlicher Berater. Auch wenn die Benachteiligung vorliegend durch einen potentiellen Kunden als Dritte begangen worden wurde, hätte die Arbeitgeberin die Beschäftigte schützen müssen.
Die Klägerin machte eine Zahlung von 84.300,00 Euro geltend.
Urteil in der Berufungsinstanz:
Es liegt eine ungerechtfertigten Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor, wonach eine Entschädigung zu zahlen ist, gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 84.300,00 Euro bekommt die Klägerin „nur“ einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro, welchen das Gericht als vollkommen ausreichend erkannte.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidungsdatum: 20.11.2024, Aktenzeichen: 10 Sa 13/24; https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001597393
Fazit:
Der Arbeitgeberseite ist nicht nur verboten, die Beschäftigten aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, sondern muss auch grundsätzlich schauen, dass Kunden keine Ungleichbehandlungen bzgl. des Personals durchführen. Die Schutzpflichten sind hierbei zu achten.
Robert Uhl Rechtsanwalt, 31.01.2025
Wie die Legal Tribune Online am 05.02.2025 unter lto.de berichtet, wurde eine sehbehinderte Klägerin aufgrund einer Diskriminierung mit 1.200.- € entschädigt.
Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/457224-lg-meiningen-diskriminierung-pension-blinde-frau-sehbehinderung-agg
Hintergrund:
Die Klägerin hatte im Sommer 2022 über ihren Begleiter einen Aufenthalt in einer Pension für vier Nächte zu je 55 Euro buchen lassen. Telefonisch teilte die Pension der Klägerin noch mit, dass nur noch ein Zimmer im Dachgeschoss verfügbar sei. Damit war die Klägerin aber einverstanden. Sie teilte ihre Sehbehinderung nicht mit. Erst bei Ankunft an der Pension erkannte dies die beklagte Vermieterin, welche der Klägerin den Zutritt verweigerte. Als Begründung wurde genannt, dass der Weg zum Zimmer viel zu gefährlich und beschwerlich sein sollte. Einen Aufzug gab es nicht.
Urteil des Gericht:
Gem. § 19 AGG gibt es ein allgemeines zivilrechtliches Benachteiligungsverbot für Massengeschäfte, wobei das Landgericht (LG) Meiningen mit Urteil vom 15.01.2025, Az. 4 572/24 entschieden hat, dass auch der vorliegende Beherbergungsvertrag ein Massengeschäft darstellt und eine Diskriminierung vorliegt.
Deshalb steht der blinden Klägerin, durch dieses Verhalten der Gegenseite ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 21 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 253 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 1.200.- € zu.
Fazit:
Nicht nur die Wohnraummiete, sondern auch die Buchung in einer Pension ist über das AGG geschützt und bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann eine Entschädigungszahlung drohen. So bekam z.B. der bei einer Wohnraummiete diskriminierte behinderte Mieter mangels Rampenbau eine Entschädigungszahlung von 11.000.- €, siehe LG Berlin II 66. Zivilkammer, Urteil vom 30.09.2024 , Az: 66 S 24/24.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 11.02.2025
Frau Ataman, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt am 25.03.2025 die zentralen Ergebnisse einer aktuellen repräsentativen Umfrage eines Meinungsforschungsinstituts zur Altersdiskriminierung vor.
Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2025/20250325_pm_altersbericht.html
Danach haben 45 % der Menschen in Deutschland über 16 Jahren schon einmal Altersdiskriminierung erlebt. Bei den über 65-Jährigen war es jede dritte befragte Person, hier 35 Prozent.
Doch leider hat jeder zweite Person, hier 47 % der Befragten, trotz erlebter Diskriminierungen nichts unternommen, außer evtl. im inneren/familiären Kreis darüber zu sprechen. Nur jede vierte Mensch, hier 26 % reagierte konkret auf Diskriminierungserfahrungen.
Die Kurzstudie hierzu mit Handlungsempfehlungen finden Sie unter:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Umfragen/20250324-Altersdiskriminierung-Kurzstudie.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Fazit:
Die Diskriminierung aufgrund des Alters ist grundsätzlich verboten, wobei z.B. in einem Gerichtsverfahren gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Entschädigungen und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Jeder Fall muss aber genau betrachtet werden, da z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ(Brfg) 4/22 entschieden hat, dass eine Altersgrenze für Notare keine Altersdiskriminierung darstellt.
Robert Uhl, Rechtsanwalt, 28.03.2025
Die Stellenausschreibung muss neutral und ohne Diskriminierung erfolgen, wobei z.B. der Geschlechterdiskriminierung mit der Bezeichnung „m/w/d“ für männlich/weiblich/divers entgegengewirkt werden soll.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte nun einen anderen Fall zu bewerten, wobei folgender Inhalt in einer Stellenanzeige streitgegenständlich war:
Dort war mit der Überschrift „WIR LIEBEN“ u.a. zu lesen:
„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“.
„Du bist ein absoluter Teambuddy…“
Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle mit einer Gehaltsvorstellung von rund 90.000,00 € brutto pro Jahr. Die Beklagte erteilte dem Kläger später eine Absage. Daraufhin machte der Kläger wegen einer Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.500,00 € geltend.
Da die Zahlung nicht erfolgte ging der Bewerber ins Klageverfahren, wobei eine Benachteiligung wegen des Alters vorgetragen wurde.
Der Begriff „Digital Natives“ sei die Definition für eine Generation, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwende. In Jahreszahlen gemessen würden Angehörige der Geburtenjahrgänge ab 1980 den sog. „digitalen Ureinwohnern“ zugerechnet.
Damit habe die Beklagte direkt auf das Merkmal „Alter“ abgestellt. Mit ihrer Stellenausschreibung habe die Beklagte damit gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, was die Vermutung begründe, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt.
Vortrag des Unternehmens:
Die Beklagten ging von einer Überqualifikation des Klägers, einer zu hohen Vergütungserwartung und fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers aus.
Urteil I. Instanz:
Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.500 € und Zinsen verurteilt.
Die Stellenanzeige „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1 AGG dar.
Die Beklagte ging in die Berufung, wobei die II. Instanz (LAG) urteilte:
Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos. Die 7.500,00 € sind zu zahlen, nur die Verzugszinsen sind anzupassen.
Es ist eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Nach Auffassung des LAGs wird mit dem Begriff „Digital Native“ unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters ist gegeben, welche auch nicht nach §§ 8, 10 AGG gerechtfertigt ist. Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB ausgeschlossen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024, Aktenzeichen: 17 Sa 2/24; https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001604891
Fazit:
Hat z.B. das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2022, Az. 6 Sa 267/21 eine Altersdiskriminierung aufgrund der „Gesamtschau aller Umstände“ nicht erkannt, sieht das LAG Baden-Württemberg dies anders, wobei hier aber nun erstmals „Digital Native“ überprüft werden durfte. Die ArbeitgeberInnenseite sollte nun auf diese Formulierung verzichten.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 14.04.2025
Der Kläger (Schwerbehindert) hatte gegen die Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses geklagt, wobei er eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgetragen hatte. Mit seiner Klage auf Weiterbeschäftigung und Entschädigung hatte er aber keinen Erfolg.
Vortrag des Klägers:
Er machte u.a. geltend, er sei gegenüber den nichtbehinderten Kollegen benachteiligt worden, denen unbefristete Verträge angeboten worden wären.
Vortrag der Beklagten:
Es wurden zahlreiche befristete Verträge anderer Mitarbeiter ebenfalls nicht verlängert.
Urteil des Gerichts
Eine Diskriminierung ist nicht gegeben, da der Arbeitgeber u.a. Unterlagen eingereicht hat, die seinen Vortrag beweisen. Damit fehlt es an einem vergleichbaren, systematisch abweichenden Vorgehen.
Quelle:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2025, Az. 12 Ca 6549/24; https://www.jura.cc/rechtstipps/befristung-schwerbehinderung-und-agg-arbeitsgericht-koeln-weist-diskriminierungsklage-zurueck/
Fazit:
Der Arbeitnehmer konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass sein Arbeitsverhältnis nur wegen der bestehenden Schwerbehinderung nicht verlängert wurde. Die Befristung nach §?14 Abs.?2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) war rechtsgemäß und eine Diskriminierung nach §§ 1, 7 AGG nicht vorhanden.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
15.06.2025
Wie die Legal Tribune Online berichtet, hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte bei einer Verzögerung der Vornamens- und Anredeänderung eine Diskriminierung gesehen, wobei eine Entschädigung bezahlt werden musste.
Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-berlin-23c1425-mitte-bank-dkb-trans-kundin-agg-diskriminierung; AG Berlin-Mitte mit Urteil vom 14.05.2025, Az. 23 C 14/25; nicht rechtskräftig.
Hintergrund:
Eine trans Bankkundin wollte aufgrund einer Änderung des Geschlechtseintrags den Vornamen und Anrede ändern lassen. Dies muss die beklagte Bank auch ermöglichen. Sie darf hier aber keine höheren Hürden aufstellen, als für Namensänderungen aus anderen Gründen, wie etwa nach einer Heirat.
Die trans Kundin hatte mit der beklagten Bank über mehrere Monate hinziehenden Briefwechsel. Die Beklagten hatte immer wieder neue Nachweise benötigt.
Der Nachweis eines Gerichtsbeschlusses genügte der Bank nicht. Vielmehr forderte sie zunächst unter der fortgesetzten Nutzung der männlichen Anrede das Musterformular für die Namensänderung an. Obwohl die Kundin dies zweieinhalb Monate später ausgefüllt an die Bank zurückgeschickt hatte, forderte die Bank weiterhin mehrfach das Formular an.
Urteil:
Die Klägerperson hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für einen immateriellen Schaden gem. § 21 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hier sprach das Gericht der trans Kundin einen Betrag von 2.000 € (statt geforderter 3.000 €) zu.
Fazit:
Die Änderungen des Geschlechtseintrags darf keine Diskriminierung bei den bearbeitenden Stellen enthalten. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 24.06.2025
Der Kläger beantragte innerhalb eines Berufungsrechtszugs Prozesskostenhilfe. Im Verfahren ging es um Entschädigungsleistungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Person legte dem Prozesskostenhilfeantrag die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anbei.
Das Gericht forderte hierzu noch Auskünfte, in welcher Höhe er im Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 Entschädigungsleistungen nach dem AGG oder ähnliche Zahlungen erhalten hat.
Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilt der Kläger mit, dass Entschädigungszahlungen nicht als Vermögen gem. § 115 ZPO (Einsatz von Einkommen und Vermögen) angesehen werden und gab die Auskünfte nicht.
Entscheidung:
Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen und diverse Rechtsprechung wurde zitiert, so z.B. die Bundesgerichtshof-Entscheidung (vom 10.01.2006 - VI ZB 26/05 (KG) - zit. nach juris) wonach der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall unzumutbar sei. Auch diese Entschädigung sei mit einem Schmerzensgeld nicht vergleichbar, weil auch dabei Präventionsgesichtspunkte für die Bemessung der Höhe maßgebend seien und weniger im Vordergrund stehe, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen ausgleichen zu können.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.07.2024 – 9 SLa 359/24; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/249060 vom 14.07.2025
Fazit:
Zwar bekommen Klagepersonen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Doch zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnissen müssen die bisher erhaltenen AGG-Entschädigungszahlungen angegeben werden.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 23.07.2025
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlichte aktuell ein praxisnahes Handbuch, wobei auch Best-Practice-Beispiele (z.B. der Stadt München) genannt werden. Darin gibt die Behörde konkrete Empfehlungen, wie Arbeitgebende Diskriminierung besser begegnen und Betroffene gezielt unterstützen können.
Quelle:
Auf 188 Seiten stellt die Antidiskriminierungsbehörde Informationen zu Beschwerdestellen und zahlreiche Praxisfälle dar.
Fazit:
Die Arbeitgeber (m/w/d) können sich hier informieren, wobei auch dieses Handbuch für die beschäftigten Personen sinnvoll ist, um sich zu informieren, wo und wie Beschwerden bzgl. einer Diskriminierung vorgetragen werden können.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.08.2025
Prozesskostenhilfeantrag muss bisherige AGG-Entschädigungen enthalten
Der Kläger beantragte innerhalb eines Berufungsrechtszugs Prozesskostenhilfe. Im Verfahren ging es um Entschädigungsleistungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Person legte dem Prozesskostenhilfeantrag die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anbei.
Das Gericht forderte hierzu noch Auskünfte, in welcher Höhe er im Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 Entschädigungsleistungen nach dem AGG oder ähnliche Zahlungen erhalten hat.
Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilt der Kläger mit, dass Entschädigungszahlungen nicht als Vermögen gem. § 115 ZPO (Einsatz von Einkommen und Vermögen) angesehen werden und gab die Auskünfte nicht.
Entscheidung:
Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen und diverse Rechtsprechung wurde zitiert, so z.B. die Bundesgerichtshof-Entscheidung (vom 10.01.2006 - VI ZB 26/05 (KG) - zit. nach juris) wonach der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall unzumutbar sei. Auch diese Entschädigung sei mit einem Schmerzensgeld nicht vergleichbar, weil auch dabei Präventionsgesichtspunkte für die Bemessung der Höhe maßgebend seien und weniger im Vordergrund stehe, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen ausgleichen zu können.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.07.2024 – 9 SLa 359/24; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/249060 vom 14.07.2025
Fazit:
Zwar bekommen Klagepersonen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Doch zur Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnissen müssen die bisher erhaltenen AGG-Entschädigungszahlungen angegeben werden.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 23.07.2025
Das Verwaltungsgericht (VerwG) Düsseldorf musste zum Beamtenrecht einen interessanten Fall zur Entlassung entscheiden:
Sachverhalt:
Eine Kommissaranwärterin hatte bei einer privaten Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen. Hier hatte sie auch und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt. Die Entlassung wurde daraufhin vom Dienstherrn ausgesprochen.
Das VerwG durfte die Frage klären, ob die Beamtin auf Widerruf rechtsgemäß entlassen werden konnte.
Die Anwärterin hatte sich mit einem Eilantrag gegen die Entlassung gewehrt.
Beschluss des Gerichts:
Der Eilantrag der Kommissaranwärterin gegen ihre Entlassung wurde abgelehnt.
Das Gericht hat die berechtigten Zweifel an ihrer charakterlichen bzw. persönlichen Eignung gesehen, wonach die Polizeibeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden konnte. Dies deshalb, da sie eine private Feier besuchte und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hatte. Andere Gäste der Party hatten hierzu auch Videos angefertigt. Weiterhin hat diese Person für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.
Das Gericht hat bestätigt, dass es die Einschätzung des Polizeipräsidiums bzgl. des außerdienstlichen Fehlverhaltens folgt, da das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig geschädigt wurde, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann.
Daher erwies sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.
Quelle:
VerwG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2025, Aktenzeichen: 2 L 2837/25 (nicht rechtskräftig); https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2025/02_09_2025/index.php
Fazit:
Auf einer privaten Party sollte man nicht Polizist/Polizistin, wie oben dargestellt, spielen. „Dank“ der Medien kann dies schnell der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
Rechtsanwalt Robert Uhl, 22.09.2025
Der Kläger (schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90) arbeitete u.a. als Rechtsanwalt und bei einem Unternehmen, gründete und verkaufte Startup-Unternehmen in den USA und Deutschland. Zuletzt war er bei einem anderen Unternehmen im Bereich Devices & Partnering der Chief Innovation Evangelist tätig.
Die Beklagte führte ein Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle "Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung" mit einer Gesamtvergütung von 85.000,00 €/Jahr durch, wo sich der Kläger, mit Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, am 12.02.2025 bewarb.
Mit eMail vom 05.03.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Bewerbung nicht weiter berücksichtigen könne, wobei später von der Beklagten bis auf Weiteres entschieden wurde, keinen Abteilungsleiter Digitalisierung & Automatisierung einzustellen.
Am 31.03.2025 forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen Behindertendiskriminierung in Höhe von 37.500,00 €. Er ist der Ansicht, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dadurch u.a. gegeben ist, dass die Beklagte nicht konkret geprüft habe, ob die Stelle mit schwerbehinderten Personen besetzt werden könne.
Mangels Zahlung wurde das Gericht angerufen.
Urteil des Gerichts:
Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.625,00 €.
Nach umfangreichen Ausführungen kam das Arbeitsgericht zur Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 (Sozialgesetzbuch) SGB IX vorliegt, wonach die Vermutungswirkung der Diskriminierung nach § 22 AGG eingreift. Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, was hier nicht geschah. Die Beklagte hat die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung auch nicht widerlegt.
Für die Entschädigungshöhe war das Bruttojahresgehalt in Höhe von 85.000,00 € zu berücksichtigen, wobei die Entschädigung mit 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten als angemessen erkannt wurde.
Quelle:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2025, Az. 13 Ca 2388/25; https://openjur.de/u/2533323.html
Fazit:
Für die Unternehmen ist es wichtig, bei Stellenausschreibungen den § 164 SGB IX zu beachten und frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen.
Robert Uhlm Rechtsanwalt, 23.09.2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einst (25.10.2018) eine Entschädigung von 3.915,46 € wegen Religionsdiskriminierung einer Klägerin zugesprochen, da eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorhanden war.
Es ging um die Stellenanzeige, wobei der Gegenstand der Tätigkeit sein sollte:
schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien.
In der Stellenanzeige stand ferner:
Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.
Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte besetzte dann die Stelle mit einem evangelischen Bewerber.
Urteil des BAG:
Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos der Beklagten beeinträchtigt würde.
Hierüber haben wir am 26.10.2018 berichtet.
Diesem folgte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht und gab der Beklagten Recht.
Nach Ansicht der RichterInnen ging es in der gegenständlichen Stelle darum, Berichte über Antirassismusarbeit zu schreiben. Deshalb hätte hier die Beklagte aber jemanden suchen dürfen, der eine christliche Perspektive auf Menschenrechte vertritt. Die Kirchen hätte hier einen Freiraum, weil es um ihr Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft gehen würde.
Quelle:
BVerfG mit Beschluss vom 29.09.2025; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250929_2bvr093419.html
Fazit:
Nach Auslegung des Verfassungsgerichts war nun nicht der Ethos betroffen und maßgebend, sondern die christliche Perspektive mit dem Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 31.10.2025
Der Umstand, dass Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt haben ist bekannt.
Doch wie wird die Geschlechterdiskriminierung festgestellt, wenn eine Entgeltbenachteiligung vermutet wird?
Maßgebend bei folgendem Fall waren Entgeltbestandteile, welche von der Klägerin rückwirkend wegen der finanziellen Gleichstellung geltend gemacht wurden.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen.
Diesem folgte das höchste deutsche Arbeitsgericht nicht!
Für die vom Arbeitgeber zu widerlegende Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG), wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Der Paarvergleich ist wichtig.
Damit ist nur eine Person maßgebend!
Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung, so das BAG.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24; https://www.bundesarbeitsgericht.de Pressemitteilung 38/25.
Fazit:
Die Arbeitgeberseite sollte auf Lohngleichheit achten, da die Rechtsprechung hier doch eher eng ist. Obiger Paarvergleich hat die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts inne, wobei dieser widerlegt werden müsste.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 16.12.2025
Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 29.01.2026 entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.
Hintergrund:
Im November 2022 bewarb sich die Klägerin beim Beklagten (Maklerbüro) unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen.
Auf alle Anfragen erhielt die Klägerin jedoch eine Absage.
Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Dann nutzte die Klägerin den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" und hatte Erfolg. Es wurden Angebote für einen Besichtigungstermin unterbreitet. Die Anfragen der Klägerin hatten die gleichen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße wie bisher.
Urteil des BGH:
In der Berufungsinstanz wurde der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000.- € verurteilt, wonach der Beklagte in die Revision ging. Die Revision des Beklagten hatte aber auch beim BGH keinen Erfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 3.000.- € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der BGH stellte u.a. dar, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenhang mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.
Quelle:
BGH- Urteil vom 29.01.2026, Az. I ZR 129/25; Pressemitteilung Nr. 025/2026 vom 29.01.2026; www.bundesgerichtshof.de
Fazit:
Auch ausländisch klingenden Namen sind im Arbeitsrecht oder bei Massengeschäften gleich zu behandeln.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 29.01.2026
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte sich mit Urteil vom 29.01.2026 diesem Arbeitsbereich annehmen und durfte die Frage entscheiden, ob diese Tätigkeit mit dem Tragen eines religiösen Kopftuchs erbracht werden könne.
Hintergrund:
Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, welche für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg verantwortet ist, als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen.
Im Bewerbungsverfahren hatte die Klägerin ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt. Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab. Die Klägerin erkannte darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und klagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Reaktion der Beklagten:
Die Beklagte stellte im Verfahrenslauf dar, dass die Klägerin nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden sei.
Weiterhin zeigte die Beklagte auf, dass bei der bei ihr geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige damit das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Urteil BAG:
Nachdem die Vorinstanzen der Beklagte eine Entschädigung vom 3.500,00 € zugesprochen hatten und die Beklagte dagegen in die Revision zum BAG ging, teile das höchste deutsche Arbeitsgericht mit, dass diese Revision der Beklagten keinen Erfolg hat. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigte alle Gesamtumstände und kam zum Ergebnis, dass ausreichende Indizien von der Klägerin nach § 22 AGG vorgetragen wurden, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen.
Begründung hierfür:
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich, so das BAG.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25, Pressemitteilung vom 29.01.2026, Nr. 3/26, https://www.bundesarbeitsgericht.de/
Fazit:
Zum Kopftuchverbot gibt es nun schon einige Rechtsprechungen. So hat z.B. das Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin, welche aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch tragen wollte abgelehnt, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellt. Doch konnte die Schöffin aufgrund ihres Verhaltens aus der Schöffenliste gestrichen werden, siehe OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 - 5 Ws 64/24. Hier greift im vorliegenden Fall auch zur Luftsicherheitsassistentin das staatlichen Neutralitätsgebot nicht.
Rechtsanwalt Robert Uhl, 05.02.2026